Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 348 Ksl. Appellationsprivileg für Colmar
Augsburg, 23. Februar 1510
Karlsruhe, GLA, Abt. 67 Nr. 1130, fol. 289a-291b, spätere Kop.
Druck: Finsterwalder, Colmarer Stadtrechte, Nr. 194.
Ks. Maximilian bekundet, Colmar habe darlegen lassen, daß von seinen Gerichten immer wieder in geringfügigen Angelegenheiten mutwillige und unnötige Appellationen an ihn (den Ks.) ergingen, wodurch es nicht nur zu Verzögerungen bei der Umsetzung gerechter Urteile komme, sondern auch die Stadt und ihre Bürger geschädigt würden. Bestimmt deshalb, daß bei Endurteilen mit einem anfänglichen Streitwert von weniger als 50 rh. fl. keine Appellationen an ihn, künftige röm. Kss. und Kgg. oder sonst jemand erlaubt, sondern die gesprochenen Urteile zu vollstrecken sind. Kommt es zu Appellationen, so sind sie unwirksam. Will jemand trotzdem appellieren, so soll er zuvor 1 rh. fl. zahlen und unter Eid erklären, daß er die Gegenpartei nicht bei der Erlangung ihres Rechts behindern will, sondern überzeugt ist, nur durch eine Appellation zu seinem Recht kommen zu können. In derartigen Fällen ist eine Appellation zulässig. Ansonsten darf sie weder am Reichskammergericht noch an einem anderen Gericht angenommen werden. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung schwerer Ungnade sowie einer je zur Hälfte in die ksl. Kammer und an Colmar zu zahlenden Strafe von 20 Goldmark, Colmar im Gebrauch dieses Privilegs nicht zu beeinträchtigen.