Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
5.1. Pfalzgraf Friedrich gegen Herzog Georg von Sachsen
Nr. 271 Supplikation Pfalzgf. Friedrichs an Ks. Maximilian
5.2. Graf Wilhelm von Henneberg-Schleusingen gegen Graf Hermann von Henneberg-Römhild
Nr. 272 Supplikation Gf. Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen an Ks. Maximilian
Nr. 273 Supplikation Gf. Hermanns VII. von Henneberg-Römhild an Ks. Maximilian
Nr. 274 Entwurf einer Supplikation Gf. Wilhelms IV. von Henneberg-Schleusingen an Ks. Maximilian
Anmerkungen
1
Über die Lösung eines Sessionskonflikts unter den geistlichen Ff. auf dem Augsburger Reichstag 1510 berichtet der Salzburger Kanzler Dr. Wolfgang Pacheimer in einem Schreiben von 1519. Demzufolge waren er, Bf. Christoph von Brixen und der für EB Ernst von Magdeburg anwesende Magdeburger Domdechant F. Adolf von Anhalt dem Präzedenzproblem dadurch aus dem Weg gegangen, daß im Wechsel immer einer von ihnen den geistlichen Ff. vorsaß, während die beiden anderen nicht erschienen. Nach dem Eintreffen EB Ernsts auf dem Reichstag übernahm dieser den Vorsitz.
Willich, Rangstreit, S. 85. – Laut
Rogge, Ernst von Sachsen, S. 94 wurde „vermutlich seit 1510 […] auf den Reichstagen der tägliche Wechsel – die Alteration – des Vorsitzes auf der geistlichen Fürstenbank zwischen dem Erzbischof von Magdeburg und dem Erzbischof von Salzburg praktiziert. Auf diese Weise wurde der Konflikt zwar nicht gelöst, verlor aber immerhin durch die Ritualisierung seine Brisanz.“
3
Im selben Faszikel befinden sich zwei Kopien von Schreiben Ks. Friedrichs III. Im ersten, ausgestellt in Wiener Neustadt am 26. Juni 1465, teilte der Ks. Gf. Georg von Henneberg-Römhild mit, seines Wissens seien die Vorfahren Gf. Wilhelms (III.) von Henneberg-Schleusingen von früheren röm. Kss. und Kgg. in den Fürstenstand erhoben und auch entsprechend als Ff. tituliert worden. Dennoch versuchten Gf. Georg und seine Söhne, den Gff. von Henneberg-Schleusingen an ihrem Rang Abbruch zu tun. Da dies der ksl. Obrigkeit zur Schmach gereiche, fordere er Gf. Georg und seine Söhne unter Androhung schwerer Ungnade auf, ihr bisheriges Verhalten gegenüber Gf. Wilhelm aufzugeben und diesem den ihm gebührenden Fürstentitel zu geben. Meiningen, StA, GHA Sektion I Nr. 6464, fol. 6b-7a, Kop. Regest: Holtz, Regesten, Nr. 256. Im zweiten Schreiben, ebenfalls ausgestellt in Wiener Neustadt am 27. Juni 1465, ersuchte der Ks. Bf. Johann von Würzburg, Gf. Georg von Henneberg-Römhild, der dem Vernehmen nach im Hst. Würzburg wohne und dem Bf. verwandt sei, zu veranlassen, Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen in seiner ftl. Ehre nicht länger zu beeinträchtigen. Ebd., fol. 6a, Kop. – Zu den Rangstreitigkeiten zwischen der Schleusinger und der Römhilder Linie des Hauses Henneberg gegen Ende des 15. und zu Beginn des 16. Jahrhunderts vgl. Czech, Legitimation, S. 215-217.
b
–b Im Konz. von zwei verschiedenen Händen korrigiert aus: ist an euer ksl. Mt. als mein allergnst. H. mein ganz untertenige bitt, euer ksl. Mt. wolle Gf. Herman, meinen vettern, ine der gute daran weisen, mich solicher session und furganges nicht zu verhindern. Das wil ich umb dieselben euer ksl. Mt. in aller untertenigkeit williglich und gehorsamlich verdienen und auch obgedachtem meinem vettern, Gf. Herman, desto lieber tun, was im zu gefallen komen mage. Wo aber mein vetter, Gf. Herman, je vermeint, die session und vorgang vor mir zu haben, so bin ich urbutig, dise meine artikel vermittelst des eydes fur geverde wider zu verantworten und repetiren. Und das gedachter mein vetter darzu gehalten werde, auf iglichen artikel in sunderheit bey gleichem eyde, wie sich in recht geburt, antwort zu geben, wes er derhalb glaube oder nicht glaube. Wes er dan darinnen also verneinet, das mir war zu machen geburt, bin ich urbutig, mit glaublichem schein anzuzeigen, doch mich zu uberflussiger beweisung nicht verbinden. Das ich hiemit offentlich bezeuge. Dweil dan dise vorgesatzte meine artikel die warheit sint, bitte ich euer ksl. Mt. als meinen allergnst. H. und unser beder ordenlichen richter.
c
Vermerk nach dem Text von anderer Hand: An dinstage nach quasimodogeniti [3.4.10] hat ksl. Mt. meinem gn. H. seinen stant, vor Gf. Herman zu stehen, geben lassen. Vermerke im Konz. nach dem Text von anderer Hand: Ditz ist ausgangen, was unterstrichen, ist nit geschribenund Der lateynischen Ks. Ludewigs bullen hat mein gnst. H. ein abschrift zu Augspurg behalten.
c
Folgt gestrichen: oder aber vor andern unparteyschen aus des Reichs stenden, so dieselbe euer ksl. Mt. zu comissarien verordenen werden; ersetzt durch die ebenfalls wieder gestrichene Passage: auch Kff., Ff. und stenden des hl. Reichs oder aber wohin es euer ksl. Mt. fur einen iglichen gemessen, unpartischen comissarien weist zu recht, stiller stehen und rechtlich erkennen lassen, wer den vorstand und session unter uns beden haben solle.