Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 388 Einung zwischen EB Philipp von Köln und Hg. Ulrich von Württemberg
Augsburg, 4. Mai 1510
Orig. Perg. m. S. und eigenhändigen Unterschriften der Vertragschließenden: Duisburg, LandesA, Kurköln Urkunden Nr. 3848; Stuttgart, HStA, A 77 U 11.
Druck: Lacomblet, UB, Nr. 502.
EB Philipp von Köln und Hg. Ulrich von Württemberg schließen zur Mehrung ihrer Freundschaft, Wahrung des Landfriedens und Förderung ihrer Ftt. eine Einung auf Lebenszeit. Während deren Geltungsdauer soll ein Vertragspartner mit dem anderen gut und treu umgehen, keinen Krieg und keine Fehde gegen ihn führen und dies auch niemandem zu tun gestatten, auch keine Feinde des anderen unterstützen, diese vielmehr gefangennehmen und gerichtlich gegen sie vorgehen. Wird Hg. Ulrich in einen Krieg oder eine Fehde verwickelt, so ist EB Philipp zur Stellung von 200 Reisigen verpflichtet, ist EB Philipp betroffen, so muß Hg. Ulrich ihm 200 Reisige oder 500 Fußknechte zuschicken, jeweils auf eigene Kosten. Die Kontingente sind von einem adeligen, gewissenhaften und erfahrenen Hauptmann zu führen. Kein Vertragspartner soll ohne Einbeziehung des anderen einen Frieden schließen. Der Abschluß einer neuen oder die Verlängerung einer bestehenden Einung ist ohne Ausnehmung des anderen nicht zulässig. Beide Seiten nehmen den röm. Ks. und den Landgf. von Hessen aus, EB Philipp nimmt zusätzlich seine Mit-Kff. gemäß der Kurfürsteneinung sowie Eberhard von der Mark, Bf. von Lüttich, und Hg. Anton von Lothringen aus. Hat Hg. Ulrich eine Fehde mit einem anderen und erbietet sich dieser auf EB Philipp zu Recht, so ist der EB, wenn Hg. Ulrich das Rechtserbieten nicht annimmt, keinem der beiden Kontrahenten zur Hilfeleistung verpflichtet. Erbietet sich hingegen Hg. Ulrich auf EB Philipp zu Recht, so muß dieser gemäß der Einung Hilfe leisten. Im umgekehrten Fall gilt dieselbe Regelung. Sollte Hg. Ulrich im Rahmen eines Konflikts mit Kf. Ludwig von der Pfalz oder einem seiner Nachfolger im Kuramt gegen Bacharach und die zugehörigen Dörfer, die Eigentum EB Philipps und pfälzische Lehen sind, vorgehen, so ist der EB nicht zur Hilfeleistung verpflichtet, in anderen Fällen aber durchaus. Hg. Ulrich nimmt zusätzlich den EB von Mainz und das dortige Domkapitel, das Haus Österreich, Hg. Wilhelm von Bayern, Mgf. Friedrich von Ansbach-Kulmbach sowie die Eidgenossenschaft aus gemäß der mit ihnen bestehenden Einungen, ebenso den Schwäbischen Bund und seine Mitglieder.