Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 3–5 (undat. Konz.)1 = Textvorlage A. Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 25, Fasz. 1, fol. 146–147 (zugrundeliegendes Memorial, undat. Konz.; im Wortbestand, jedoch nicht inhaltlich abweichend) = B.

[1.] Der Anwalt soll am ksl. Kammergericht folgende deklinatorische Einrede2vorbringen: Wie alle Kff. ist auch er gemäß Kap. XI der Goldenen Bulle von der Appellation befreit.3Laut Wormser Ordnung wurde das Kammergericht nur für die Dauer von sechs Jahren bewilligt4, der Konstanzer Reichstag beschloss eine Verlängerung um weitere sechs Jahre5, doch uf beyden reichstagen mit der maß und bedingnus und nicht anders, dann der freiheit seiner kurfurstlichen gnaden der obbemelten Gulden Bullen unbegeben, sunder dieselben seinen kurfurstlichen gnaden vorbehalten.6Seine Amtsvorgänger nahmen dieses Privileg unangefochten in Anspruch, das Kammergericht ließ bislang keine solchen Appellationen zu. Der Anwalt soll beantragen, die kfl. Gerichtsfreiheit zu respektieren und etwaige Appellationen an den Kf. zu remittieren. Außerdem soll er seinen Protest erklären, durch diese Einrede keinesfalls den Gerichtszwang des Kammergerichts anzuerkennen.

[2.] An die Bff. von Brandenburg, Havelberg und Lebus sowie an die Gff.ain der Mark–a gingen Mandate und Ladungen aus, die mit folgenden Argumenten anzufechten sind: Diese Stände wurden bei Leistungen für Kss. oder Kgg. bislang bekanntlich nicht vom Reich veranschlagt, sondern dem Kf. von Brandenburg und seinem Territorium zugerechnet. Die drei Hochstifte wurden hauptsächlich aus dem Gebiet der Mark Brandenburg gestiftet und ausgestattet. Die genannten Bff. und Gff. haben keine Regalien vom Reich, sondern gehören unmittelbar zum Kfm. Brandenburg. Der Anwalt soll beantragen, die Mandate zu kassieren und weder ihn noch die genannten Bff. und Gff. weiterhin mit derartigen Neuerungen zu behelligen.

Falls die Einsprüche bezüglich der Appellation oder der Exemtionen abgewiesen werden sollten, wird die Stilllegung der Verfahren bis zu einer Entscheidung auf dem bevorstehenden Reichstag beantragt. Gegebenenfalls ist ein diesbezüglicher Protest einzulegen.

Anmerkungen

1
 Die Datierung der Instruktion und der Name des kfl. Anwalts ergeben sich aus der zugehörigen Vollmacht (Konz. Cölln/Spree, donnerstag nach Vincentii; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 5’–6). Am gleichen Tag erging außerdem Weisung an Valentin von Sunthausen, Rehlinger (Rollinger)und den ebenfalls mit der Angelegenheit betrauten Prokurator Heinrich von Levetzow (Lebesan)zu unterstützen (Konz. Cölln/Spree; donnerstag nach Vincentii; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 25, Fasz. 1, fol. 150–151).
2
 Bestreitet die Zuständigkeit des RKG. Vgl. Sellert, Prozeßgrundsätze, S. 236; Dick, Entwicklung, S. 155f.
3
 Zeumer, Quellensammlung I, S. 202f.; Fritz, Bulle, S. 63f.
4
 Die RKGO von 1495 selbst enthält keine zeitliche Befristung (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, S. 383–420; Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 6–11. Regest: Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2252, S. 270f.). Doch war der Unterhalt des RKG entsprechend der Laufzeit des für die Finanzierung der Wormser Reichsordnung vorgesehenen Gemeinen Pfennigs ursprünglich nur für vier Jahre gesichert (Wormser RAb vom 7.8.1495, § 19; Druck: Angermeier, ebd., Nr. 1593, S. 1147f.; Schmauss-Senckenberg, ebd., S. 25 [hier § 34]. Regest: Wiesflecker, ebd., Nr. 2255, S. 273). Vgl. Smend, Reichskammergericht, S. 46.
5
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 14 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 529).
6
 Wormser RKGO vom 7.8.1495, § 31 (Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 342/IV, S. 418f.; Schmauss-Senckenberg, Sammlung II, S. 11. Regest: Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2252, S. 271), implizit bestätigt durch den Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 19 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 531).
a
–ain der Mark] In A korrigiert aus: von Ruppin und Honstein.