Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 561 Aufzeichnung des kursächsischen Gesandten Friedrich von Thun über Verhandlungen mit Lgf. Wilhelm II. von Hessen – act. Kassel, 16. Juni 1509

[1.] Schwierigkeiten mit der Reichstagsvollmacht der hessischen Gesandten; Verhandlungen Kf. Friedrichs von Sachsen auf dem Reichstag; [2.] Verhandlungen des Wormser Reichstages über die vom Ks. geforderte Reichshilfe; [3.] Streitigkeiten zwischen Kurmainz und Hessen; [4.] Restitutionsforderung der Schenken von Erbach an Hessen; [5.] Konflikt Gf. Eberhards von Eppstein-Königstein mit Hessen; [6.] Konflikt zwischen Kursachsen und dem Hm. Sachsen; [7.] Intervention Hg. Heinrichs von Braunschweig-Wolfenbüttel für seine Schwester Lgfin. Anna.

Weimar, HStA, EGA, Reg. A, Nr. 173, fol. 37–44’, 45’ (Kop.).

[1.] /37/ Der Gesandte wurde am 13. Juni (mitwoch nach1 sancti Viti)von Frankfurt aus abgefertigt und traf am folgenden Samstag [16.6.] in Kassel ein, wo ihm Lgf. Wilhelm noch am gleichen Tag eine Audienz gewährte. Der Lgf. akzeptierte seine Entschuldigung für das Fernbleiben Kf. Friedrichs. Darnach ich angezeigt, wes mein gnedigister herr auf des landgraven bit und ersuchung derselben rete zu Wormbs erzeigt und sich gehalten habe in der handlung, so von ksl. Mt. reten furgewendt worden, dieselben sein rete dem landgraven zu berichten haben. Aber mein gnst. herr hab befunden, das zum ersten an kein gewalt oder volmacht den reten gegeben oder auf sein ftl. Gn. vom landgraven uberschickt worden sey. Es hab aber mein gnst. herr dieselbigen rete vertrost, ob nach dem gewalt gefragt werden, wolt sein ftl. Gn. sich vernemen lassen, er /37’/ het gewalt sambt den reten, doch das darauf die rete von stund an umb gewalt hinter sich schickten, das sie dann zu tun gesagt. Was aber inen fur gewalt zugesant, wisse mein gnedigister herr nit sonder bericht davon. Es haben aber sein ftl. Gn. denselben landgrevischen reten, was in handlung furgefallen, nit verborgen, ir bedenken gehort, auch seiner ftl. Gn. gemut widerumb eröffent, was in den furfallenden sachen gut sein solt, zu erkennen gegeben, und also darinnen gehandelt, wie sein ftl. Gn. von meinem gnedigen herrn landgraven in solchen hendeln ergangen were, hetten nemen und genugen haben wollen, als auch mein gnst. herr sich nit anders versihet, die rete den landgraven zu berichten haben.

Der Lgf. antwortete darauf, er nehme diese Erklärung Kf. Friedrichs freundschaftlich an, sagte aber nichts bezüglich der Vollmacht.

[2.] Verhandlungen des Wormser Reichstages über die vom Ks. geforderte Reichshilfe; Nr. 483].

[3.] /39’/ Kf. Friedrich hat sich gemeinsam mit dem Bf. von Würzburg zuerst vergeblich um die gütliche Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem Ebf. von Mainz und dem Lgf. von Hessen und danach um eine Stilllegung des Konflikts bemüht – wie dies die hessischen Räte bereits berichtet haben oder noch tun werden. Der Ebf. erklärte sich mit ihrem Vorschlag einverstanden, alle Streitpunkte durch einen Austrag zu regeln. Die hessischen Räte waren nur bezüglich des Streits um Kostheim bevollmächtigt, erklärten allerdings, dass der Lgf. hinsichtlich der Mainzer Forderungen den Rechtsweg nicht verweigern werde. Wiewol die fursten als hendeler bey den meinzischen erlangen mochten haben, das, wo alle sachen verfast worden weren, das erst erkentnus auf die entsatzung des zols zu Costheym, doch das die andern petitorium oder haubtsacha und volgend all ander des bischofs artikel mit außgesprochen und ergangen weren, das aber nit angenomen.Darauf blieb es beruhen. Falls der Lgf. Vorschläge machen möchte, die für die Beilegung der Streitigkeiten hilfreich sind, wird der Kf. sie gerne aufgreifen. /40/ Wegen der Bergstraße hat der Kf. den Mainzer Ebf. nicht angesprochen, da er nichts für den Lgf. Nachteiliges unternehmen wollte.2

Der Lgf. antwortete, er frag nichts nach dem bischof von Meinz, er wolt sich sein wol erweren. Er wust auch umb kein andere verfassung und entsetzung des zols zu Costheym zu bewilligen. Het in der bischof zu Menz umb spruch anzufordern, so wolt er im ordenlichs rechten nit wegern.

[4.] Der Gesandte brachte anschließend die Angelegenheit der Schenken [Eberhard und Valentin] von Erbach vor und stützte dabei seine Darstellung auf die von den Schenken an Kf. Friedrich übergebene Supplikation [Nr. 326]. Im Namen des Kf. bat er um deren Restitution.

Der Lgf. erwiderte, dass er bereits dem zuvor als Fürsprecher aufgetretenen Kf. Ludwig von der Pfalz geantwortet habe, er werde den Schenken einen gnädigen Bescheid geben, wenn sie bei ihm vorstellig würden. Dies hätten sie aber bislang unterlassen. Gleichwohl gelte seine Zusage weiterhin.

[5.] Gf. [Eberhard] von Königstein hat Kf. Friedrich um Fürsprache beim Lgf. gebeten, ihm seinen Anteil an Eppstein und andere ihm weggenommene Besitzungen zurückzugeben. Im Gegenzug wolle der Gf. allen hessischen Forderungen auf dem Rechtsweg begegnen.

Der Lgf. antwortete, dass der Gf. von Königstein seinen Diener und Lehnsmann [Gottfried] von Eppstein ohne Warnung gefangengenommen habe. Nach dessen Freilassung sei er bereit, die Ansprüche Königsteins gegen Hessen rechtlich zu klären.

[6.] Der Gesandte erinnerte an das Schreiben des Lgf. an Kf. Friedrich über seine Unterredung mit Heinrich von Schleinitz bezüglich seiner Vermittlung im Konflikt zwischen dem Kf./41/ und Hg. Georg von Sachsen3, das jedoch nichts zum Ergebnis dieses Gesprächs enthalten habe. Der Kf. erbitte Aufschluss darüber. Falls kein Vertragsabschluss mit Hg. Georg möglich sei, bitte er außerdem, ihn und seinen Bruder Hg. Johann hinsichtlich ihres weiteren Vorgehens zu beraten. Dabei gelte es auch zu berücksichtigen, dass der Lgf. schon seit längerer Zeit mit dem Konflikt befasst sei und sich inzwischen weitere, durch ihn, Thun, bereits mitgeteilte Beschwerden Kursachsens ergeben hätten.

Der Lgf. antwortete darauf, /41/ dass seinem Schreiben seine Kritik an der Kompromisslosigkeit Schleinitz’ zu entnehmen gewesen sei. Er habe nach der Ablehnung seiner Vergleichsmittel durch den Gesandten seine Vorschläge schriftlich an Hg. Georg gesandt4; der Bote sei noch nicht zurückgekehrt. Sowie die Antwort eintreffe, werde er Kf. Friedrich darüber informieren.5Falls dann kein Ausgleich möglich sei, werde er seine Vermittlungsbemühungen angesichts der Kompromisslosigkeit beider Seiten aufgeben. Er könne Kf. Friedrich und Hg. Johann den gewünschten Rat nicht geben, da er beiden Parteien gleichmesig verwant sei.

Der Gesandte zeigte weisungsgemäß an, dass die Fortsetzung des Verfahrens Kf. Friedrich und Hg. Johann benachteilige, da Hg. Georg ihrer Kenntnis nach seine Freunde zum Vorgehen gegen sie aufstachle. Auch ihnen seien von mehreren Seiten Bündnisse angeboten worden, so insbesondere jetzt in Worms durch die Ebff. von Mainz und Köln, Kf. Ludwig von der Pfalz (phalzgrauen)und Pfgf. Friedrich. Kursachsen sei darauf mit Rücksicht auf den Lgf. nicht sofort eingegangen. Stattdessen habe sich Kf. Friedrich in Worms einen Monat Bedenkzeit ausbedungen, um sich mit Hg. Johann beraten zu können. Falls der Lgf. keinen Ausgleich mit Sachsen herbeiführen könne, müsse Kursachsen die Bündnisangebote annehmen. Der Lgf. habe sicherlich Verständnis dafür.

Der Lgf. antwortete, falls es so weit komme, müsse er dies akzeptieren. Er erwarte allerdings, dass Kursachsen sich an die Bestimmungen ihrer Erbeinung halten werde.

/42’/ Thun versicherte dies. Anschließend bat er im Namen seiner Hh. um Aufschluss über eine Äußerung Schleinitz’ in Naumburg, wonach sein her, herzog Georg, die sporn het umbgespannt und er wurd darein hauen etc.Er, Thun, habe mit ihm bereits früher darüber gesprochen und in Worms auch [den sächsischen Gesandten] Caesar Pflug darüber informiert. /43/ Der Lgf. erklärte, mit Schleinitz darüber nicht gesprochen zu haben.

[7.] Der Gesandte sprach als letzten Punkt an, was mein gn. herr, herzog Heinrich von Brunswig, meinem gnst. herrn [Kf. Friedrich] zu Wormbs angesucht und bericht hat, was beswerung sich der landgraf gegen herzog Heinrichs swestern [Lgfin. Anna], irem herrn, dem /43’/ eltern landgraven [Wilhelm I.], auch desselben kinden, den freulichen6, erzeigen und halten soll, mit bit, das mein gnst. herr wolt freuntlich verfugen und als der freund darein sehen, das mein gnedige frau, die landgrevin, zu irem herrn wider gelassen werden mocht, auch das im zu seinen beswerungen, sovil moglich, geholfen werd, das das furnemen mit dem eldisten fraulichin [Mechthild] der eestiftung, dem von der Lyp7 zu geben, nachbliebe, sonder, so die zu eelichem stand bestatt werden soll, das sie als ein furstin von Hessen zu irem gleichen versehen werden mocht, auch die und die andern freulichen mit erlichen cleydungen und erhaltungen zu versorgen, auch meiner gn. frauen, der landgrevin, das ir an irem vermechtnus8 mangelt, noch einbringen, versorget und verweist werd, als dann herzog Heinrich zuversichtig were, bey meinem gnst. herrn, das solchs alles, oben gemelt, nit unbillich von ime, meim gn. herrn, dem landgraven, beschee, bedenken wurd, und also bey dem landgraven handeln, das es seiner gnaden swestern, auch irem herrn und kindern zu gutem gereichet. Ob aber der landgraf darin wegerung tet, het herzog Heinrich von wegen seiner gnaden swestern, irem herrn und kindern solchs auf mein gnst. und gn. herrn als sein herrn und /44/ freund gestelt. Dann was ire ftl. Gn. darinnen fur zimlich, gleich und billich ansehen, das solt sein swester, ir herr und kinder benugen an haben.Thun bat im Namen Kf. Friedrichs den Lgf., seinen Verpflichtungen gegen seinen Bruder [Lgf. Wilhelm I.], dessen Kinder und dessen Frau nachzukommen und sich darüber hinaus freundlich gegen sie zu erzeigen. Der Kf. wolle ihm dabei mit Rat und Hilfe zur Seite stehen.

Der Lgf. erwiderte, dass für eine solche Intervention Hg. Heinrichs kein Anlass bestehe. Kf. Friedrich könne selbst in Erfahrung bringen, ob am Legat der Lgfin. [Anna] etwas fehle. Sollte dies zutreffen, werde er dafür sorgen, dass sie es zurückerhält. Die Lgfin. habe im Übrigen selbst nicht bei ihrem Gemahl bleiben wollen, wie umgekehrt auch sein Bruder sie nicht bei sich dulde. Auch habe nicht er dessen Inhaftierung veranlasst, sondern der Ks.9, ohne dessen Einverständnis er ihn nicht auf freien Fuß setzen könne. Würden jedoch Kf. Friedrich, Hg. Johann und Hg. Georg von Sachsen sowie die Mgff. von Brandenburg dessen Freilassung wünschen und der Ks. seine Zustimmung geben, müsste er dem nachkommen. Er wolt, das sein bruder zwen son het. Mehr äußerte der Lgf. dazu nicht.

Nr. 562 Vortrag eines Gesandten Eberhards und Valentins Schenken von Erbach an die hessische Vormundschaftsregierung (Auszug) – act. Marburg, 22. Oktober 1509

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 9853/5, fol. 32–42’, hier 32–32’ (Kop., montag nach Luce ewangeliste).

Der verstorbene Lgf. Wilhelm hat Eberhard und Valentin Schenken von Erbach während des pfälzisch-bayerischen Krieges die Schlösser und Dörfer Bickenbach, Schönberg und Habitzheim, ihren Anteil an Jugenheim (Gugenheim), Seeheim, ihre Zehnten zu Umstadt und Pfungstadt sowie weitere Besitzungen abgenommen. Die Schenken baten seinerzeit den Lgf. und dessen Räte durch ihre Freunde und auch selbst wiederholt schriftlich wie mündlich um die Rückgabe ihrer Güter. Auf dem Wormser Reichstag wurden sie bei den hessischen Gesandten vorstellig und übergaben ihnen eine Supplikation an den Lgf.1Ebenso baten sie in Worms Kf. Friedrich von Sachsen um Fürsprache. Dieser erlangte eine günstige Antwort2, die er den beiden Schenken zuschickte. Wenn der Lgf. nicht verstorben wäre, hätte er ihnen zweifellos ihre Besitzungen zurückgegeben und der Beistand Kf. Friedrichs und Kf. Ludwigs von der Pfalz wäre von Erfolg gekrönt gewesen.3 [...].

Anmerkungen

1
 Schreibfehler, richtig: vor. Vgl. Nr. 483, S. 726f., Anm. 1.
a
 haubtsach] Korrigiert aus: aigentumb.
2
 Vermutlich ging es um die im Landshuter Erbfolgekrieg 1504 eroberten pfälzischen und erbachischen Besitzungen an der Bergstraße. Vgl. Demandt, Geschichte, S. 493.
3
 Das Schreiben liegt nicht vor. Vgl. zu diesem Streit Nr. 242, S. 356f., Anm. 2.
4
 Lgf. Wilhelm von Hessen an Hg. Georg von Sachsen, Kassel, 8.6.1509 (Konz., freytags nach corporis Christi; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 10511/2, fol. 236–237. Konz.; StA Marburg, Best. 2, Nr. 292, fol. 88–88’).
5
 Hg. Georg von Sachsen erklärte in seiner Antwort vom 17.6., den zweiten Vorschlag Lgf. Wilhelms – die Beilegung der Streitigkeiten durch ein Schiedsgericht, bestehend aus je vier Räten der beiden Parteien und einem Obmann – annehmen zu wollen, doch sollte das Verfahren befristet werden (Or. m. S., Dresden, sonntage nach Viti; StA Marburg, Best. 2, Nr. 292, fol. 89–89’). Lgf. Wilhelm machte Kf. Friedrich und Hg. Johann mit Schreiben vom 30.6. darüber Mitteilung (Konz. Kassel, sonnabents nach Petri et Pauli; präs. Wittenberg, 7.7.1509; StA Marburg, Best. 2, Nr. 295, fol. 164). Diese erklärten in ihrer Antwort vom 8.7. ihre grundsätzliche Bereitschaft zu einem Vermittlungsverfahren, hielten jedoch an ihrer Vorbedingung – der Wiederherstellung des Status quo vor der Sperrung der Handelsstraße nach Polen und der Verabschiedung der hgl. Annaberger Bergordnung – fest (Or. m. Siegelspuren, Wittenberg, sontag sand Kilians tag; StA Marburg, Best. 2, Nr. 295, fol. 165–165’).
6
 = Mechthild, Anna, Katharina und Elisabeth (Armbrust, Anna, S. 6).
7
 Hier kann nur der in Diensten Lgf. Wilhelms stehende Bernhard d. J. zur Lippe (Demandt, Personenstaat I, Nr. 1858, S. 521) gemeint sein. Sein älterer Bruder Simon (V.) war zu diesem Zeitpunkt bereits verheiratet.
8
 Vgl. die vertragliche Vereinbarung zwischen Lgf. Wilhelm II. und Lgfin. Anna d. Ä. vom 11.10.1494 (Demandt, Regesten II/1, Nrr. 1294–1296, S. 491–493) sowie die weiteren diesbezüglichen Verfügungen vom 9.2.1505 und 17.10.1506 (ebd., Nr. 1564, S. 600f.; Nr. 1595, S. 610; Nr. 1601, S. 613).
9
 Urkunde Kg. Maximilians (Reichskanzlei) vom 1.6.1496 (Demandt, Regesten II/1, Nr. 1254, S. 494; Wiesflecker, Regesten II/2, Nr. 7040, S. 498). Vgl. Demandt, Geschichte II, S. 221f.; Scheepers, Regentin, S. 51f.; Nolte, Fürst, S. 5f.
1
 Liegt nicht vor.
2
 Kf. Friedrich teilte Eberhard und Valentin Schenken von Erbach am 20.6. mit, dass er für sie aufgrund ihrer jüngst [in Worms] vorgetragenen Bitte bei Lgf. Wilhelm interveniert habe. Dieser habe geantwortet, dass die Schenken bei ihm noch nicht vorstellig geworden seien, sonst hätte er ihnen einen gnädigen Bescheid gegeben. Würden sie dies jedoch noch tun, würden ihnen die Fürsprachen Kf. Friedrichs und zuvor schon Kf. Ludwigs von der Pfalz zustattenkommen (Kop. Weimar, mitwochen nach sant Veits tag; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 9853/5, fol. 32’. Druck: Schneider, Stamm-Tafel, Urkundenanhang, Nr. 67, S. 606). Die Schenken baten Kf. Friedrich daraufhin am 2.7. erneut um Unterstützung bei Hessen (Scriba, Regesten I, Nr. 2087, S. 190).
3
 Am 20.1.1510 gelang schließlich eine vertragliche Einigung. Demnach erhielten die Schenken von Erbach die im Landshuter Erbfolgekrieg verlorenen Schlösser Habitzheim und Schönberg als hessische Lehen zurück. Bickenbach jedoch verblieb letztlich gegen eine Entschädigungszahlung von 3712 fl. an Katharina und Anna von Erbach als Kurmainzer Lehen bei Hessen (Ledderhose, Schriften V, S. 96; Schneider, Stamm-Tafel, Urkundenanhang, Nr. 71, S. 608f.; Wenck, Landesgeschichte I, S. 630f.).