Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 54 Beschlüsse des Mainzer Domkapitels (24. März-10. April)

/530’/ [24. März] Einhelliger Beschluß, wegen der Reise des Ebf. nach Konstanz und damit zusammenhängender Punkte beim Ebf. vorstellig zu werden: Die Abgeordneten sollen einen im Namen des Kapitels ausgestellten Kredenzbrief erhalten. Der Domdekan Uriel von Gemmingen wird beauftragt, mit Unterstützung Ulrichs von Schechingen und Lorenz’ Truchseß [von Pommersfelden] die Instruktion zu erstellen. Mit dem Vortrag an den Ebf. werden die Domherren Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß betraut.

Am gleichen Tag (mittwochen nach judica) wird über ein Schreiben des Ebf. an das Domkapitel beraten: Der erste Punkt handelt von der persönlichen Teilnahme des Ebf. am Konstanzer RT, auf die der röm. Kg. unablässig drängt. Der zweite Punkt betrifft eine kgl. Zitation an den Ebf. wegen der Beschwerden über den neuen hessischen Zoll. Zu diesen beiden Punkten erbittet der Ebf. den Rat des Domkapitels.

/531/ Das Domkapitel empfiehlt dem Ebf. die persönliche Teilnahme am RT, da viele bedenkliche Vorgänge die Interessen des Stifts tangieren; auch die kgl. Zitation an den Ebf. ist zu berücksichtigen. Der Ebf. soll von den Deputierten des Kapitels vernehmen, was bezüglich der Angelegenheiten des Stifts auf dem RT vorzubringen ist. Besonders hervorzuheben ist das Bemühen des Domkapitels bezüglich der Rechte des Erzstifts gegenüber der Stadt Mainz.1 Sie schlagen außerdem vor, für die Zeit seiner Abwesenheit eine geeignete Person damit zu beauftragen, die Abwehr eventueller Übergriffe des Lgf. von Hessen2 oder anderer gegen das Stift zu organisieren. Da der Kg. dem Ebf. bewilligt hat, den RT nur mit kleinem Gefolge zu besuchen, vertritt auch das Domkapitel die Ansicht, sich zur Vermeidung von Unkosten auf die notwendige Zahl von Dienern zu beschränken. Insbesondere sollte der Ebf.uß besondern ursachen auf die Begleitung durch den Dompropst3 verzichten. Das Domkapitel hat schon öfters die durch dienstunfähiges Personal entstandenen Kosten beklagt. /531’/ Es schlägt deshalb erneut vor, eine mit der bevorstehenden Reise zu rechtfertigende Neuordnung und Reduzierung des Hofgesindes vorzunehmen, bevor der Ebf. zum RT aufbricht. Insbesondere ist die Abstellung der kostspieligen Mißstände in der Kanzlei überfällig. Beim Regierungsantritt des Ebf. war nur wenig Bargeld vorhanden. Seither liefen durch die Verleihung des Palliums, den Ungarnzug und die Begleichung von Forderungen etlicher Adliger beträchtliche Kosten auf, die das Stift durch Anleihen finanzieren mußte. Das Domkapitel empfiehlt deshalb eine Weisung des Ebf., während seiner Abwesenheit wie bereits in Niederolm (Ulm) die Mißstände auch in anderen Kellereien und Ämtern abzustellen, um die jährliche Belastung durch die Anleihen leichter bewältigen zu können. /532/aEbenso muß für die Stadt Mainz, darinnen mein gn. Hh. vom capitel groisse widerwertikeyt und unwillen befinden, darab seynen ftl. Gn. und stift große beswerungen und unrait mechten erwachsen, eine Ordnung verabschiedet werden. Bitten den Ebf., dafür zu sorgen, daß künftige Auseinandersetzungen vermieden werden. Der Ebf. ist auch auf die zunehmenden Klagen über die Juden in Mainz, im Rheingau, in Weisenau, Neudenau und Lahnstein hinzuweisen; sie treten ohne Zeichen in der Öffentlichkeit auf und treiben zwar nicht offenkundigen Wucher, schädigen aber mit ihren üblen Geschäftspraktiken Arme wie Reiche. Dies zu tolerieren, können der Ebf. und das Domkapitel gegenüber Gott und der Welt nicht verantworten. Vermutlich dulden Amtleute des Stifts diese Mißstände zu ihrem eigenen Vorteil. Der Ebf. sollte auch die von kurpfälzischer Seite ausgehenden Verletzungen der Fischereirechte auf der Nahe bei Bingen abstellen. Das Kapitel hat außerdem Kenntnis von den zunehmenden Verletzungen der ebfl. Jurisdiktion und Rechte durch die Stadt Erfurt sowie von unpilligem bezwang und nachteil der dortigen Geistlichkeit, /532’/ wogegen der Ebf. vorgehen muß.4 Zu der von Caspar von Trohe (Drahe) herrührenden Forderung Sittichs von Ehringshausen waren bislang keine Unterlagen auffindbar; das Kapitel wird aber gegebenenfalls den Ebf. informieren.b 

/533/ [26.3.] Verlesung der dem Ebf. vorzutragenden Artikel und Beschlußfassung darüber unter Ergänzung des folgenden Artikels: Der Ebf. soll auch an die Verstöße gegen die Mainzer Fischmarktordnung erinnert werden. Falls die Streitigkeiten nicht abzustellen sind, empfiehlt das Domkapitel die Aufhebung der Ordnung nach Ostern und die Erlaubnis zum Handel mit Fisch wie bisher.c 

Vortrag folgender Artikel durch den ebfl. Kanzler5 im Namen Ebf. Jakobs: 1. Der H. von Königstein (Konst.) hat wegen der Forderungen des Gf. von Waldeck gegen Ebf. und Stift mit Wissen beider Parteien einen Vertrag aufgesetzt, den der Ebf. bis zum 18. April (sontag misericordia Domini) ratifizieren muß. Der Ebf. bittet um Begutachtung des Entwurfs und Stellungnahme. 2. Der Ebf. beabsichtigt, für den Besuch des Konstanzer RT von Wolf Adel 2000 fl. zu leihen und diese Summe gemäß der vorgelegten Urkunde auf das Amt Gamburg zu verschreiben. 3. Da der Aufenthalt des Ebf. in Konstanz voraussichtlich länger dauern wird, ist zu beraten, wie zusätzlich Geld aufgebracht werden kann, so daß insgesamt 3000–4000 fl. zur Verfügung stehen. /533’/ 4. Der Ebf. ersucht in diesem Zusammenhang um die Bewilligung eines Subsidiums, was in solchen Fällen auch seinen Vorgängern genehmigt wurde. Seit seinem Regierungsantritt hat er kein Subsidium mehr eingenommen.

Das Kapitel vertagt sich zur Beratung darüber auf den 27. März.

/534/ [27.3.] Verlesung eines Schreibens des Ebf. samt der Abschrift eines kgl. Schreibens an diesen [Nr. 15] mit der Aufforderung zum persönlichen Erscheinen auf dem RT nach den Osterfeiertagen (post festa paschalia).

Beschlußfassung über die vom ebfl. Kanzler am Vortag vorgetragenen Artikel: 1. Der Vertragsentwurf des H. von Königstein wird gebilligt. 2./3. Der Revers für Wolf Adel über die Verschreibung von 2000 fl. auf das Amt Gamburg wird abgelehnt. Da der Ebf. unbestreitbar rasch Geld benötigt, bewilligt das Kapitel ihm den Zugriff auf Renten und Einkünfte des Stifts, jedoch ohne die Veräußerung oder Verpfändung von Eigentums- und obrigkeitlichen Rechten. 4. Mit dem Subsidium soll aus schwerwiegenden Gründen noch einige Zeit gewartet werden. Bis dahin kann sich der Ebf. damit behelfen, eine Landsteuer im Stift auszuschreiben oder von den Empfängern der hl. Kommunion für begrenzte Zeit einen Wochenpfennig einzufordern. Auf diese Weise müßte eine erhebliche Summe Geldes aufzubringen sein. Das Kapitel wird jedoch über diesen Punkt noch einmal beraten, wenn mehr Domherren anwesend sind.

/534’/ [30.3.] Das Domkapitel bewilligt die zuerst abgelehnte Verschreibung Wolf Adels auf Schloß und Stadt Gamburg für 2000 fl., um damit die Teilnahme Ebf. Jakobs am RT zu finanzieren, doch mit der Auflage, die Schuld binnen Jahresfrist zurückzuzahlen; dem Reversbrief ist ein entsprechender Passus einzufügen. Der ebfl. Kanzler nimmt diesen neuen Entwurf zur Ratifizierung durch den Ebf. mit nach Steinheim, ebenso den Vertragsentwurf zwischen dem Ebf. und dem Gf. von Waldeck.

[8.4.] Anwesend: Domscholaster6, Kantor7, [Ulrich von] Schechingen, [Johann von] Hattstein, [Adolf von] Stockheim, [Gf. Thomas von] Rieneck, [Dr. Johann] Küchenmeister, [Lorenz] Truchseß [von Pommersfelden], [Otto von] Langen, [Balthasar] Groschlag und der Sekretär [Johann Monster].

Die vom Ebf. ratifizierte Verschreibung für Wolf Adel auf Burg und Stadt Gamburg wird noch einmal verlesen. Die Domherren Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß berichten über ihre Verhandlungen mit Ebf. Jakob in Steinheim.

/535/ [9.4.] Ulrich von Schechingen und [Gf. Thomas von] Rieneck erstatten dem Kapitel Bericht über ihre vergeblichen Verhandlungen mit Wolf Adel zur Abmilderung der Verschreibung auf das Schloß Gamburg. Der dann ratifizierte Entwurf des Reversbriefs wird vorgelegt und auf Weisung des Domscholasters durch den Protokollanten gegengezeichnet.

/535’/ [10.4.] Persönlicher Vortrag Ebf. Jakobs vor den Domherren: Da er bis zum 12. April (montag nach quasimodogeniti) zum RT abreisen und eine Zeit lang vom Stift fernbleiben wird, ersucht er das Kapitel 1. um die Wahl der Statthalter neben dem Dompropst [Pfgf. Georg]. 2. Das Kapitel soll dafür Sorge tragen, unnötige Unkosten in den Ämtern und Kellereien zu vermeiden. 3. Es soll Streitigkeiten zwischen Viztumen, Kellermeistern und Amtleuten beilegen. 4. Die Juden sollen aus dem Erzstift vertrieben werden, soweit sie nicht mit besonderen Rechten ausgestattet sind. 5. Er bittet um den Rat der Domherren für den Fall, daß dem röm. Kg. auf dem RT ein Gemeiner Pfennig oder eine andere Reichssteuer bewilligt wird. 6. Das Kapitel soll angesichts der Entfernung und Dauer der Reise über weitere Geldquellen beraten. Dabei ist auch zu erwägen, diese Belastung nicht nur in Form von Verschreibungen dem Ebf. und dem Stift aufzuerlegen, sondern wie in anderen Fürstentümern durch ein Subsidium oder eine Landsteuer auch die Untertanen heranzuziehen.

Nach Beratung Antwort des Domkapitels durch den Scholaster [Adolf Rau]: /536/ 1. Das Domkapitel stellt es dem Ebf. anheim, für die Zeit seiner Abwesenheit die Statthalter zu benennen. 2.-4. Es sagt zu, sich um diese Angelegenheiten, die auch kürzlich durch Johann von Hattstein und Lorenz Truchseß gegenüber dem Ebf. angesprochen wurden, zu kümmern. 5. Item uf den artikel zukunftig beswerung, als, sich zu besorgen steet, uf obgemeltem Reichs tag werd furgenommen etc., haben mein gn. Hh. des capitels nit geringe anlygen, wes sein ftl. Gn. darinnen sey zu raten, ongnade und unwillen zu furkomen. Were aber ire gutbedunken, sein ftl. Gn. hett sich in diesem falle mit andern Kff., Ff., reten und stenden des Reichs getrulich besprochen, ire gemut, meynung und willen derhalb zu erlernen und vernemen, demnach fuglich antwort zu geben oder ziemlichen ufschub und berat zu begern. 6. Bezüglich des Vorschlags, Geld durch ein Subsidium oder eine Landsteuer aufzubringen, hat sich das Kapitel kürzlich gegenüber dem ebfl. Kanzler erklärt. Dabei soll es bleiben.

Mainz, 24./26./27./30. März, 8.-10. April 1507.

Würzburg, StA, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 530’-536 passim (lat./dt. Reinschr. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen).

Anmerkungen

1
 Bereits am 23.1.1507 (sabbathi post Vincentii) hatten der Ebf., die ebfl. Räte und das Domkapitel erstmals über das kgl. RT-Ausschreiben und eine durch den Kurtrierer Kammermeister Thomas Kratz von Scharfenstein überbrachte kgl.citation, vordrung und ansprach der stadt Meintz halben beraten und beschlossen, sich zu vertagen (StA Würzburg, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 518). Vgl. zum Streit um Mainz Nr. 148 [Pkt. 31].
2
 Kg. Maximilian hatte Lgf. Wilhelm von Hessen mit Mandat vom 2.1.1507 geboten, wegen des Weinzollstreits (vgl. Rommel, Geschichte III, S. 165f.; Henning, Grafschaft, S. 74f.; Kulenkampff, Einungen, S. 71, 75f.; Schmidt, Grafenverein, S. 29–31) mit Kurmainz nicht zu Waffengewalt zu greifen und statt dessen seine Beschwerden vorzubringen (Kop. Innsbruck; StA Marburg, Best. 2, Nr. 250, unfol.). Am 16.1. teilte der Kg. dem Lgf. mit, daß er wegen der strittigen Obrigkeit über Kostheim und den dort erhobenen hessischen Weinzoll Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau als Kommissare mit der Vermittlung betraut habe (Kop. Innsbruck; ebd., unfol.). Lgf. Wilhelm informierte am 19.2. Hg. Ulrich von Württemberg darüber, der ebenfalls seine Vermittlung angeboten hatte (Or. Kassel, frytags nach dem sonntag esto michi; HStA Stuttgart, A 104, Bü. 1, unfol.). Vgl. zum Streit um Kostheim Schliephake, Geschichte V/1, S. 503–505.
3
 = Pfgf. Georg, Sohn Kf. Philipps von der Pfalz (Fouquet, Domkapitel, S. 705f.; Kisky, Domkapitel, S. 117; Rauch, Domkapitel III, S. 170f.). 
a
–a Ebenso ... werden] Randverm.: Huic articulo annectendus est articulus de piscium venditione, ut infra, fischmarg.
4
 Vermutlich ist die vom Erfurter Rat projektierte Zwangsanleihe beim Klerus gemeint, die zur Sanierung der maroden städtischen Finanzen beitragen sollte (Gutsche, Geschichte, S. 106).
b
 informieren] Verm. am Ende des Abschnitts: Mandato speciali venerabilium et nobilium dominorum praedictorum Jo. Monster, secretarius, scripsit.
c
 bisher] Randverm.: Fischmark, ut supra. – S. o. App. a-a.
5
 Dr. Johann von Dalheim (Otto, Studenten, S. 124).
6
 = Adolf Rau von Holzhausen (Kisky, Domkapitel, S. 141; Rauch, Domkapitel III, S. 146).
7
 = Pfgf. Friedrich von Simmern (Kisky, ebd., S. 40; Rauch, ebd., S. 136).