Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1556/57 bearbeitet von Josef Leeb
Mangelnde Beachtung des Verbotsmandats von 1555. Maßnahmen und Strafen gegen herrenlos umherziehende Söldner. Verbot des Kriegsdienstes gegen Ks. und Reich. Vorgehen und Strafmaßnahmen gegen ausgetretene Untertanen.
Erneuerung des Mandats von 1555 beschlossen am 12./13. 3. 15571. Im Ausschuss zur Prüfung des RAb erwähnt am 15. 3.2
HHStA Wien, RK RTA 39, fol. 36 (gedrucktes Or., Großblatt) = Textvorlage. Weitere gedruckte Orr.: StA Würzburg, Misc. 2192, unfol. HASt Köln, K+R 121/5, fol. 7. HStA Hannover, Celle Br. 15 Nr. 55, fol. 5. StA Bückeburg, L 1 Nr. 81. StA Marburg, Best. 3 Nr. 1400, fol. 49. Kopien oder Konzepte des Mandats konnten nicht aufgefunden werden.
Auf eine Wiedergabe des Mandats im Ganztext wir verzichtet, da es lediglich die einschlägigen Bestimmungen der EO 1555 ohne Zusätze oder Änderungen wiederholt und daneben weitgehend wörtlich dem Mandat von 1555 entspricht.
4– Die Reichsstände haben bei Strafe des Verlustes der Regalien, Lehen und Freiheiten gegen verbotene Versammlungen und Zusammenrottungen in ihren Territorien vorzugehen. Sie haben Gartknechte zu verpflichten, nicht weiter im jeweiligen Reichskreis umherzuziehen und sie, falls sie dagegen verstoßen, gefangen zu nehmen und wegen Meineids anzuklagen. Gartknechte, die des Landfriedensbruchs infolge Raubs oder anderer Delikte überführt werden, sind gemäß der Reichsordnung zu bestrafen. Bei Widerstand sind sie zu verfolgen, zu inhaftieren und zu bestrafen. Die Reichsstände haben den Untertanen bei Strafe zu gebieten, umherziehende Gartknechte nicht aufzunehmen oder zu unterstützen, sondern strikt abzuweisen. Falls die Gartknechte dagegen Widerstand leisten, sind sie aufzugreifen, den Amtleuten zu überstellen und der EO sowie diesem Mandat gemäß zu bestrafen. Es ist jeglicher Unterschlupf für Gartknechte in Städten, Märkten und Dörfern zu unterbinden –4.
5– Reiter und Fußknechte, die keine Dienstverpflichtung haben oder deren Dienstherren ihrer nicht mächtig sind, sollen nicht geduldet, sondern überprüft, gegebenenfalls bestraft und eidlich gebunden werden. Den Untertanen ist bei Strafe zu verbieten, jemanden zu beherbergen, der wohnsitzlos umherzieht oder keine entsprechende Bestätigung seiner Obrigkeit nachweisen kann. Verdächtige Reiter6 sind zu überprüfen, gegebenenfalls in Gewahrsam zu nehmen und zu bestrafen –5.
7– Gebot für alle Reichsstände, besonders aber für Oberste, Rittmeister und Hauptleute, die Söldnerwerbungen und -bestallungen veranlassen, bei der Eidespflicht, mit der sie Ks., Kg. und Reich bzw. der Obrigkeit unterstehen, und mit Androhung der Strafe des Verlusts aller Regalien, Lehen und Privilegien, sich ohne Vorwissen und Bewilligung von Ks., Kg. oder der Obrigkeit in keinen Kriegsdienst zu begeben, der gegen Ks., Kg., das Reich oder einen Reichsstand gerichtet ist. Gebot, alle Personen, die verdächtige Kriegsgewerbe betreiben oder die sich müßig in Städten und Ortflecken aufhalten, zu überprüfen. Gebot an die Reichsstände, allen Untertanen bei Strafe des gänzlichen Güterentzugs den Kriegsdienst gegen Ks. und Reich zu verbieten und bei Zuwiderhandlungen die Strafen rigoros zu vollziehen –7.
8– Verbot des „Austretens“ von Untertanen sowie der Beherbergung und Unterstützung Ausgetretener. Strafmaßnahmen gegen Ausgetretene und deren Unterstützer. Gebot an alle Orte, die dort Ausgetretenen ihrer Obrigkeit namhaft zu machen, die sodann mittels entsprechender Namenslisten in den Städten und Märkten zu veranlassen hat, dass die Ausgetretenen und deren Unterstützer zur Strafe gebracht werden –8.
Schlussformel mit Strafandrohung bei Nichtbeachtung des Mandats. Regensburg, 15. 3. 1557. Unterzeichnet von Kg. Ferdinand I.