Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Wien, [15. Dezember 1509]
St. Pölten, NÖLA, Landtagshandlungen: Landtag zu Wien, 6. Dezember 1509 (Karton 1), fol. 1a-3b, Kop.
Instruction, auf was maynung die gesandten, so des gehalten landtags Nicolai Ao. nono [6.12.09] von gemainer landschaft under der Enns von Wien ausgeschikt werden, uber die erst aufgericht gemain instruction [Nr. 312] sich endlich gebrauchen und halten sullen.
Die Gesandten sollen zunächst die Instruktion mit den landständischen Beschwerden (Nr. 312) vortragen und sich nach Kräften bemühen, daß diese abgestellt werden und die Landstände entsprechende ksl. Verschreibungen erhalten. Anschließend sollen sie Folgendes zur Sprache bringen:
Die Landstände des Ft. Österreich unter der Enns haben sich gemäß ksl. Ersuchen darauf verständigt, daß sich ihre Gesandten zusammen mit den Vertretern der übrigen niederösterreichischen Länder1 nach irem vermugen, auch gestalt und gelegenheit der sachen in hilf einlassen und bewilligen mugen, doch das zuvor in all weeg die gemainen ausgeschriben beswerungen laut irer instruction abgetan und volzogen werden.
Und seyen das die artikl, darynn den gesandten ain messigung zuegeben ist, sich derselben wissen zu gebrauchen:
Der Ks. soll gestatten, daß beim Aussterben des Mannesstammes zusätzlich zu dem bereits bewilligten Viertel der vorhandenen Lehen ein weiteres Viertel an Töchter oder verwandte Freunde vergeben werden kann. Letztere sollen zudem befugt sein, die beiden restlichen Viertel zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Die frühere Zusage des Ks., er werde niemandem ohne Rechtsentscheid seine Güter entziehen, soll eingehalten und die bisherige ksl. Praxis, heimgefallene Lehen zunächst einzuziehen und dann erst Töchtern und Freunden ihren Teil zu geben, abgestellt werden.
Wird dagegen eingewandt, daß der Ks. dazu nicht verpflichtet ist, sollen die Gesandten erwidern, auch die Landstände seien zur Leistung der zahlreichen Hilfen und Anschläge, die sie bisher dem Ks. gegeben haben und weiterhin geben sollen, nicht verpflichtet.
Der Aufschlag zu Engelhartszell und Vöcklabruck soll um die Hälfte reduziert werden.
Im Fall einer Hilfszusage soll der Ks. dafür sorgen, daß auch die ungarischen Güter und die Einkünfte der Geistlichen in die Hilfe einbezogen werden, damit alle die gleiche Last zu tragen haben.
Wird eine Hilfe bewilligt, sollen die Gesandten darauf bedacht sein, daß die (schon gezahlten) 12 000 fl. als Abschlag angerechnet werden.
Die künftige Hilfe soll sich über zwei bis drei Jahre erstrecken, da das Ft. Österreich unter der Enns von allen Erbländern am stärksten belastet ist und eine Hilfe nicht innerhalb eines Jahres aufbringen kann. Wird eine Truppenhilfe bewilligt, soll sie nur Fußknechte und keine Berittenen umfassen, da letztere vor allem wegen ihrer großen Pferdeschäden zu teuer sind.
Wenn die Vereinbarungen zustande gekommen und den Landständen verbrieft worden sind, sind die Gesandten befugt, dem (ksl.) Kanzler (Zyprian von Serntein) nach ihrem Ermessen 200, 300 oder höchstens 400 fl., außerdem dem Personal der (ksl.) Kanzlei sowie den Türhütern jeweils ein Trinkgeld zu geben.
Die Gesandten sollen sich beim Ks. darum bemühen, daß das Regiment im Ft. Österreich unter der Enns bleibt und nicht in eines der anderen Erbländer gelegt wird.
Eine bewilligte Hilfe soll den Landständen an ihren Freiheiten und ihrem alten Herkommen unschädlich sein.
Die Gesandten sollen sich, vom Zeitpunkt ihrer Abreise am 2. Januar 1510 (mitwochen nach dem neuen jarstag) an gerechnet, nicht länger als zehn Wochen am (ksl.) Hof aufhalten, unabhängig davon, ob sie dort abgefertigt werden oder nicht.
Falls es zu einem Anschlag kommt, soll der Anschlag auf die Wachauer Weingärten abgestellt werden, da niemand verpflichtet ist, zwei Anschläge hinzunehmen.
Zur Kostenersparnis sollen die Gesandten den (ksl.) Trompetern, Sängern, Pfeifern, Lautenspielern und anderen Spielleuten gemeinsam ein Geschenk machen und nicht zulassen, daß diese deswegen jedes Gesandtschaftsmitglied einzeln in seiner Herberge aufsuchen.
Die Gesandten sollen beisammen bleiben, um nicht im Bedarfsfall aufeinander warten zu müssen und dadurch Zeit zu verlieren. (...)
In der die Lehensexpektanz betreffenden Urkunde soll vermerkt werden, daß der Ks. vermeintlich heimgefallene Lehen weder zu Lebzeiten (des Lehensinhabers) noch nach dessen Tod jemandem ohne Rechtsentscheid entzieht.