Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Augsburg, 22. März 1510

Teildruck bzw. Regest: Glagau, Landtagsakten, Nr. 24.

Hätte nicht erwartet, daß Kf. Friedrich von Sachsen ihr das Sessionsrecht auf dem Reichstag streitig machen würde, nachdem er doch weiß, daß sie gemäß der väterlichen Ordnung ihres verstorbenen Gemahls sowie dem gemeinen geschriebenen Recht der rechtmäßige Vormund ihres Sohnes und seines Landes ist. Zudem hat der Ks. sie wie andere Stände des Reiches auf diesen Reichstag geladen. Gesteht weder Kf. Friedrich noch dessen Bruder (Hg. Johann) oder Vettern (Hg. Georg und Hg. Heinrich) die Vormundschaft über ihren Sohn zu. Hierfür können sie aus dem Umstand, daß sie erbwarten des Ft. sind, kein Recht ableiten. Den Landständen steht es als Untertanen ihres Landesfürsten gar nicht zu, Vormünder zu erbitten und noch viel weniger, sich aus eigener Kraft zu Regierenden aufzuschwingen. Falls sie nicht selbst die Vormundschaft übernehmen will, steht es niemandem mehr als ihr selbst zu, einen Vormund für ihren Sohn zu benennen. Demzufolge können die sächsischen Hgg. nicht im rechtmäßigen Besitz der Vormundschaft sein. Gesteht auch nicht zu, daß die Hgg. in den Differenzen zwischen ihr und den Regenten als Vormünder agiert haben. Sie haben im Streit um die Vormundschaft nur Schiedstage angesetzt, sich aber zunächst keine Vormundschaft angemaßt bis zum Tag in Mühlhausen,1 auf dem sie sich vor ihnen zu Recht erboten hat. Erst bei dieser Gelegenheit erklärten sie, sie seien von den hessischen Landständen um Annahme der Vormundschaft ersucht worden. Dagegen hat sie häufig öffentlich protestiert. Hätte sie um die entsprechenden Ambitionen der Hgg. gewußt, wären diese für sie als Vermittler nicht in Frage gekommen.

Anmerkungen

1
 Im November 1509. Vgl. Nr. 178 Anm. 1.