Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Trier, 22. April 1512
Überlingen, StadtA, Abt. LXIV K 4 L 17 Nr. 1806, o. Fol., Orig. Pap. m. S. (an Überlingen; p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs.vermerk: Vocem jocunditatis [16.5.12] überantwurt).
Hat gehört, daß etliche dem Schwäbischen Bund angehörende Städte sein Gebot, das er zur Verlängerung des Bundes, zur Handhabung des ksl. Landfriedens und damit sie ihre Freiheiten, Gnaden, Privilegien und Güter behalten und bei ihm als ihrem rechten, natürlichen Herrn, beim Reich sowie bei Friede und Recht bleiben können, erlassen hat, nicht befolgt haben. Dadurch ist sein Vorhaben auf der letzten Bundesversammlung in Augsburg am 7. März (reminiscere) zu seinem großen Mißfallen vereitelt worden. Weil er dies keinesfalls hinnehmen kann, gebietet er unter Androhung seiner und des Reichs schweren Ungnade, des Verlusts aller Gnaden, Freiheiten und Privilegien sowie der Acht und Aberacht, zur nächsten Bundesversammlung in Augsburg am 23. Mai (sonntag exaudi) eine bevollmächtigte und mit dem Stadtsiegel ausgestattete Gesandtschaft zu schicken und die Verlängerung des Schwäbischen Bundes anzunehmen und mitzubesiegeln. Wer dies nicht tut, gilt als ungehorsam und verfällt den genannten Strafen. Ist jemand irgendein anderes Bündnis eingegangen, das dem Schwäbischen Bund zuwiderläuft, so hebt er dieses aus ksl. Machtvollkommenheit auf und absolviert den Betreffenden davon.