Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Windsheim, 22. Februar 1512

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 4 Nr. 10 1. Mappe, fol. 1, Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; Gegenzeichnung: Renner).

Ist durch Kf. Friedrich von Sachsen über den Abschied informiert worden, den dieser mit Nürnberg in der die Mgff. Friedrich und Kasimir von Ansbach-Kulmbach betreffenden Angelegenheit erzielt hat. Hat selbst bei Verhandlungen mit den Mgff. den Eindruck gewonnen, daß die Sache beigelegt werden kann. Befiehlt deshalb, daß Nürnberg bis zum 26. Februar (donerstag) bevollmächtigte Gesandte zu ihm nach Würzburg schickt, wohin er auch die Mgff. bestellt hat. Wird dort alles daransetzen, den Konflikt zu beenden und Friede, Einigkeit und gute Nachbarschaft zwischen beiden Seiten wiederherzustellen.

Nachschrift: Hat Mgf. Friedrich angewiesen, der Nürnberger Gesandtschaft durch seine Reiter sicheres Geleit bis zum Beginn des Würzburger Geleits zu geben. Nürnberg möge deshalb dem Mgf. anzeigen, wann und wohin dieser seine Reiter schicken soll. Er (der Ks.) wird Anweisung geben, daß die Würzburger Reiter die Nürnberger Gesandtschaft sicher bis nach Würzburg geleiten.1

Anmerkungen

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 Aufgrund dieser ksl. Aufforderung beschloß Nürnberg am 22. Februar 1512 (dominica Petri cathedra): Item auf ksl. Mt. schreiben und ervordern, ain potschaft mit gwalt zu seiner Mt. gein Würzburg ze schicken, zu ainem vertrag mit unsern gn. Hh. Mgf. Fridrichen und Mgf. Casimirn etc. zu handeln und ze schliessen etc., sind zu ainer potschaft geordent H. Jeronimus Ebner, Caspar Nützel und Lazarus Spengler, ratschreiber. Den ist bevelh und gewalt geben, wo sy die artikel, vormals durch den Gf. [Wilhelm] von Eysenberg [= Isenburg] teutschordens und den abt zu Hailsprunn im teutschen hove [= Deutsches Haus des Deutschordens] alhie abgeredt, dermassen mügen erheben, sollen sy darein auch willigen, und wo sy an der vorbewilligten summa für die scheden, so ein rat mitler zeyt erlitten mit verösigung des walds, aufhauen etlicher güter und fur die rüstung etc., etwas könnden herabpringen, des sollen sy vleiß tun. Und wo sy aber darinnen ainichen abzug nicht mügen erlangen, sollen sy die sachen daran auch nicht erwynden lassen, doch höher nicht steigen. Item wo die potschaft angemut würd, umb die summa gelts auf ksl. Mt. erkanntnis und messigung zu stellen, sollen sy mit erzelung der scheden, so aim rat, als obstet, mitler zeyt geschechen etc., das tun, doch das uber die vorig bewilligte suma mit nichten werd gesprochen. Und soverr man aber die sachen wolt tailen, also das Mgf. Casimirn etwas für die ungnad sollt gegeben werden und daneben die andern artikel nicht gen, auch die vehd unabgetan pleiben, sollen die potschaften das nicht bewilligen oder zulassen, sonder darinnen ain hintersichpringen nemen. Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratsbücher Nr. 9, fol. 271a u. b.