Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Trier, 10. Mai 1512
Würzburg, StA, Standbücher Nr. 734, o. Fol., Kop. (Überschrift: Furtragen H. Adam von Schaumberg, ritters, von wegen Gf. Wilhelm von Hennebergs an ksl. Mt. uf dem reychstage zu Trier bescheen am tage, wie hernachsteet).
Unterrichtet den Ks. über das Ergebnis des durch Abt Johann von Fulda als ksl. Kommissar (in Hammelburg) abgehaltenen Schiedstages zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Wilhelm von Henneberg-Schleusingen.
Obwohl beide Parteien den gebrauch des gleyts nicht bewyesen, sunder mein gn. H. Gf. Wilhelm die lehensgewerhe mit briven und sigel angezeygt und wiewol die zeugen durch aus meinen gn. H. von Würzburg auch keynen gebrauch, der statlicher oder mere dan die lehensgewerhe, doraus vermutung eynicher possess mocht verstanden werden, angezeygt, so hat doch Gf. Wilhelm die Vermittlungsvorschläge des Abts angenommen. Die Würzburger Gesandten hingegen haben sie strikt abgelehnt, sunder dorauf bestanden, ir H. sollt in eynem gebrauch sein, das doch nit bewyesen und nyemant wissen ist. Wo ine mein gn. H. spruch oder vorderung derohalben nicht zu erlassen vermeint, soilt er ine an enden, do sich das geburte, mit recht darumb furnemen etc., wie dan das die handlung, durch den commissary euer ksl. Mt. zugeschickt, lauter ausdruckt. Hat, da dieser Schriftsatz umfangreich ist, die gemachten Vermittlungsvorschläge zur Beschleunigung der Angelegenheit folgendermaßen zusammengefaßt:
Erster Vermittlungsvorschlag Abt Johanns: Da beide Parteien den herkömmlichen Gebrauch des Geleits an den strittigen Orten nicht nachgewiesen haben, sollen sie mit dem Geleit stillstehen, bis er die Streitsache zum endlichen Austrag an einen unparteiischen Richter verwiesen hat. Für dieses Amt sollen beide Seiten je vier bis sechs Kandidaten benennen und sich schließlich auf eine oder zwei Personen einigen. Gelingt dies nicht, wird er selbst einen Unparteiischen benennen. Der Streitfall soll zügig abgehandelt und dafür auch ein Abschlußtermin festgelegt werden.
Henneberg nimmt diesen Vorschlag an, die Würzburger Gesandten hingegen bezeichnen ihn als völlig inakzeptabel.
Zweiter Vermittlungsvorschlag: Bis zur Erlangung eines Austrags soll Bf. Lorenz der irrigen orte in schriften, wie vormals bescheen, vergleyten.
Henneberg nimmt den Vorschlag an, möchte jedoch in den Würzburger Geleitbriefen die bisher üblichen Worte an den orten, do er zu gleyten habe, hinzugefügt sehen. Die Würzburger Gesandten lehnen auch diesen Vorschlag ab.
Dritter Vermittlungsvorschlag: Da der Streit sich umb dasjenig, das dem hl. röm. Reyche mit dem eigentumb zugehorig ist, dreht, soll das Geleit an besagten Orten bis zur Entscheidung der Sache in die Hand des Ks. gelegt und in dessen Namen geleitet werden.
Henneberg nimmt den Vorschlag an, die Würzburger Gesandten lehnen ihn ab.
Schrift Gf. Wilhelms an Abt Johann: Der Bf. von Würzburg behauptet, sein herkömmlicher Gebrauch des Geleits könne durch die Einwohner von Schweinfurt bestätigt werden. Schlägt deshalb zur Beendigung des Streitfalls vor, Abt Johann solle Rat und Gemeinde von Schweinfurt vorladen und sie entsprechend befragen. Als Kommissar komme auch eine in der Nähe von Schweinfurt ansässige Person in Frage. Wenn die Mehrheit der Schweinfurter den herkömmlichen Gebrauch des Geleits an den fraglichen Orten durch den Bf. von Würzburg eindeutig bestätigt, ist er selbst ohne weiteres bereit, diesem das Geleit zu überlassen, wenn nicht, muß man so lange von dessen gewaltsamer Aneignung durch den Bf. ausgehen, bis dieser die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs nachgewiesen hat.
Die Würzburger Gesandten weisen diesen Vorschlag als ungerechtfertigte Infragestellung von Rechten ihres Herrn zurück.
In einer Schlußerklärung bedauert Gf. Wilhelm die Ablehnung seines Vorschlags durch die zu keiner Verständigung bereite Gegenpartei, hofft jedoch, daß der Ks. ihn im Besitz seines gewaltsam beeinträchtigten Eigentums schützen wird.
Nach dieser Zusammenfassung der gescheiterten Vermittlungsbemühungen erklärt Adam von Schaumberg, Gf. Wilhelm erbiete sich zu Recht vor dem Ks., dem Reichskammergericht, sämtlichen Reichsständen oder derjenigen Instanz, an die der Ks. den Fall verweisen wird. Jedoch solle der Ks. als Lehenherr das strittige Geleit an sich nehmen, es selbst verwalten oder jemand mit seiner Handhabung beauftragen. Da sich der Ks. vermutlich wegen Überhäufung mit anderen Geschäften nicht selbst um die Angelegenheit kümmern könne, möge er einen mit den Gegebenheiten vertrauten Kommissar damit betrauen. Sollte sich die Gegenpartei dem verweigern und auf ihrer Position beharren, solle er Gf. Wilhelm bei seinem Rechtserbieten handhaben.