Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 1528 Ksl. Bestätigung der Freiheit von fremder Gerichtsbarkeit für Überlingen
Trier, 17. April 1512
Karlsruhe, GLA, Abt. D Nr. 1149, Orig. Perg. m. S. ( a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).
Ks. Maximilian bekundet, Bm. und Rat von Überlingen hätten durch eine Gesandtschaft darlegen lassen, daß sie selbst und ihre Bürger mit den jeweiligen Eigenleuten sowie diejenigen, die in Überlingen und seinen Gerichten sitzen, durch frühere Kss. und Kgg. von fremder Gerichtsbarkeit befreit seien. Wer eine Forderung an die Stadt habe, solle diese vor dem röm. Ks. oder Kg., dem Landvogt in Schwaben oder dem Rat von Konstanz, Lindau oder Ravensburg vorbringen, während die Eigenleute der Stadt, die Bürger von Überlingen und deren Eigenleute sowie diejenigen, die in Überlingen und seinen Gerichten wohnen, ihre Forderungen vor denjenigen Gerichten, in denen sie sitzen, vortragen sollten. Entgegen diesem Privileg würden jedoch die Genannten immer wieder vor auswärtige Gerichte geladen, was für sie mit hohen Kosten verbunden sei. Dagegen hätten Bm. und Rat von Überlingen ihn um Hilfe angerufen. Erklärt in Anbetracht der stetigen treuen Dienste der Stadt für Ks. und Reich, daß künftig weder sie, ihre Bürger und Einwohner noch deren Leib, Hab und Gut in erster Instanz vor ihn oder seine Nachkommen, das Reichshofgericht zu Rottweil, ein Landgericht, westfälisches Gericht oder irgendein anderes fremdes Gericht geladen werden dürfen. Wer eine Klage gegen Bm. und Rat von Überlingen hat, soll diese dem Landvogt in Schwaben oder dem Rat von Konstanz, Lindau oder Ravensburg vortragen, wer gegen einen Bürger oder Einwohner von Überlingen zu klagen hat, soll dies vor demjenigen Gericht tun, in dem der Beklagte sitzt. Nur der, dem vor diesen Instanzen das Recht verweigert wird, darf sein Recht vor Ks., Kg. oder an gebührlichen Orten und Gerichten suchen. Sollte dennoch eine erstinstanzliche Klage vor dem Ks., dem Reichshofgericht zu Rottweil, einem Landgericht, westfälischen oder anderen Gericht erfolgen, so sind die Überlinger berechtigt, die Klage abzufordern und sie an die zuständige Stelle verweisen zu lassen. Sollten dennoch von nicht zuständigen Stellen irgendwelche Urteile ergehen, werden diese für kraftlos erklärt, jedoch alles unbeschadet der Rechte des Ks., des Reiches und des Hauses Österreich. Gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung schwerer Ungnade und einer Strafe von 50 Goldmark, Überlingen im Gebrauch dieser Freiheit nicht zu beeinträchtigen.