Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth
Nr. 343 Ksl. Deklaration zum Status der Gft. Haag als Reichsgft.
Augsburg, 7. Juni 1510
München, HStA, Kurbayern Urkunden 23439, Orig. Perg. m. S. (p.r.p.s.).
Ebd., KÄA 530, fol. 253a-255a und 257a-259a, 2 Kop.
Ks. Maximilian bekundet, die Gft. Haag stehe mit Zoll, Geleit, Freiung, Jagdrechten, Regalien und allen anderen Obrigkeiten, Nutzungen und Zugehörungen Ks. und Reich unmittelbar zu. Darüber hinaus habe er selbst vormals alles das, damit sich die Ff. in Bayrn in verschinen jarn in dieselb Gft. eingedrungen, aus ksl. Machtvollkommenheit aufgehoben und die Gft. in ihren alten, freien Stand zurückversetzt,1 zudem vor der Weitervergabe der Besitzungen des verstorbenen Hg. Georg von Bayern, insbesondere in seinem darauf bezüglichen Interesse, besagte Gft. gegenüber den Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern ausgenommen.2 Trotzdem habe Hg. Wilhelm von Bayern mit seinen Vormündern auf dem jüngsten Augsburger Reichstag versucht, die gemeld Gft. zum Hag mit der oberkait und regalien in sein Ft. zu ziehen und uns und dem hl. Reich die abzustricken, villeicht aus dem grund, das weilend unser swager Hg. Albrecht, sein vater, das berurt ausnemen und vorbehalten der Gft. zum Hag mit dem brief, so uns sein lieb umb das obbestimbt unser interesse gegeben,3 auch nit begriffen hab. Da nun die Gft. Haag in demselben brief des interesse durch unfleis oder verwarlosung ubersehen oder ausgelassen worden sei, er auch nicht gestatten wolle und dürfe, daß die dem Reich unmittelbar zustehende Gft. unter Schmälerung ihrer Dienste und Hilfeleistungen für Ks. und Reich eingezogen werde, erkläre er aus ksl. Machtvollkommenheit, daß sie mit allen Regalien, Obrigkeiten, Nutzungen und Zugehörungen nach irer natur und herkomen ain freye Gft. unser und des hl. Reichs sein und bleiben und der gemelt unser vetter und F., Hg. Wilhalm von Bayern, sein erben und nachkomen in ewig zeit darüber noch darzue, weder umb zoll, gelait, freyungen, vorst, wildpann, steur, raisen noch in ander weg, kainerlai oberkait, regalien, gerechtigkait, dienstberkait noch öffnung haben noch sich der annemen oder gebrauchen sollen und mugen in kain wege, und zwar so, als habe Hg. Albrecht von Bayern sowohl bei der Belehnung mit den hinterlassenen Besitzungen Hg. Georgs4 als auch in seiner auf das kgl. „Interesse“ bezüglichen Urkunde ausdrücklich darauf verzichtet. Gebietet deshalb allen Obrigkeiten im Reich, insbesondere auch Hg. Wilhelm von Bayern und dessen Erben, Nachkommen und Vormündern, unter Androhung schwerer Ungnade und Strafe sowie einer Buße von 100 Goldmark, den ksl. Rat Gf. Sigmund zum Haag, seine Erben und Nachkommen als frey Gff. unser und des hl. Reichs bei dieser ksl. Deklaration bleiben zu lassen und sie darin in keiner Weise zu beeinträchtigten.5