Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 11. Die Reichstage zu Augsburg 1510 und Trier/Köln 1512 bearbeitet von Reinhard Seyboth

Nr. 267 Mandat Ks. Maximilians an Nürnberg

Augsburg, 7. März 1510

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 123, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein; Präs.vermerk: Presentatum 2a ante Gregorii, 11. Marcii, 1510 am abend).

Der ksl. Feldmarschall Wilhelm von Wolfstein und sein Bruder Albrecht, Pfleger zu St. Pölten, haben dargelegt, daß Adam von Frundsberg und Wilhelm Güss von Güssenberg (Hauptleute des Schwäbischen Bundes) für den 4. März (montag nechstvergangen) einen Schiedstag zur gütlichen oder rechtlichen Entscheidung der zwischen ihnen (den Hh. von Wolfstein) und Nürnberg bestehenden Differenzen anberaumt haben, der aber von Nürnberg nicht beschickt worden ist. Die Hh. von Wolfstein haben deshalb ihn um Hilfe angerufen. Da er beiden Parteien in gleicher Weise gewogen ist, hat er die erteilte Kommission wieder an sich gezogen. Lädt demgemäß Nürnberg auf den 12. Tag nach Empfang dieses Schreiben an seinen hier in Augsburg befindlichen Hof oder wo dieser dann sein wird. Wird dann einen gütlichen Ausgleich zwischen den beiden Streitparteien versuchen oder einen Rechtsspruch fällen. Sollte eine Partei nicht erscheinen, wird dennoch auf Anrufen des gehorsamen Teils Recht gegen sie ergehen.1

Nr. 268 Nürnberg an Ulm und in gleicher Form an Nördlingen

Nürnberg, 3. April 1510 (mitwoch pasce)

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 65, fol. 3b-4a, Kop.

Die Brüder Wilhelm und Albrecht von Wolfstein haben gegen Nürnberg ein vermainte vordrung, der wir uns bey inen ganz nit versehen, furgenommen und dabei die Stadt beim Ks. und bei den Reichsständen erheblich verunglimpft. Schließlich haben sie durch ihre Hartnäckigkeit erreicht, daß der Ks. Nürnberg eine schriftliche Ladung zu rechtlichem Verhör in Augsburg (Nr. 267) übersandt hat. Hierzu hat Nürnberg eine bevollmächtige Gesandtschaft geschickt. Da es zudem gehört hat, daß die beiden Wolfsteiner sich bei den Ff., der Ritterschaft und beim Adel um Unterstützung auf dem Tag bemühen, bittet es darum, Ulm (bzw. Nördlingen) möge sein in Augsburg befindliches Ratsmitglied anweisen, der Nürnberger Gesandtschaft auf dem wohl am 8. April (nachstkomenden montag) stattfindenden Tag beizustehen.

Nr. 269 Ks. Maximilian an Nürnberg

Augsburg, 20. April 1510

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei A-Laden Akten 145 Nr. 13, o. Fol., Orig. Pap. m. S. ( p.r.p.s.; a.m.d.i.p.; Gegenzeichnung: Serntein).

Hat im Konflikt zwischen Nürnberg und den ksl. Räten Wilhelm und Albrecht von Wolfstein beide Seiten zu rechtlichem Verhör vor sich geladen, darauf auch etliche handlung durch euch bede tail zu recht geubt ist. So haben wir doch bey uns erwogen, das solh rechtvertigung villeicht in die lenge gezogen, auch zuversichtiglich, darab greme, unfreundschaft oder widerwillen under euch erwachsen möcht, und darumb furgenomen gehabt, in solher sachen gütlichen zu handlen. Dem hat allerdings der Nürnberger Anwalt in Ermangelung einer Vollmacht nicht zugestimmt. Ersucht deshalb Nürnberg, jenem eine ausreichende Vollmacht zu erteilen und ihn außerdem anzuweisen, sich im handl fuglich und schidlich zu halten. Wird versuchen, einen Ausgleich zwischen den Parteien zustandezubringen, damit ihnen keine weiteren Kosten durch Nachreisen entstehen.

Nr. 270 Nürnberg an Ks. Maximilian

[1.] Ksl. Vorladung Nürnbergs im Konflikt mit den Wolfsteinern; [2.] Bitte um Verweisung der Angelegenheit an das Reichskammergericht.

Nürnberg, 27. April 1510 (sambstag nach Geory)

Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Briefbücher Nr. 65, fol. 40a-41a, Kop.

[1.] Ist vom Ks. aufgefordert worden, zu der von ihm angestrebten Güteverhandlung im Streit zwischen Nürnberg und den Brüdern Wilhelm und Albrecht von Wolfstein einen bevollmächtigten Vertreter zu schicken (Nr. 267). Erklärt dazu, daß die Angelegenheit, wegen der es von den beiden Wolfsteinern verklagt und nunmehr durch den Ks. nach Augsburg vorgeladen wird, aus folgendem Grund bereits gütlich beigelegt ist:

[2.] Als Nürnberg vormals den Pfleger der beiden Wolfsteiner, Christoph Reicharter, aus gutem, nachweisbarem Grund ins Gefängnis gesteckt hat, haben der Eichstätter Dompropst Johann von Wolfstein, Bruder der beiden Wolfstein, und der ksl. Rat Dr. Erasmus Toppler nachdrücklich um die Freilassung des Gefangenen nachgesucht. Nürnberg hat diesem Wunsch in der Hoffnung, damit dem Ks. gefällig zu sein, entsprochen. Dabei hat Johann von Wolfstein versprochen, daß Nürnberg aus dieser Gefangennahme keinerlei Nachteil erwachsen soll. Und haben damit, wie euer ksl. Mt. versteen, dieselben sachen, auch die irrungen der vom Wolfstain, so als der haubtsach daraus geflossen, durch angezaigte gutliche underhandlung und unser darauf ervolgte wilnfarung ir entschaft. Deshalb uns nit will gelegen sein, von neuen in gutliche handlung einzulassen, aus ursachen, das uns solchs zu ainem beswerlichen eingang dienen, auch konftiglich in ervordrung der scheden, darein wir durch die vom Wolfstein verleibter sachen halben gefurt, in recht nachtail wurd gebern, sampt andern rechtmessigen bewegnussen, die wir euer ksl. Mt. hievor müntlich haben berichten lassen, zudem, das auch dise sachen furnemlich euer ksl. Mt. oberkeit und nit die geringsten belangen. Bittet demgemäß den Ks., diese abschlägige Mitteilung nicht ungnädig aufzunehmen, sonder uns gegen den gedachten vom Wolfstain angezaigter irer vordrung halb zu rechtlichem entschid und austrag fur irer Mt. camergericht, dahin wir als ain gehorsam glid des hl. Reichs mit der gerichtparkeit gehorig sein, gnediglich zu weisen, wie der Ks. dies vormals dem Nürnberger Ratsmitglied Leonhard Groland in Bozen zugesagt hat und euer Mt. gegen den stenden des hl. Reichs contractsweise verschriben ist.

Anmerkungen

1
 Auf diese Verfügung beziehen sich folgende Einträge in den Nürnberger Ratsverlässen unter dem Datum tercia post letare [12.3.10] bzw. quinta post Gregorii [14.3.10]: Das mandat vom Ks., die Wolfsteiner betreffend, soll man bey eylender potschaft dem brobst [Dr. Erasmus Toppler] zufertigen und seins rats darin bitten, auch das dem Nutzel auch zu wissen tun: ratschreiber. – In des Wolfstainers sach soll man an die ksl. Mt. schicken die verzaichnet instruction [liegt nicht vor], bey irer Mt. zu handeln, und daneben von haus aus schicken ain potschaft. Darzu sollen die eltern beschaiden ain gelerten und ainen vom rat: Geuder. Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratsverlässe Nr. 514, fol. 22a; Nr. 515, fol. 1b.