Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Bevorstehende Abreise der Reichsstände; Verordnung von Deputierten für die abschließenden Beratungen.
Marburg, StA, Best. 2, Nr. 119, unfol. (Or.).
Durchleuchtiger, hochgeborner furst, gnediger herr. Als hievor e. ftl. Gn. wir unterteniger meinung zu erkennen gegeben haben der stende abslegig antwurt ksl. Mt. hylf und das darauf zuversichtlich die curfursten und fursten nit lenger beleiben werden etc.1, also achten wir, das ir gnad zu allen teilen auf freitag nach datum dis [8.6.] sich van dannen erheben werden. Dieweil aber von dem camergericht, hanthabung des frids und der minz gedachte stend des Reychs, davon verrer zu handeln, ir anwald und ret hinter inen verlassen werden und zuversichtlich ist, das von wegen e. ftl. Gn. auch einer zu verharren erfordert wirdet, bitten wir in unterteniger gehorsam, e. ftl. Gn. wol uns gnediglich zu erkennen geben, wen e. ftl. Gn. zu solhem schaffen und verordnen wol, uns allenthalben in dem und anderm e. ftl. Gn. willens und gevallens wissen zu halten. Hiemit uns e. ftl. Gn. als unserm gnedigen herren, der uns allzeit zu gebieten hat, unterteniglich bevelhend. Datum Wurms am abent corproris Christi anno etc. nono.
E. ftl. Gn. untertenig und gehorsam rete, yetzund auf dem Reichs tag zu Wurms.