Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Missachtung der von Hg. Georg auf dem Konstanzer Reichstag formulierten Bedingungen für die Reaktivierung des Reichskammergerichts; [2./4.] Belastung der von Sachsen eximierten Gff. und Hh. mit dem Kammerzieler; [3./4.] Streit um den Anteil Hg. Heinrichs von Sachsen am Kammerzieler; [5.] Bedingungen für die Mitwirkung Packs als sächsischem Gesandten am Visitationstag.

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8233/1, fol. 24–28 (Kop., dinstag nach judica).

[1.] Hermann von Pack [sächs. Rat, Amtmann zu Sachsenburg und Weißensee1] hat den Auftrag, nach Regensburg zu reisen und dort neben den Gesandten Ebf. Jakobs von Trier und anderen Verordneten mit Bf. Wiguläus von Passau über die Angelegenheiten des Kammergerichts zu beraten. Er soll dabei folgende Punkte zur Sprache bringen: Nach Vorlage seines Kredenzbriefes soll er dem Bf. gegenüber erklären, dass er aufgrund dessen schriftlicher Aufforderung zur Entsendung von Räten [zum Visitationstag] abgeordnet wurde, obwohl wir wol merglicher weise wieder billikeit des camergerichts beswert werden, darumb uns des zu mussigen nicht unbillichgewesen wäre. Falls Pack auf diese Beschwerden angesprochen wird, soll er erklären, dass es nicht nötig sei, sofort darauf einzugehen; dies würde sich im Laufe der bevorstehenden Verhandlungen ohnehin ergeben. Wenn bei den Beratungen die Missstände am Kammergericht, wie diese im Schreiben des Bf. dargelegt wurden2, und dessen weitere Finanzierung zur Sprache kommen, soll Pack auf seine, Hg. Georgs, Erklärung während der Verhandlungen über das Kammergericht auf dem Konstanzer Reichstag verweisen: Abwol uns oder den unsern, als die [an das] vorgemelt camergericht aus alt herkomender freiheit nicht gehoren, unnot, so es aber vor gut angesehen, haben wir uns doch das camergericht zu bestellen gefallen lassenund wie andere Reichsstände der Umsetzung der beschlossenen Ordnung zugestimmt. Doch hat er hinsichtlich des geistlichen Zwanges3wie andere Ff. erklärt, diesem nicht mehr als bisher, nämlich gemäß dem Gemeinen Recht, zu unterliegen. Auch war die Finanzierung des Gerichts ursprünglich auf ein Jahr befristet. Er hat für sich und die von ihm eximierten Stände den Anteil am Kammerzieler bezahlt, verbunden mit der Erwartung, dass das Kammergericht ihn und andere in ihren Rechten schützen würde. Er musste jedoch inzwischen feststellen, dass er und die eximierten Stände durch die Forderung nach einer nochmaligen Zahlung4 über den bewilligten Zeitraum von einem Jahr hinaus belastet werden sollen.5Die erste Tranche hatte er auch für sich und Bf. Thilo von Merseburg6als seinem Schutzverwandten bezahlt.

[2.] Das Kammergericht forderte auch zu Sachsen gehörende Gff. und Hh.7zur Zahlung auf und ging mit rechtlichen Mitteln gegen sie vor. Indessen wurden sie als sächsische Lehnsleute von alters her in allen Reichsangelegenheiten den Hgg. von Sachsen zugerechnet. Das Kammergericht ist für sie aufgrund der bestehenden Freiheiten auch nicht zuständig. Zugleich liegt ein Verstoß gegen die in Konstanz verabschiedete Bestimmung über die fortwährende Exemtion vom Reichsdienst vor.8Sein Einspruch blieb jedoch wirkungslos. Stattdessen wird gegen die sächsischen Gff. und Hh. prozessiert. Das Kammergericht schützt anders als erwartet nicht seine Rechte, sondern verletzt sie. Er hatte in Konstanz unter Protest erklärt, dass dieses Gericht keinen geistlichen Zwang ausüben dürfe. Dennoch wurde davon Gebrauch gemacht, indem diese Sachsen zugehörigen Stände mit Acht und Bann bedroht werden. Dies ist für ihn inakzeptabel. Derwegen, weile wir wieder ufgerichte ordnung und unser bewilligung dermassen beschwert, wir derselben beschwerung kein anderung befunden, gedenken wir, ins camergericht nicht ferner, dann wir schuldig, zu bewilligen ader auch ichten forder lon [= Leistung, Zahlung] darbey zu tun.Falls seinen Beschwerden allerdings abgeholfen wird, wird er wie andere Stände auch zum Unterhalt des Gerichts beitragen. In diesem Fall soll Pack einen Beschluss zu dessen weiterer Finanzierung mittragen.

[3.] Der Kammerrichter, Bf. von Passau, beschuldigte ihn, Hg. Georg, gegenüber dem sächsischen Prokurator [Christoph Hitzhofer], seinen Anteil am Kammerzieler nicht vollständig bezahlt zu haben. Dieser Vorwurf besteht zu Unrecht. Ihm und seinem Bruder [Hg. Heinrich] wurden zusammen 100 fl. auferlegt. Da dieser über ein Viertel des gesamten Einkommens aus dem Hm. Sachsen verfügt, obliegt ihm auch die Zahlung eines entsprechenden Anteils. Er hat dies dem Kammerrichter mitgeteilt und dementsprechend 75 fl. bezahlt. Die Zahlungsverweigerung seines Bruders ließ er auf sich beruhen; die Einforderung dieser Gelder ist Sache des Bf. von Passau.

[4.] Möglicherweise wird dagegen eingewandt, dass Kammerrichter und Beisitzer nur die bestehende Ordnung vollzogen und die laut Verzeichnis als Zahler ausgewiesenen Stände gemahnt hätten; auch sei man davon ausgegangen, dass die dem Kammergericht zugesandte Ordnung auf dem Beschluss der Stände beruhe. Darauf ist zu erwidern, dass für ihn, Hg. Georg, nur verbindlich sei, was er auch bewilligt habe. Was gegen Gemeines Recht und altes Herkommen verstoße, sei ohne seine vorherige Einwilligung für ihn nicht bindend. Auch wenn sächsische Gff. und Hh. in dem an das Kammergericht übersandten Verzeichnis aufgeführt seien, so sei dies angesichts des zitierten Artikels [des Konstanzer Reichsabschieds] und gegenüber dem Herkommen unerheblich.

[5.] Unter der Voraussetzung, dass die sächsischen Gff. und Hh. nicht weiter belastet werden und auf die Ausübung des geistlichen Zwangs verzichtet wird, wird er weiterhin, wie es von andern vor gut angesehen wird, zum Unterhalt des Kammergerichts beitragen. Dann soll Pack auch Beschlüssen über die weitere Finanzierung zustimmen und nach seiner Rückkehr unverzüglich den sächsischen und bfl. merseburgischen Anteil bezahlen. Hingegen dürfen die sächsischen Gff. und Hh. damit nicht behelligt werden. Sollten Kammerrichter, Beisitzer und die anderen Teilnehmer [an der Visitation] jedoch auf ihrer Meinung beharren und seine Beschwerden ignorieren, soll Pack in nichts einwilligen, sondern sich deshalben an ksl. Mt. und stende des Heiligen Reichs uf zukunftigen, ytzt angesatzten reichstag berufenund unter Protest seinen Abschied nehmen.

Anmerkungen

1
 Goerlitz, Staat, S. 71f.
2
 Das Schreiben des Bf. liegt nicht vor. Doch nahm Hg. Georg auch in seinem Antwortschreiben vom 17.3. darauf Bezug. Demnach hatten der Kammerrichter und die ihm zugeordneten Assessoren einige von den Reichskreisen nominierte Assessoren, die den Dienst wieder gekündigt hatten, selbständig ersetzt (vgl. dagegen Mencke, Visitationen, S. 14f.). Verhandlungen über eine Verpflichtung des Gf. [!] [Albrecht] von Rechberg waren hingegen gescheitert. Der Bf. hatte Hg. Georg außerdem daran erinnert, dass er gemeinsam mit dem Ebf. von Trier als Visitator vorgesehen war [Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 23; Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 534], und hatte ihn deshalb unter Hinweis auf die am 23.4. (St. Georgen tag)ablaufende Sitzungsperiode gebeten, zum 11.4. (mitwoch in den nehstkunftigen osterheylig tagen)seine Räte nach Regensburg zu schicken. Hg. Georg kündigte an, dieser Bitte nachkommen zu wollen, kritisierte aber zugleich die Heranziehung der von Sachsen eximierten Stände für den Unterhalt des RKG und ersuchte Bf. Wiguläus, die anhängigen Fiskalprozesse bis zum Visitationstag auszusetzen, um seinen Gesandten Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären (Kop. Dresden, sonnabends nach oculi; HStA Dresden, Kopialbuch, Nr. 112, fol. 267). Der Hg. informierte am gleichen Tag den sächsischen Prokurator [Christoph] Hitzhofer über Verhandlungen seiner Gesandten am Kaiserhof wegen der eximierten sächsischen Gff. und Hh. und äußerte die Erwartung, dass inzwischen eine diesbezügliche ksl. Weisung am RKG eingegangen sein müsste. Für den Fall ihres Ausbleibens hatte er den Kammerrichter um die vorübergehende Einstellung der Prozesse ersucht (Kop. Dresden, eodem die; ebd., fol. 267’).
3
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 25 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 534f.).
4
 Mandat vom 7.12.1508 zur Zahlung des auf dem Regensburger Visitationstag beschlossenen Kammerzielers (Heil, RTA-MR IX/2, S. 1336 Anm. 2).
5
 Hg. Georg hatte seine Gesandten am Kaiserhof, den sächsischen Obermarschall [Heinrich von Schleinitz] und Caesar Pflug, am 15.1. über den Eingang zweier kammergerichtlicher Mandate [vom 7.12.1508; wie Anm. 4] an ihn und die Gff. und Hh. in Friesland zur Zahlung des Kammerzielers informiert und daran erinnert, dass er auf dem Konstanzer RT nur einer einjährigen Hilfe zugestimmt hatte. Auch weigerte er sich, den Anteil des ungehorsamen Gf.– er meinte wohl irrtümlich Gf. Edzard von Ostfriesland – zu übernehmen. Ebenso beschwerte er sich darüber, dass entsprechende Mandate auch dem Gf. [Hugo] zu Leisnig und den Hh. von Schönburg-Glauchau und vielleicht weiteren sächsischen Dynasten zugestellt worden waren. Die Gesandten sollten bei Ks. Maximilian Mandate an das Kammergericht zur Abstellung der sächsischen Beschwerden erwirken (Kop. Dresden, Datumverm.: ut supra [= montag noch Felicis in pincis]; HStA Dresden, Kopialbuch, Nr. 110, fol. 56’. Kurzregest: Baks, Inventaris, S. 78, Nr. 194).
6
 Vgl. Heil, RTA-MR IX/2, S. 1331 Anm. 23.
7
 Harpprecht(Staats-Archiv III, S. 44) benennt als Adressaten kammergerichtlicher Zahlungsmandate die Gff. von Schwarzburg, Gf. Heinrich von Stolberg, die Gff. von Mansfeld, Gf. Adam von Beichlingen, Gf. Hugo von Leisnig, die Hh. von Schönburg und die Schenken von Tautenburg.
8
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 8 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 528).