Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 1b, fol. 1–1’ (Konz.; auf fol. 2 der wahrscheinlich auf dieses Stück bezügliche Datumvermerk: suntags quasimodogeniti.).

[1.] Bestätigt den Eingang seines Schreibens [Nr. 110, Anm. 2] und bedankt sich für seinen Rat. Das daraufhin an Dr. Johann Rehlinger ausgegangene Schreiben [Nr. 111] liegt in Abschrift bei. Wie bereits erklärt, haben die Bff. [von Brandenberg, Havelberg und Lebus] sowie die Gff. von Ruppin und Honstein dem Reich seit Menschengedenken keine Hilfe geleistet. Im Unterschied zu den in Meißen und Thüringen ansässigen Bff. und Gff. verfügen sie über keine Lehen oder Regalien vom Reich. Ihre Besitzungen gehören zum Kfm. [Brandenburg] und wurden ihnen von den Kff. übereignet. Dafür leisten sie ihnen, wie die Ritterschaft auch, Dienste in ihren Kriegen und sonstigen Angelegenheiten. Die Bff. und Gff. wenden sich deshalb auch schriftlich an den Kammerrichter und an den ksl. Fiskalprokurator1, wie er, Sunthausen, erfahren wird. Er selbst hat seinem Rat Eitelwolf vom Stein befohlen, mit dem Ks. über die Abstellung dieser Beschwerden zu verhandeln. Er wird in keine Reichshilfe einwilligen, solange nicht der Schutz seiner Rechte garantiert ist.

[2.] Bezüglich Dr. [Antons von] Emershofen teilt er seine Meinung. Aber das wer uns beswerlich, das wir einen beisitzer im camergericht nach ordnung des Reichs ordenen solten und nicht macht haben, den abzufordern und einen andern auß unser lantart an sein stat zu setzen.Er will indessen die Entscheidung des Kammerrichters abwarten2und den Fall dann ggf. vor den Ks. bringen. Bittet ihn, sich weiterhin um seine Angelegenheiten zu kümmern. Übersendet ihm Geld für Rehlinger.

Anmerkungen

1
 Bf. Hieronymus von Brandenburg erklärte in einer an den Ks. und das RKG adressierten Vollmacht für Dr. Johann Rehlinger (Rechlinge)vom 6.4.1509, dass er, anders als in den kammergerichtlichen Mandaten unterstellt, keineswegs in die Reichshilfen gegen Ungarn, für den Romzug und zum Unterhalt des RKG eingewilligt habe. Er habe erst vor gut einem Jahr die Regierung des Hochstifts übernommen. Seine Amtsvorgänger hätten zu keinem Zeitpunkt Reichshilfen für Kss. oder Kgg. geleistet und seien dafür auch nie rechtlich belangt worden. Vielmehr seien sie immer in den Anschlag Kurbrandenburgs einbezogen gewesen. Abgesehen davon sei sein Hochstift gar nicht imstande, die geforderten Beiträge aufzubringen (Kop., auf der Burg in Brandenburg, am karen freitag; GStA Berlin, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 5–6’. Raumer, Unterordnung, S. 45; Ahrens, Stellung, S. 19f.).
2
 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau hatte die von Kf. Joachim gewünschte Abberufung Emershofens vom RKG unter Hinweis auf dessen Diensteid gegenüber dem Ks. verweigert, gleichzeitig jedoch zugesagt, die Angelegenheit den Teilnehmern des auf Ostern anberaumten Visitationstages zur Entscheidung vorzulegen (Or. m. S., Regensburg, mitwoch nach oculi[14.3.]1509; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 21).