Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Bestätigen den Empfang der kgl. Aufforderung zur Aufbringung ihres Anteils von 1040 fl. an der auf dem Konstanzer RT zugesagten Geldhilfe. [Nr. 748]. Wenige Tage später wurde ihnen indessen ein kgl. Mandat zugestellt, das Geld an Jakob Fugger als Bevollmächtigten des kgl. Schatzmeisters Hans von Landau auszuhändigen [Nr. 744, Pkt. 5]. Ein weiteres kgl. Schreiben [Nr. 758], dem eine Reihe von Quittungen beilag, beauftragte die Stadt mit der Entgegennahme und Verwahrung der Hilfsgelder. Von Landau ging ihnen ein entsprechendes Schreiben zu [Nr. 763]. Er erinnert sich sicherlich noch daran, daß die Frankfurter Gesandten in Konstanz den Anteil der Stadt am Kölner Anschlag [von 1505] bezahlt haben, der dann an Ebf. Jakob von Trier übergeben wurde, und daß sie einen Teil der Summe aus Mangel an Bargeld vorläufig schuldig bleiben mußten.1 Dessenungeachtet haben sie in Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Gründe die 1040 fl. aufgebracht und samt dem Geld, das sie gegen Übergabe der mitgeschickten Quittungen eingenommen haben, an Johann Storch als Vertreter Hans’ von Landau ausgehändigt.

[2.] Weisen darauf hin, daß die Stadt unrechtmäßigerweise durch Adlige vom Schloß Lindheim aus bedroht wird, wie die Frankfurter Gesandten in Konstanz angezeigt haben, und man täglich die Eröffnung der Fehde erwarten muß. Das kgl. Mandat an die Ganerben, nicht gewaltsam gegen Frankfurt vorzugehen, haben diese zurückgewiesen.2 Sie können deshalb voraussichtlich keine Reiter für den Romzug abstellen. Bitten, sich um diese Angelegenheit zu kümmern.

[3.] [PS] Er hat ihnen Schreiben zur Weiterleitung an Kff., Ff. und andere Stände übersandt und sie angewiesen, ihm die Empfangsbestätigungen zuzuschicken [Nr. 744, Anm. 1]. Übersenden diese durch einen Frankfurter Boten.

Frankfurt, 24. September 1507 (frytags nach Mathei).

Frankfurt, ISG, RTA 23, fol. 93–93’, 95 (Konz.).

Anmerkungen

1
 Vgl. Nr. 644, Anm. 1.
2
 Vgl. Nr. 457, Anm. 2.