Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Ernennung Kf. Friedrichs von Sachsen zum Reichsstatthalter, dessen Kompetenzen und Befugnisse; [2.] Befehl zum Gehorsam gegenüber dem Statthalter und zu dessen Unterstützung.

aMemmingen, 16. Dezember 1507.

Innsbruck, TLA, Inkunabeln, Nr. 25 (Druck mit Zierinitiale, gestrichene Passage, Unterz.: Fridericus [von Sachsen]) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10575/5, fol. 7–8’, 9’ (Kop.) = B.

[1.] [Intitulatio. Inscriptio]. Nachdem wir in Ytalien persondlichen zuziehen vnd mit hilff gottes die Keyserlich cron zuentpfahen willens sein. Damit nu an außrichtung des heyligen Reichs sachen nit mangel erscheine, Haben wir mit guͦtem, zeitigem Rate den hochgebornen Fridrichen, Hertzogen zu Sachssen, Landtgrauen in Doringen vnnd Marggrauen zu Meyssen, des heyligen Roͤmischen Reichs Ertzmarschalh, vnnser lieben Oheim vnd Churfursten, zu vnnserm vnd des Reichs Stathalter general byß auff vnnsern weyttern beuelh gesetzt vnd geordent Vnd Jme volkomen macht vnd gewalt gegeben, Das sein lieb auff Weynachten schirstkunfftig anzufahen Vnd nu hinfuro an vnnser Stat vnd von vnnsern wegen mitsambt seinen zugeordeten Fursten vnnd Reten oder allein, Wie sich ye zuzeyten gelegenheyt, groß oder eyll der sachen begeben oder die notturfft erfordern wirdet, zuhanthabung Fryeden vnd Rechtens all vnd yeglich Auffruͦr, Widerwerdigkeyten, Krieg vnd empoͤrung, Wo sich die in dem Heyligen Reich erzeygen wurden, von wem sich das begebe, Verhuͦtten, Abstellen Vnd, so vill jm moglich ist, furkomen. Vnd deßhalben gegen denselben Partheyen durch Ernstlich gebot oder in annder weg furnemen, Deßgleichen auch in allen vnd yeglichen sachen, die Jm furfallen vnd an Jne gelangen, Vnd in sonderheyt, Was wir Jme sunnst mer schreiben vnd beuelhen werden, nach besag derselben vnnser beuelh, Damit der abschied, der auff dem gehalten Reichs tag zu Costentz gemacht vnd beschlossen ist, Jn allen seinen Artickeln volziehung beschee. Vnd in dem alles das mit dem pesten vleyß furnemen, Hanndeln, thuͤn vnd lassen soll vnd mag, das Jne fur das Rechtlichist, Notturfftigist, Nutzist vnd best fur vnns, das heylig Reiche vnd gemeinen nutz ansicht, Wie Jme als vnnserm vnnd des Reichs getrewen Stathalter gebuͤret, So vil Jm moͤglich ist Vnd wir als Roͤmischer Kunig thun moͤchten. bOb wir auch uber kurtz oder lang auff yemandts ungestuͤmbs ansuchen oder in annder wegk ichts dawider geben oder außgeen lassen wurden, das solichs nit stat haben, Sonnder von vnwirden sein sol, Das wir auch hiemit auß obbestympter vnnser kunigklichen macht volkomenheyt vnd Rechter wissen abthuͤn vnnd von vnkrefften erkennen vnd erkleren yetzo als dann, Dann als yetzo. Wie dann sollichs vnnser Kunigkliche verschreibung [Nr. 734], dem obbestymbten vnnserm Oheym vnd Churfursten, Hertzog Fridrichen, solchs Stathalter Ambts halb Sonnderlich gegeben, Jn ferrerm Jnhalt außweyst. Solich verkunden wir Euch, damit ain yeder denselben vnnsern Stathalter in seinen sachen vnd notturfften anzelangen vnd zuersuchen wisse.

[2.] Befiehlt unter Androhung der schweren Ungnade von Kg. und Reich, Kf. Friedrich als Reichsstatthalter gehorsam zu sein und dem Kf. und seinen Landen im Falle eines Angriffs mit Rat und Hilfe beizustehen, solange er mit den Angelegenheiten von Kg. und Reich befaßt ist.

Anmerkungen

a
–a Memmingen ... 1507] In B Streichung wieder rückgängig gemacht. Einfügung am Rand: Konstanz, 3. August, ebenfalls durchgestrichen.
b
–b Ob ... yetzo] In A gestrichen.