Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Er hat ihm bei seinem Abschied befohlen, dem Kg. in seinem Namen für eine entsprechende Urkunde hinsichtlich der Ablösung der Hft. Wildeneck [über die Kaufsumme von 12 000 fl. hinaus] weitere 1000–2000 fl.rh. anzubieten.1 Inzwischen haben auf kgl. Befehl der oberste Hauptmann [Wolfgang von Polheim] und das Regiment zu Linz den Abt [Wolfgang Haberl] von Mondsee [für den 2. Mai] zum obderennsischen Landtag geladen. Er hat ihm aber die Teilnahme am Landtag untersagt – wie dies aus den beiliegenden Abschriften2 hervorgeht. Falls er beim Kg. noch nicht die Abstellung der Salzburger Beschwerden gemäß seiner Weisung erreicht und auch noch kein Schriftstück über die Wahrung seiner obrigkeitlichen Rechte in der Hft. Wildeneck und dem Kloster Mondsee erhalten hat, ist er angesichts des geschilderten Vorgehens nicht mehr bereit, die 1000–2000 fl. zu bezahlen, es sei denn, der Kg. erklärt verbindlich, daß er die mit dem Kauf erworbenen obrigkeitlichen Rechte respektieren wird. Er wird laut beiliegender Kopie an Paul von Liechtenstein schreiben, damit dieser ihn bei den Verhandlungen unterstützt.3 Er soll sich auch mit Liechtenstein beraten. Weist ihn an, ihn über die Ergebnisse seiner Bemühungen zu informieren, und versichert ihn seiner Dankbarkeit.

[PS] Falls Paul [von Liechtenstein] sich nicht am kgl. Hof aufhält, soll er dennoch mit dem Kg. verhandeln und eine andere vertrauenswürdige Person hinzuziehen.

Gmünd, 25. Mai 1507 (eritag in den pfingstfeyern) ; präs. Konstanz, 5. Juni (nachts).

Salzburg, LA, GA IV, Nr. 3, unfol. (Or.).

Anmerkungen

1
 Ein weiteres Anliegen des Ebf. war seine Befreiung vom persönlichen Erscheinen vor der steirischen Landschranne. Am 1.6. erteilte Kg. Maximilian der Grazer Regierung eine entsprechende Weisung (LA Salzburg, Urkunden-Regesten XIII. Dopsch, Geschichte I, S. 578).
2
 Liegen nicht vor.
3
 Das ebenfalls vom 25.5. datierende Schreiben Ebf. Leonhards an Liechtenstein entspricht inhaltlich im wesentlichen der Weisung an Trauttmansdorff. Zusätzlich geht daraus hervor, daß die gewünschte Sicherung der obrigkeitlichen Rechte in Wildeneck vor allem gegen die Ansprüche Polheims zielte, obwohl dieser an sich bereits durch eine Zahlung von 500 fl. entschädigt worden war. Der Ebf. sah in ihm den Verantwortlichen für die aktuellen Schwierigkeiten (Kop. Gmünd, eritag in den hl. pfingstfeyrtagen; LA Salzburg, GA IV, Nr. 3, unfol.).