Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Gemäß dem seit vielen hundert Jahren bestehenden Herkommen werden sie als Reichsgff. und -herren samt ihren Hftt. nicht mit Zöllen und ähnlichen Abgaben belastet. Dessenungeachtet erhebt Lgf. Wilhelm von Hessen unter Berufung auf ein kgl. Privileg1 in ihren Gebieten einen neuen Zoll: 1. In den außerhalb des Fm. Hessen gelegenen Gftt., Städten, Schlössern und Orten Katzenelnbogen, Diez, Eppstein, Homburg (Hoenburg), Butzbach, Umstadt und Bickenbach sowie in der Fuldischen Mark, wo die Supplikanten gemeinschaftliche Besitzungen mit Hessen haben, wird von jedem Fuder Wein eine Abgabe von 1 fl.rh. gefordert. Sie gehen davon aus, daß es nicht in der Absicht des Kg. lag, sie in dieser Weise zu belasten, und bitten um eine kgl. Deklaration über ihre Zollbefreiung. 2. Ihre Untertanen werden genötigt, statt der Reichsstraßen und der unter ihrer Obrigkeit liegenden Straßen die Straßen zu benutzen, an denen der Lgf. außerhalb seines Fm. Zollstätten errichtet hat. 3. So wer und mocht auch understanden werden, meher flecken, usserhalb dem Fm. zu Hessen gelegen, an sich zu bringen und daselbst zoll zu nemen, domit der zoll kein ende ergreifen mocht. 4. Auf den Strecken zwischen den alten Zollstätten der Reichsgff. und -herren bestand bislang gemäß ihren Privilegien Zollfreiheit. Dies wird nun durch den Lgf. unterlaufen, der auch in kleinen Besitzungen zwischen diesen alten Zollstätten neue Zollstätten einrichtet. 5. Der Lgf. nimmt den neuen Zoll auch in Ganerbschaften und anderen gemeinschaftlichen Besitzungen ohne Zustimmung seiner Teilhaber ein und erhebt den Zoll sogar von deren Weinfuhren.

[2.] Es war sicherlich nicht die Absicht des Kg., das Zollprivileg auf ihre außerhalb des Fm. Hessen liegenden Besitzungen oder auf verstreute lgfl. Besitzungen außerhalb des Fm. zu beziehen, den Lgf. zu ermächtigen, den Zoll in gemeinschaftlichen Besitzungen und von den Mitbesitzern zu erheben, oder ihre Zollrechte an den Lgf. zu übertragen. Sie bitten deshalb um eine Deklaration über das Weinzollprivileg, wonach dieses außerhalb des Fm. Hessen und in den gemeinschaftlichen Besitzungen nicht angewendet werden darf. Die Beachtung dieser Deklaration soll allen Reichsständen und insbesondere dem Lgf. von Hessen unter Androhung der Ungnade von Kg. und Reich sowie einer hohen Geldstrafe mandiert werden.2 

s.d., jedoch Konstanz, vor dem 6. August 1507.

Marburg, StA, Best. 86, Nr. 33, unfol. (Kop.).

Anmerkungen

1
 Weinzollprivileg Kg. Maximilians für Lgf. Wilhelm d. M. von Hessen vom 24.6.1505 (Druck: Kleinschmid, Sammlung II, S. 352f.; Regest: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 517, S. 839f.).
2
 Eine Instruktion Gf. Adolfs von Nassau-Wiesbaden, Gf. Johanns von Nassau-Dillenburg, Gf. Ludwigs von Isenburg-Büdingen, Gf. Philipps von Nassau-Wiesbaden, Gf. Bernhards von Solms-Braunfels, Gf. Michaels von Wertheim, Gf. Reinhards von Hanau-Münzenberg, Gf. Eberhards von Eppstein-Königstein, Eberhards und Valentins Schenken von Erbach sowie der Gesandten Gf. Philipps von Solms-Lich zu Verhandlungen mit Kg. Maximilian stimmt inhaltlich, passagenweise auch wörtlich mit der Supplikation überein (Kop., s.d., Überschr.: Instruction bey röm. kgl. Mt. anzubrengen uf beswernus des neuwen ufgerichten zolls; StA Marburg, Best. 86, Nr. 33, unfol.).