Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Gf. Asmus hatte dem Bf. von Würzburg wegen Streitigkeiten zwischen ihnen die Lehnspflicht aufgesagt. Gemäß einem Entscheid der Unterhändler Gf. Michael von Wertheim und Johann von Schwarzenberg sollte innerhalb einer inzwischen verstrichenen Frist das Lehnsverhältnis wiederhergestellt werden, über die Streitigkeiten sollte der Kg. als oberster Richter befinden.1 Daraufhin baten beide Parteien auf dem Kölner RT den Kg. um eine Entscheidung. Aufgrund der folgenden Vermittlungsverhandlungen fällten kgl. Räte einen Spruch, den Gf. Asmus allerdings nicht akzeptierte.2 Der Gf., dann auch der Bf., haben ihm erneut die Entscheidung anheimgestellt. Bf. Lorenz hat glaubhaft dargelegt, daß der Gf. nicht wieder in das Lehnsverhältnis eingetreten sei und erklärte Feinde von Bf. und Hst. im würzburgischen Lehen Freudenberg beherberge, die von dort aus operierten. Er sei gemäß Reichsordnung befugt gewesen, sich zur Wehr zu setzen, sich des Eigentums von Bf. und Hst. wieder zu bemächtigen und sich am Gf. schadlos zu halten; davon habe er jedoch abgesehen.

[2.] Um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen, hat er folgenden Entscheid gefällt: 1. Er erklärt alle gegenseitigen Forderungen der beiden Parteien und ihrer Anhänger für nichtig und den Streit für beendet. Alle Beteiligten müssen für ihre Unkosten und Schäden in dieser Angelegenheit selbst aufkommen. 2. Gf. Asmus soll bis zum 24. August (St. Bartholomeus des hl. zwelfpoten tag) Freudenberg und Schweinberg sowie alle übrigen würzburgischen Güten erneut zu Lehen empfangen und dafür den Lehnseid leisten.

[3.] Falls der Gf. den Entscheid in einem oder mehreren Punkten nicht oder unvollständig vollzieht oder weiterhin Landfriedensverletzungen gegen das Hst. verübt bzw. zuläßt, ist der Bf. gemäß Landfriedensordnung zum Einzug der genannten Lehen und zum weiteren Vorgehen gegen den Gf. befugt. Gebietet dem Bf. bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes sowie dem Gf. bei Androhung der in der Landfriedensordnung vorgesehenen Strafe den Vollzug dieses Entscheids.3 

Konstanz, 28. Juni 1507.

Würzburg, StA, WU 7/76b (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wertheim, StA, G-Rep. 100 UN, 1507 Juni 28 (Or. Perg. m. S., Verm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 43’-45 (Kop., ohne Invocatio und Promulgatio). Würzburg, StA, Libri diversarum formarum 22, pag. 117–120 (Kop.).

Anmerkungen

1
 Schiedsspruch vom 16.5.1505 (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 881 Anm. 1).
2
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, Nrr. 576589, S. 880–891; Toifl, Friede, S. 212.
3
 Kg. Maximilian übersandte ein Exemplar des kgl. Spruches an Gf. Michael von Wertheim zur Weiterleitung an seinen Bruder Gf. Asmus. Gf. Michael sollte außerdem für den Vollzug der kgl. Entscheidung Sorge tragen (Kop. Konstanz, 30.6.1507; StA Würzburg, WU 7/76b; StA Würzburg, Libri diversarum formarum 22, pag. 122). Der Konflikt dauerte dessenungeachtet fort. Ebf. Uriel von Mainz unternahm im Januar 1509 einen weiteren Vermittlungsversuch. Demnach sollten sich die Parteien bei der im Konstanzer Spruch festgelegten Strafe zur Umsetzung seiner Entscheidung verpflichten: Gf. Asmus durfte Hans von Saunsheim und andere Feinde Würzburgs nicht länger beherbergen oder in anderer Weise unterstützen; die Gefangenen auf beiden Seiten sollten freigelassen werden (Or. Perg. m. S., Miltenberg, mitwoch nach der hl. dreyer Kgg. tag [10.1.]1509; StA Würzburg, WU 33/71c. Entscheid Gf. Eberhards von Eppstein-Königstein und des Kurmainzer Hofmeisters Thomas Rüdt von Collenberg vom 10.1.1509, Or. Perg. m. 4 Ss.; ebd., WU 33/71a. Verpflichtungserklärung Gf. Asmus’ zur Einhaltung des durch den Mainzer Ebf. vermittelten Vergleichs, Or. Perg. m. S.; ebd., WU 33/71b. Entsprechende Verpflichtungserklärung Bf. Lorenz’ vom 22.1.1509; Druck: Aschbach, Geschichte II, Nr. CCVI, S. 313f.). Vgl. Aschbach, Geschichte I, S. 285f.