Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Gegen die Forderung Hg. Albrechts hinsichtlich der Wahrnehmung seiner obrigkeitlichen Rechte wendet er ein, daß er viel größere Einwände gegen den kgl. Deklarationsentwurf erheben könnte als der Hg., da er auf das Unterpfand samt Einkünften und obrigkeitlichen Rechten verzichten muß, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Sollte Hg. Albrecht obrigkeitliche Befugnisse und das Öffnungsrecht in den an die Obleute zu übergebenden Orten behalten, wäre dies eine gegen die Deklaration verstoßende Ungleichbehandlung. Es wäre auch ein Anlaß für Verzögerungen und für ihn und die betroffenen Ortschaften von Nachteil. Würde die Öffnung gestattet, würden die Orte in etwaige Konflikte hineinbezogen, woraus ihnen nur Schaden erwachsen könnte. Würden sie aber zu Händen der drei Kommissare sequestriert, blieben die Ortschaften unbeteiligt und stünden unter kgl. Schutz und Schirm. Auch die Rechtswahrung wäre den Untertanen garantiert, da sie ihre Untergerichte haben, von denen sie an die Kommissare oder an das kgl. Kammergericht appellieren können.
[2.] Die Ernennung des Obmanns durch den Kg. und der beiden Beisitzer jeweils durch die Parteien steht im Widerspruch zur Bestimmung der kgl. Deklaration, wonach durch den Kg. und die beiden Parteien drei gleichberechtigte Kommissare eingesetzt werden sollen. Dabei will er es bleiben lassen, ist jedoch bereit, eine anderslautende Interpretation des Kg. zu akzeptieren. Je rascher der Kg. seinen Kommissar benennt, um so lieber ist es ihm. Er selbst wird dann mit der Benennung des dritten Kommissars keine Zeit verlieren.
[3.] Die Herausgabe der Akten durch den Bf. von Trient versteht sich von selbst.
[4.] Er würde Regensburg als Tagungsort Augsburg vorziehen, da es näher an den fraglichen Orten in Niederbayern und im Vorwald gelegen ist. Doch stellt er diesen Punkt der Entscheidung durch den Kg. anheim.
[5.] Dem Vorschlag, daß Hg. Albrecht die Differenz erstattet werden soll, falls die Orte mehr als 4000 fl. wert sind, stimmt er zu, sofern die Ergänzung: laut der Salbücher und Rechnungsregister nach dem üblichen Anschlag, hinzugefügt wird. Die Erstattung eines eventuellen Defizits durch Hg. Albrecht bleibt davon unberührt.
[6.] Er bittet, die Verhandlungen wegen Niederaltaichs möglichst bald durchzuführen, da dies im Interesse des Klosters liegt.
[7.] Die ihm zugesprochenen Geschütze hat er in gutem Glauben in Landshut zurückgelassen. Es wurde verabredet, daß er sie jederzeit abtransportieren lassen kann. Die Geschütze werden also von Hg. Albrecht zu Unrecht zurückgehalten. Ebenso hat er dem Hg. auf dessen Bitte in Burghausen gelagerte 4000 Schaff Getreide überlassen; im Gegenzug sollte dieser Getreide in gleichem Wert liefern oder dafür bezahlen. Die hgl. Räte haben für die baldige Gegenlieferung bzw. Bezahlung gebürgt. Jedoch wurde nur ein Viertel des Getreides bezahlt. Diese Forderung von seiner Seite besteht zu Recht. Dennoch stellt er diesen Punkt in die Entscheidung des Kg.
[8.] Beantragt, wegen Wemdings hier in Konstanz eine Anhörung durchzuführen und dann eine Entscheidung zu fällen.
[Konstanz], s.d., jedoch nach dem 27. Juni 1507.
München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 335’-338 (Kop.) = Textvorlage A. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 167–169 (Kop.) = B.