Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Pfgf. Friedrich hat vorgebracht, daß die Taxierung nicht, wie im kgl. [Kölner] Spruch vorgesehen, nach dem üblichen Anschlag erfolgte und deshalb das ihm als Vormund bzw. seinen Mündeln zugesprochene jährliche Einkommen deutlich unterschritten wird. Man hat daraufhin im kgl. Rat erwogen, dem bisherigen Obmann, Bf. Georg von Trient, jeweils einen durch die beiden Parteien zu benennenden Schiedsrichter aus dem Fürstenstand oder aus dem Kreis der adligen kgl. Hofräte beizuordnen. In deren Anwesenheit sollen die sechs Taxatoren alle Güter erneut besichtigen und nach dem üblichen Anschlag taxieren. Einhellige Berechnungen sind von beiden Seiten ohne weiteres zu akzeptieren. Wo die Taxatoren der beiden Parteien erneut zu abweichenden Ergebnissen gelangen, sollen die drei kgl. Obmänner, die nach eigener Besichtigung entweder einer Partei zustimmen oder einen Kompromiß ausarbeiten, den Ausschlag geben. Ihre Entscheidung haben beide Parteien anzunehmen.

[2.] Pfgf. Friedrich soll das Unterpfand wieder an Hg. Albrecht abtreten. Im Gegenzug soll Hg. Albrecht nördlich der Donau gelegene Schlösser und Städte aus dem georgianischen Erbe oder ggf. aus seinen eigenen Besitzungen im Wert von 5000–6000 fl. jährlichen Ertrags an die drei Obleute übergeben. Falls bei der neuen Taxation festgestellt wird, daß das Pfgf. Friedrich zugesprochene Einkommen durch die 33 Güter noch nicht gewährleistet ist, soll die Differenz aus diesen Besitzungen ausgeglichen werden; falls diese nicht ausreichen sollten, werden weitere nördlich der Donau gelegene Besitzungen dazugeschlagen. Falls die Taxation zu einem höheren Ergebnis als 24 000 fl. gelangt, sollen die drei Obleute Güter im entsprechenden Wert an Hg. Albrecht übergeben.

[3.] Pfgf. Friedrich behauptet, daß der Nordgau nach den kriegsbedingten Verwüstungen ein unfruchtbares Land bleiben wird, während Hg. Albrecht entgegenhält, daß das Land bei guter Bewirtschaftung nach kurzer Zeit wieder ertragreich sein wird. Beide Parteien sollen deshalb hinsichtlich der verwüsteten Güter einer Anrechnung nur der Hälfte des durchschnittlichen Ertrags zustimmen; bei der neuen Taxation dieser Güter ist entsprechend zu verfahren. Dabei soll es dann auch unbefristet bleiben, wobei jede Partei gleichermaßen für sich das Risiko einer Benachteiligung trägt.

[4.] Falls bezüglich dieses neuen Schiedsvertrages erneut Streitigkeiten zwischen den Parteien ausbrechen, soll der Kg. gemäß Kölner Spruch darüber entscheiden.

[Konstanz], s.d., jedoch 11. Juni 1507 (freitag vor Viti).1

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 301–303 (Kop.).

Anmerkungen

1
 Laut Hinweis in der Antwort Pfgf. Friedrichs [Nr. 400].