Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Er erhebt vor dem röm. Kg., vor Kff. und Ff. sowie anderen Mitgliedern dieser Reichsversammlung folgende Klage gegen Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Groningen: Kg. Maximilian hat mit Zustimmung von sechs Kff. seinen Vater Hg. Albrecht von Sachsen und dessen Erben mit der Statthalterschaft über ganz Friesland – wozu auch Groningen gehört – beauftragt und ihm befohlen, diese Gebiete im Namen von Kg. und Reich wieder botmäßig zu machen und sie zu regieren.1 An alle friesischen Stände, also auch an Groningen, gingen mehrere entsprechende kgl. Mandate aus.2 Sein Vater und nach dessen Tod er selbst konnten einen großen Teil des Landes unter ihre Kontrolle bringen, doch hat die Stadt Groningen nicht nur die kgl. Mandate mißachtet, sondern sich auch noch einen beträchtlichen Teil der Ommelande gewaltsam angeeignet und darüber hinaus adelige und andere Einwohner des Landes, die sich gegenüber den kgl. Mandaten gehorsam erzeigten, angegriffen und geschädigt sowie andere aufrührerische Friesen unterstützt. Obgleich Groningen deshalb in die Reichsacht erklärt wurde3, setzte die Stadt ihren Widerstand fort und verursachte zuerst seinem Vater, dann ihm selbst durch die erforderlichen Gegenmaßnahmen und an erlittenen Schäden Unkosten in Höhe von ca. 500 000 fl.rh.

[2.] Der kgl. Ladung zum heutigen Termin [1.6.] kam die Stadt nicht nach. Er beantragt deshalb, ihren Ungehorsam festzustellen, sie zur Erstattung seiner sämtlichen Kosten zu verurteilen und ynen auf ir unbillich widerhalten ein ewig sweygen einzulegen. Da Groningen die kgl. Achterklärung ignoriert und in Ungehorsam verharrt, bittet er außerdem, die Stadt zum Gehorsam ihm gegenüber zu zwingen und seinen entsprechenden Rechtsanspruch zu konstatieren. Zu dessen Durchsetzung erbittet er die Unterstützung von Kg. und Reich. Er beantragt, über seine Klage zu beraten und in aller Form ein Urteil zu sprechen. Sein Antrag gilt auch, falls ein Bevollmächtigter Groningens noch erscheinen und auf seine Klage antworten sollte. Ansonsten soll, wie gebeten, der Ungehorsam der Stadt konstatiert werden. Bietet an, seine Angaben zu beweisen, und behält sich gemäß dem geltenden Recht Änderungen an seiner Klageschrift vor.

Am 1. Juni 1507 in Konstanz an Kg. und Reichsstände übergeben.4 

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 132–136 (Kop., Aufschr.: Clage wider die von Groningen. Überschr. entsprechend) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 58–60’ (Kop., Überschr.: Wider die stadt Groningen.) = B.

Anmerkungen

1
 Ernennungsurkunde Kg. Maximilians für Hg. Albrecht von Sachsen vom 20.7.1498 [Nachweise s. Nr. 370, Anm. 1].
2
 S. o. Nr. 370, Anm. 2.
3
 Nachweise s. Nr. 370, Anm. 3.
4
 Laut Nr. 148 [Pkt. 34 Zu dem auch ... notturft etc.]. Die Datierung auf den 4.6. bei Emmius (Geschichte V, S. 669) ist unzutreffend.