Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Lgf. Wilhelm von Hessen erhielt auf dem RT zu Köln ein kgl. Zollprivileg.1 Ebf. Jakob von Mainz berichtet nun, daß der Zoll auch an Orten erhoben werde, wo Ebf. und Erzstift die Obrigkeit und alle Rechte einschließlich des Geleit- und Zollrechts innehätten. Lgf. Wilhelm d. J. habe sich seinerzeit gegenüber Ebf. Berthold von Mainz vertraglich verpflichtet, an diesen Orten keine Neuerungen, wie etwa die Erhebung von Zöllen und Wegegeldern, einzuführen.2 Lgf. Wilhelm d. M. habe sich als dessen Erbe zur Einhaltung dieses Vertrags verpflichtet.3 Dessenungeachtet habe der Lgf. neue Zollstätten eingerichtet und Zölle erhoben. Dies könne er, der Ebf., als Verletzung der hergebrachten Rechte und Privilegien des Erzstifts und der Ebff. von Mainz nicht hinnehmen.
Erklärt auf Bitte des Ebf., daß Lgf. Wilhelm und seine Erben den Zoll ausschließlich in ihrem eigenen Fm. erheben dürfen, wie dies auch das Privileg besagt. Die Erhebung von Zöllen in Gebieten, wo der Ebf. von Mainz und sein Erzstift die Obrigkeit, das Geleit- und Zollrecht oder die Straßen innehaben, ist künftig zu unterlassen bzw., wo dies schon geschehen ist, unverzüglich einzustellen. Das wegen des strittigen Zolls zu Kostheim und an anderen Orten vor den kgl. Kommissaren Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden anhängige Verfahren wird durch diese Verfügung gegenstandslos.4 Gebietet allen Reichsangehörigen die Beachtung dieser Deklaration unter Androhung der kgl. und des Reichs Ungnade, der in den Kurmainzer Privilegien vorgesehenen Strafe und darüber hinaus der Zahlung von 50 Mark lötigen Goldes.5
Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 70–72’ (Kop., Kollationsvermerk J[odocus] R[uperti]) = Textvorlage A.6 Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 34’-35 (Kop.) = B. Marburg, StA, Best. 81, A