Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
1. Wie schon auf früheren Bundesversammlungen erklärt, betrifft die Angelegenheit mit Reichenau nicht nur den Bund, sondern das ganze Reich und ist deshalb den Reichsständen vorzubringen.1 Dabei läßt es die Bundesversammlung bleiben. Sicherlich wird der Kg. eine angemessene Antwort erhalten, wenn er die Sache den in Konstanz versammelten Reichsständen vorträgt.
2. Die Straßburger Bundesgesandten haben eine Abschrift des Artikels hinsichtlich der Frevelworte und -taten einiger ihrer Bürger zur Übersendung an den Magistrat erbeten. Die Bundesversammlung geht davon aus, daß dieser in angemessener Weise und zur Zufriedenheit des Kg. verfahren wird. Sie kann deshalb in dieser Sache derzeit nichts unternehmen.
3. Da weder das Schloß, von dem aus die Raubritter operieren, noch die Täter oder die Opfer bekannt sind, kann die Bundesversammlung über diesen Punkt nicht sinnvoll beraten. Sowie aber genauere Informationen vorliegen, wird man gemeinsam mit dem röm. Kg. geeignete Maßnahmen zur Bestrafung der Täter ergreifen.
4. Da man weder den Namen des bewußten Bürgers noch dessen Äußerungen oder den Ort seiner Taten kennt, kann man derzeit nichts unternehmen; die Sache mißfällt ihnen jedoch.
5. Die säumigen Bundesstände werden sich sicherlich gehorsam erzeigen, wenn der Kg. sie zur Bezahlung der Kölner Reichshilfe auffordert.
6. Pfgf. Friedrich hat Hg. Albrecht von Bayern die Rückgabe des Unterpfands unter Verletzung des Kölner Spruches, der kgl. Deklaration2 und des vom Bund herbeigeführten Vergleichs3 versagt, weshalb der Schwäbische Bund auf dessen Ersuchen gemäß der Bundessatzung eine Hilfe bewilligt hat [Nr. 81]. Die Bundestruppen sollen sich am 30. Mai (sontag trinitatis) in Friedberg (bei Augsburg) sammeln. Der Kg. hat jedoch den in Augsburg versammelten Bund nach Überlingen beschieden, wohin er auch die in Konstanz anwesenden Kff. und Ff. mitbringen will, soweit sie dem Bund angehören. Dies hat die Bundesversammlung bewilligt, in der Hoffnung, daß der Kg. durch eine Entscheidung zwischen den Parteien einen Krieg abwenden kann. Da der Termin für die Bundeshilfe naht und die Hilfe zugesagt ist, kann diese nicht zurückgenommen werden, es sei denn, das Unterpfand wird Hg. Albrecht zurückerstattet. Dies zu veranlassen, liegt in der Macht des Kg. Bitten in Anbetracht der obliegenden wichtigen Angelegenheiten von Kg. und Reich, die unverzügliche Übergabe zu veranlassen und den Streit beizulegen, um einen Krieg im Reich zu verhindern. Die Bundesversammlung hat Hg. Albrecht schriftlich aufgefordert, zum RT nach Konstanz zu kommen [Nr. 87].
7. Der Schutz Burgunds und Röttelns (Rottel) ist eine Angelegenheit des ganzen Reiches. Wenn der Kg. sein Anliegen den in Konstanz versammelten Reichsständen vorbringt, wird er sicherlich eine zufriedenstellende Antwort erhalten.
8. Da der Kg. bezüglich der Acht gegen Kf. Philipp von der Pfalz einigen Bundesständen Verschreibungen ausgestellt hat, soll er mit diesen verhandeln. Er wird sicherlich eine gebührende Antwort erhalten.
s.l., s.d., jedoch Überlingen, 16. Mai 1507.4
München, HStA, KÄA 3136, fol. 149–151’ (Kop.) = Textvorlage A. Memmingen, StdA, A Bd. 292, unfol. (Kop.) = B. Stuttgart, HStA, J 9, Nr. 5, Stück-Nr. 42, unfol. (Abschr. 19. Jh., Provenienz Esslingen).
Regest: Klüpfel, Urkunden II, S. 3f.