Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 438 Entscheid Kg. Maximilians zwischen Bf. Lorenz von Würzburg und Gf. Asmus von Wertheim
[1.] Gf. Asmus hatte dem Bf. von Würzburg wegen Streitigkeiten zwischen ihnen die Lehnspflicht aufgesagt. Gemäß einem Entscheid der Unterhändler Gf. Michael von Wertheim und Johann von Schwarzenberg sollte innerhalb einer inzwischen verstrichenen Frist das Lehnsverhältnis wiederhergestellt werden, über die Streitigkeiten sollte der Kg. als oberster Richter befinden.1 Daraufhin baten beide Parteien auf dem Kölner RT den Kg. um eine Entscheidung. Aufgrund der folgenden Vermittlungsverhandlungen fällten kgl. Räte einen Spruch, den Gf. Asmus allerdings nicht akzeptierte.2 Der Gf., dann auch der Bf., haben ihm erneut die Entscheidung anheimgestellt. Bf. Lorenz hat glaubhaft dargelegt, daß der Gf. nicht wieder in das Lehnsverhältnis eingetreten sei und erklärte Feinde von Bf. und Hst. im würzburgischen Lehen Freudenberg beherberge, die von dort aus operierten. Er sei gemäß Reichsordnung befugt gewesen, sich zur Wehr zu setzen, sich des Eigentums von Bf. und Hst. wieder zu bemächtigen und sich am Gf. schadlos zu halten; davon habe er jedoch abgesehen.
[2.] Um weiteren Streitigkeiten vorzubeugen, hat er folgenden Entscheid gefällt: 1. Er erklärt alle gegenseitigen Forderungen der beiden Parteien und ihrer Anhänger für nichtig und den Streit für beendet. Alle Beteiligten müssen für ihre Unkosten und Schäden in dieser Angelegenheit selbst aufkommen. 2. Gf. Asmus soll bis zum 24. August (St. Bartholomeus des hl. zwelfpoten tag) Freudenberg und Schweinberg sowie alle übrigen würzburgischen Güten erneut zu Lehen empfangen und dafür den Lehnseid leisten.
[3.] Falls der Gf. den Entscheid in einem oder mehreren Punkten nicht oder unvollständig vollzieht oder weiterhin Landfriedensverletzungen gegen das Hst. verübt bzw. zuläßt, ist der Bf. gemäß Landfriedensordnung zum Einzug der genannten Lehen und zum weiteren Vorgehen gegen den Gf. befugt. Gebietet dem Bf. bei Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes sowie dem Gf. bei Androhung der in der Landfriedensordnung vorgesehenen Strafe den Vollzug dieses Entscheids.3
Konstanz, 28. Juni 1507.
Würzburg, StA, WU 7/76b (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wertheim, StA, G-Rep. 100 UN, 1507 Juni 28 (Or. Perg. m. S., Verm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 43’-45 (Kop., ohne Invocatio und Promulgatio). Würzburg, StA, Libri diversarum formarum 22, pag. 117–120 (Kop.).