Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 456 Supplikation Frankfurts an Kg. Maximilian
Zwischen dem Rat der Stadt Frankfurt und Wigant von Luttern bestehen Streitigkeiten. Aufgrund ihrer in Abschrift beigefügten Korrespondenz mit Luttern [Nr. 646, Anm. 5] und aufgrund eingegangener Warnungen befürchtet der Frankfurter Rat gewaltsame Maßnahmen Lutterns gegen die Stadt, obwohl sie ihm den rechtlichen Austrag angeboten haben. Die Kosten für die erforderlichen Gegenmaßnahmen könnten die Fähigkeit der Stadt gefährden, ihren Beitrag zum kgl. Romzug zu leisten.
Er [Johann Frosch] bittet deshalb im Namen des Frankfurter Rates, Luttern und anderen beteiligten Personen unter Androhung der Reichsacht gewaltsame Maßnahmen gegen die Stadt zu untersagen und die Vertretung ihrer Forderungen auf dem Rechtsweg zu gebieten. Frankfurt bietet einen schleunigen Austrag vor dem Kg. oder dem kgl. Kammergericht als den zuständigen Instanzen an.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, zwischen dem 16. und 20. Juli 1507.1
Frankfurt, ISG, Reichssachen II, Nr. 184, unfol. [nach Stück-Nr. 42] (Or., Unterz. durch den Frankfurter Gesandten Johann Frosch; Verm. auf der Rückseite über den Beschluß des kgl. Hofrates: Fiat mandat, mit gewalt gegen ine nichts zu handeln. [Unterz.: Christoph] Hofman.).
Nr. 457 Mandat Kg. Maximilians an Wigant von Luttern und seine Unterstützer
Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt ließen vorbringen, daß er in eigenen Angelegenheiten und auch wegen eines Knechts genannt Pfeifferhans in Streit mit der Stadt geraten sei und deshalb ein umfangreicher Schriftwechsel stattgefunden habe. Der Frankfurter Magistrat habe den rechtlichen Austrag vor dem röm. Kg. angeboten, befürchte aber aufgrund des Briefwechsels und glaubwürdiger Informationen, daß er gewaltsam gegen die Stadt und ihre Bürger vorgehen wolle. Befiehlt allen an dieser Sache Beteiligten unter Androhung der für den Bruch des Landfriedens vorgesehenen Strafe, gegen Frankfurt nicht gewaltsam vorzugehen. Er soll seine Forderungen auf dem Rechtsweg vertreten.1
Konstanz, 27. Juli 1507.2
Frankfurt, ISG, Reichssachen II, Nr. 184, Stück-Nr. 42b (Or. m. S., Verm. amdric., Gegenz. Serntein).