Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 425 Vortrag der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen (kurpfälzischer Kanzler) und Johann Landschad (kurpfälzischer Rat und Bgf. zu Alzey) an Kff. und Ff.

Erinnern daran, daß Kf. Philipp von der Pfalz der kgl. Ungnade verfallen und auf dem kgl. Tag zu Köln diesbezüglich ein Abschied1 ergangen ist. Der Kf. hat sich gehorsam erzeigt und gemäß der kgl. Zusage erwartet, vom Kg. wieder in Gnaden aufgenommen zu werden. Er mußte jedoch bei vielen Gelegenheiten, die hier nicht im einzelnen darzulegen sind, feststellen, daß dies nicht vollständig der Fall ist. Ihre hier anwesenden gn. Hh.2 und sie selbst sind der Ansicht, daß eine Fürbitte der Kff. und Ff. beim Kg. für ihre Verhandlungen hilfreich wäre und die Abstellung der kgl. Ungnade, soweit diese noch besteht, bewirken könnte. Bitten deshalb, beim Kg. Fürbitte einzulegen. Sie sind sicher, daß der Kf. und seine Söhne dies nicht vergessen werden, und danken in deren Namen.

s.l., s.d., jedoch act. Konstanz, 30. April 1507.3 

München, HStA, Fürstensachen 963, fol. 115–115’ (Konz. Hd. Venningen, Dorsalverm.: Red und handelong, ongefert furn Kff. und Ff. der versamelung etc.).

Nr. 426 Verzeichnis der im Landshuter Erbfolgekrieg eroberten kurpfälzischen Besitzungen

[Im Elsaß:] Stadt Hagenau, Schlösser und Städte Kaysersberg, Oberehnheim, Schlettstadt, Colmar, Mülhausen, Münster/St. Gregoriental und Rosheim.

Zu diesen Schlösser und Städten gehörige Dörfer: Ettendorf, Mommenheim, Wingersheim, Hüttendorf, Minversheim, Lixhausen (Luttelßhusen), Bossendorf, Morschweiler (Maißwyler), Kindweiler, Forstheim, Ohlungen, Mutzenhausen, Gunstett, Wittersheim, die Walk, Bitschhofen, Überach, Ringeldorf, Grassendorf, Sufflenheim, Batzendorf, Wintershausen, Berstheima, Kriegsheim, Schäffolsheim, Bernolsheim, Wahlenheim und Hochstett, außerdem die Stadt Weißenburg/Elsaß mit dem Vogteiamt, Altenstadt, Schleithal und Seebach.

In der Ortenau: Stadt Offenburg, Stadt Gengenbach, Stadt Zell, Schloß und Gericht Ortenberg mit den Zugehörungen b(Dunßdorf1 [?], die Ortschaften Käfersberg, Fessenbach, Zell, Weierbach, Durbach, Weißenbach (Wißhenperg), Marlen (Marnheym), Kittersburg, Goldscheuer, Hohnhurst und Waseneck mit anderen zu Ortenberg gehörigen Zinken und Höfen. Zahlreiche Dorfbewohner in der Mgft. [Baden], der Gft. Saarwerden sowie im Amt Lahr zu Ichenheim, Altenheim, Dundenheim und anderen Orten sind dem Schloß Ortenberg mit Diensten und Sachleistungen verpflichtet, ebenso etliche Bewohner des Dorfes Lichtenberg. Dazu kommen die Kastvogtei über das Kloster Gengenbach, die Fischgewässer in der Kinzig und der Lachsfang sowie der Wildbann.), Achern samt dem Gericht c(mit Unterachern, Oberachern, Fernach, Önsbach, Fautenbach, Ottersweier und dem dortigen Zoll, Lauf, Neusatz und anderen Weilern und Höfer. Viele Hintersassen der Stadt Straßburg, der Mgff. [von Baden] und andere sind zu Diensten und Sachleistungen verpflichtet; dazu kommen das Geleitrecht im Amt und der Wildbann), das Gericht Appenweier d(mit den Dörfern Nußbach, Urloffen, Rüchelnheim, Zimmern und vielen Höfen. Viele Untertanen des Bf. von Straßburg in Renchen, Erlach und in anderen Ortschaften, auch Untertanen der Hft. Lichtenberg sind zu Diensten und Sachleistungen verpflichtet.), das Gericht Griesheim e(mit den Dörfern Uffhofen, Waltersweier, Weier, Bühl, Kinzigdorf (Konzdorf), Sand, Ebersweier, Rammersweier, Bohlsbach, Windschläg (Windßler) und anderen dazugehörigen Weilern und Höfen), das Gericht Zinsweiler samt den zugehörigen Dörfern (Zu jedem dieser Gerichte gehören zwei bis fünf und mehr Dörfer.2), Ottersweier, der Zoll zu Biberach (bei Zell), der Hof in Marlen, Müllen (Mulnheim) und der Hof in Didenheim.

Kurpfälzische Ämter, Schlösser, Städte und Flecken, die nicht zur Reichspfandschaft gehören: Rappoltsweiler, Kestenholz, Maursmünster, Barr, Hochfelden, Reichshofen, Buschweiler und Heilig-Kreuz (jeweils mit mehreren zugehörigen Dörfern).

Schloß und Amt Kleeburgf.

gEigengut der Pfalz in der Ortenau: das Dorf Müllen (Mülnheim) mit Wäldern und anderem Zubehör, ein Burghof zu Trudenheim mit Zubehör, zwei Mühlen in Offenburg mit einem Jahresertrag von 800–900 Malter Korn und Weizen, Schäfereien und Höfe in Offenburg, die Mühle zu Griesheim mit dem Lachsfang und anderem Zubehör, die Weingärten zu Ortenberg sowie Gerichtsbarkeit, Wildbann, Jagd, Fischereien, Wälder, Äcker und Atzung3 in allen Ritterschaften.

Am 18. April 1507 den kurpfälzischen Gesandten zugesandt [Nr. 60]; von diesen in Konstanz vor dem 21. Mai an Kg. Maximilian übergeben.4 

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 201–202’ (Reinkonz. Hd. Venningen, Überschr.: Diß nachfolgend sint die stet, schloß, dorfer und flecken, so der Pfalz in pfandschaft- und aygentumßwyße vor dem krieg zugestanden und durch die kgl. Mt., unßerm gnst. H., und die iren ingenommen, auch abhendig gemacht und noch außstendig sin.) = Textvorlage A. München, HStA, Fürstensachen 218/I, fol. 2–3’ (A zugrundeliegender Entwurf) = B.

Nr. 427 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad an Kg. Maximilian

Sie ziehen aus der durch den Bf. von Würzburg vorgetragenen kgl. Antwort1 auf die gestrigen Verhandlungen den Schluß, daß der Kg. ihre in Straßburg vorgebrachte Werbung2 aufgrund seiner vielfältigen Beanspruchung vergessen hat oder ihr Vortrag nicht so gut war, wie ihnen befohlen wurde. Sie sehen sich deshalb veranlaßt, davon eine Zusammenfassung zu übergeben, und bitten, diese anzunehmen und sich gemäß den gemachten Zusagen gegen Kf. Philipp und seine Söhne gnädig zu erzeigen.

1. Der Kg. wurde, obwohl bereits darüber informiert, auf die enormen Schäden im Kfm. und die territorialen wie finanziellen Verluste Kf. Philipps hingewiesen. Der Kf. mußte wegen seiner Schulden bereits zahlreiche Ortschaften verkaufen oder verpfänden und muß dies weiterhin tun, um seine Schulden bedienen zu können. Er ist deshalb auf die Hilfe des Kg. angewiesen.

2. Kf. Philipp, der zu einem vertraglichen Abschluß kommen und die kgl. Gnade wiedererlangen will, ist bereit, dem Kg. die eroberten Gebiete zu überlassen. Die mehr als 57 Ortschaften erbringen ein erhebliches Einkommen. Der Kf. würde deshalb lieber auf 15 000 fl. jährlich verzichten – eine Summe, welche deren Ertrag wohl übersteigt – als auf die eroberten Gebiete.

3. Der dem Kf. verbliebene Teil der Pfandschaft trägt nicht einmal den Pfandschilling. Die vom Kg. eroberten Gebiete waren die wertvollsten und brachten zusammen mit dem vormaligen kfl. Eigengut nach gewonlichem anschlag ohne Berücksichtigung der herrschaftlichen und obrigkeitlichen, landes- und lehnsherrlichen Rechte jährlich bis zu 12 000 fl. ein.

4. Das an den kgl. Kanzler [Serntein] übergebene Register der Einkünfte nach bemeltem gewonlichem anschlag – wobei 2 Malter Korn mit 1 fl., 4 Malter Rauhfrucht mit 1 fl. und 1 Fuder Wein mit 5 fl. veranschlagt werden – belegt, daß sich der jährliche Ertrag der Landvogtei (Pfandschaft) auf 5275 fl., 19 alb., 2 ß und 1½ Straßburger Pf. beläuft, das Eigengut in der Landvogtei jährlich 1622 fl., 4 alb., 6 Pf. und das Amt Ortenberg 4554 fl., 23 alb. einbringt. Als Gesamtsumme ergeben sich demnach 11 657 fl., 20 alb., 2 Pf. Heidelberger Währung, 2 ß, 1½ Pf. Straßburger Währung.3 

5. Sie haben weiter dargelegt, daß der Kf. auf das kgl. Angebot von 50 000 fl. für die Landvogtei kein Gegenangebot abgeben kann. Ein Gegenangebot auf der Grundlage des vom Kf. veranschlagten Wertes in Höhe von 300 000 fl. oder – nach Maßgabe der jährlichen Einkünfte – von mindestens 240 000 fl. hätte dem Kg. wohl mißfallen und hätte dahingehend interpretiert werden können, als wünsche der Kf. keine Einigung. Die Annahme des kgl. Angebots hingegen würde den Kf. und seine Söhne ins Verderben führen.

6. Sie haben die Festlegung des Wertes der eroberten Besitzungen deshalb dem Kg. überlassen und darauf gehofft, daß er die von Jugend an bewiesene Untertänigkeit des Kf. anrechnen und diesen und seine Söhne großzügiger bedenken wird, so daß ihr kfl. Stand gesichert wird und sie Kg. und Reich künftig um so besser dienen können.

7. Sie haben auf kgl. Anfrage hin mitgeteilt, daß sie zum Abschluß der Verhandlungen, auch zur Erledigung der kurpfälzischen Beschwerden wegen der Acht und anderer offener Fragen, zur Wiedererlangung der kgl. Gnade und des kfl. Titels und zur Wiedereinsetzung Kf. Philipps in seine Würden und seinen Stand wie vor dem Krieg bevollmächtigt sind.

8. Sie haben in einer vertraulichen Unterredung mit dem kgl. Kanzler eröffnet, daß sie in der Zahlung von 160 000 fl. für Pfandschaft und Eigengut oder alternativ in der Verweisung auf ein entsprechendes jährliches Einkommen Möglichkeiten für eine Einigung sehen. Damit wäre zwar nicht einmal die Hälfte des tatsächlichen Wertes abgedeckt, aber der Kf. könnte mit dem Geld seine Schulden bedienen.

Dies alles haben sie ihm, dem Kg., vorgetragen und auch bei den Verhandlungen mit dem kgl. Kanzler geäußert. Seither mußten sie unter hohen Kosten viele Wochen lang ausharren. Bitten unter Hinweis auf die dargelegten Aspekte, den Kf., seine Söhne, sein Land und seine Untertanen in der Weise, wie sie gehofft haben, und unter Berücksichtigung ihrer Lage zu bedenken. Der Kf. und seine Söhne werden sich dafür dankbar erzeigen.

[Konstanz], 28. Mai 1507 (frytags nach dem hl. pfingsttag). 

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 203–204’ (Kop.).

Nr. 428 Supplikation der kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen (kurpfälzischer Kanzler) und Johann Landschad (Bgf. zu Alzey) an Kg. Maximilian

[1.] Sie haben gemäß dem kgl. Bescheid1 mit dem nach Konstanz gerufenen kgl. Zinsmeister der Landvogtei [Hans Heinrich Armstorfer] über die Einkünfte aus den vom Kg. eroberten Orten beraten. Nach ihrem Dafürhalten haben sie bei den Angaben darüber keinen großen Unterschied feststellen können, wie aus der folgenden Aufstellung zu entnehmen ist. Sie bitten im Namen des Kf. um eine milde Entscheidung.

Landvogtei

Sie haben die jährlichen Einkünfte auf 5275 fl., 12 alb., 2 ß, 1½ Straßburger Pf. beziffert, während die Einnahmen seit der Eroberung der Landvogtei durch den Kg. jährlich maximal 4516 fl., 48 kr. betrugen – eine Differenz von ca. 679 fl. Beteuern, daß sich die Einnahmen des Kf. in durchschnittlichen Jahren und nach gewonlichem anschlag auf die von ihnen angegebene Summe beliefen. Dies kann durch ein Register belegt werden. Bei Berücksichtigung folgender Punkte kann diese Summe durchaus noch erreicht werden:

Die Eckern2, die sie mit 1100 fl. veranschlagten, der Zinsmeister jedoch auf 100 fl. geschätzt hat, können 1300 fl. und mehr einbringen und wurden ohnehin unter ihrem Wert taxiert.

Die auf 300 bzw. 100 fl. geschätzten gerichtlichen Strafzahlungen können in den nächsten Jahren durchaus mehr abwerfen als bislang dem Kf.

Der Zinsmeister hat die Erträge an Getreide und Wein zu niedrig veranschlagt. In der Landvogtei werden üblicherweise 2 Malter Korn mit 1 fl., 4 Malter Rauhfrucht (wie Hafer oder Spelt) mit 1 fl. und 1 Fuder Wein mit 5 fl. bewertet, während der Zinsmeister 3 Malter Korn mit 1 fl., 5 Malter Rauhfrucht mit 1 fl. und 1 Fuder Wein mit 4 fl. veranschlagt hat, was die Gesamtsumme erheblich verringert.

Die Weinernte fällt üblicherweise besser aus als vom Zinsmeister angegeben.

Das Schirm- und Geleitgeld etlicher Klöster, das dem Kf. über 100 fl. jährlich einbrachte, wird nicht eingezogen.

Die Vogtei Kaysersberg ist – die Stadtsteuer und andere Einkünfte nicht eingerechnet – jährlich 250 fl. wert. Dieser Posten wurde nicht berücksichtigt, möglicherweise weil der Kg. die Vogtei an einen Dritten übereignet hat. Dies darf aber dem Kf. nicht zum Nachteil gereichen. Relevant für die Berechnung sind die zu seiner Zeit bezogenen Einkünfte.

Werden alle Einkünfte aus der Landvogtei berücksichtigt sowie die landesübliche Berechnungsweise für durchschnittliche Jahre zugrundegelegt, wird deutlich, daß sie die Einkünfte keineswegs überhöht angegeben haben, sondern eher zu gering, wobei noch nicht einmal herrschaftliche und obrigkeitliche Rechte, Wildbänne und dergleichen berücksichtigt sind.

Hochfelden

Hochfelden haben sie mit 216 fl., 19 alb. veranschlagt. Der Zinsmeister soll nicht mehr als 84½ fl. eingenommen haben. Die Differenz beträgt 127½ fl. Ein Grund dafür besteht ihres Erachtens darin, daß fällige Zinseszinsen nicht berücksichtigt wurden. Auch werden wie im Fall der Landvogtei die Einkünfte aus Getreide und Wein zu niedrig taxiert. Überdies fiel die Weinernte ungewöhnlich schlecht aus. Wenn man dies beachtet, besteht beim veranschlagten Einkommen kein großer Unterschied mehr.

Reichshofen

Entsprechend ist die Abweichung von 126 fl. im Falle Reichshofens zu erklären, das sie mit 203 fl. veranschlagt haben, wogegen der Zinsmeister lediglich 77 fl. einnahm.

Bischweiler

Im Falle Bischweilers beträgt die Differenz nur 2 fl., 8 alb. Sie haben 37 fl., 8 alb. angegeben, der Zinsmeister hat seine Einnahmen mit 35 fl. beziffert. Wenn das Korn nach dem landesüblichen Wert veranschlagt wird, sind die Zahlen annähernd gleich.

Ortenberg

Bezüglich Ortenbergs weichen die Angaben stark voneinander ab. Sie haben 4554 fl., 23 alb. veranschlagt. Dem stehen lediglich 1246 fl., 49 kr., 1 d. nach Angaben von kgl. Seite gegenüber. Die Differenz beläuft sich demnach auf 3341 fl. Beteuern die Richtigkeit ihrer Angaben. Indessen hat der Kg. nach ihrer Kenntnis den dortigen Städten in erheblichem Umfang Abgaben erlassen oder Übertragungen an Dritte vorgenommen. So wurde insbesondere der Zoll zu Ortenberg verschrieben. Wie bei den anderen Orten wird außerdem der Wert von Getreide und Wein zu gering veranschlagt. Der Verzicht auf Einkünfte und die Verschreibungen an Dritte dürfen nicht zu Lasten Kf. Philipps verrechnet werden. Beteuern, daß die Abweichungen beim veranschlagten jährlichen Einkommen dadurch zu erklären sind. Der Rest ergibt sich aus der zu niedrigen Bewertung der Einkünfte an Getreide und Wein. Sie haben außerdem die Einkünfte aus Kleeburg unter Ortenberg subsumiert, während die kgl. Seite die wohl nicht mehr erhobenen 200 fl. Schirmgeld der Stadt Weißenburg unberücksichtigt ließ.

Kleeburg

Ihrer Veranschlagung auf 600 fl. steht von kgl. Seite die Angabe von 332 fl. gegenüber. Die Abweichung von 268 fl. erklärt sich durch die zu niedrige Taxierung der Wein- und Getreideerträge und die vorübergehend niedrigeren Einkünfte aus gerichtlichen Strafen.

Erklären, daß sie die Einkünfte aus den eroberten Flecken nur zur Information mitteilen und niemandem damit schaden wollen.

Barr

Barr haben sie mit 800 fl. veranschlagt, von kgl. Seite wurden 700 fl. angegeben. Die Differenz von 100 fl. wird ausgeglichen, wenn man Wein, Getreide, Strafgelder und andere Einkünfte bewertet, wie es dort üblich ist.

Kestenholz

Entsprechend verhält es sich mit Kestenholz, das sie auf 170 fl. gegenüber 150 fl. veranschlagt haben.

Maursmünster

Die Einkünfte werden von beiden Seiten mit 14½ fl. angegeben.

[2.] Wenn also Getreide- und Weingülten, Strafgelder, Schirmgeld, Geleitgeld und ähnliche Posten nach landesüblicher Weise berechnet und die durch den Kg. erlassenen Abgaben oder an Dritte überschriebene Besitzungen und Einkünfte berücksichtigt werden, besteht zwischen ihren Angaben und denen des Zinsmeisters kein großer Unterschied mehr und es würde sich eine Gesamtsumme in der Größenordnung der 11 657 fl., 20 alb., 2 d. ergeben, ohne daß dabei – keineswegs gering zu achtende – Nebeneinkünfte, obrigkeitliche und herrschaftliche Rechte, Ansprüche an die Ritterschaft, Baugeld und ähnliche Posten berücksichtigt sind, weshalb Kf. Philipp lieber auf 15 000 fl. jährlichen Einkommens verzichten würde als auf die vom Kg. eroberten Gebiete.

Bitten im Namen Kf. Philipps, diesem als Ehg. von Österreich und als röm. Kg. ein gnädiger Herr zu sein und den Schaden für den Kf., seine Söhne, sein Land und seine Leute zu erwägen, ebenso den Abfall der Ritterschaft, die beträchtlichen Verluste und Verpfändungen von Besitzungen, die Schuldenlast und andere Belastungen sowie die seit vier Jahren bestehende Verringerung der jährlichen Einkünfte um über 15 000 fl. zu berücksichtigen und den Kf. und seine Söhne in einer Weise zu bedenken, daß sie nicht verjagt werden, auch angemessen ihren kfl. Stand erhalten und Kg. und Reich um so besser dienen können. Der Kf. und seine Söhne werden sich dafür dankbar erzeigen. Bitten unter Hinweis auf ihren langen Aufenthalt in Konstanz und die daraus resultierenden erheblichen Kosten um eine baldige Erledigung dieser Angelegenheit.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, nach dem 28. Mai 1507.3 

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 205–208’ (Kop.).

Nr. 429 Bescheid Kg. Maximilians an die kurpfälzischen Gesandten Dr. Florenz von Venningen und Johann Landschad

Die pfälzischen Räte haben seine im Landshuter Erbfolgekrieg gemachten Eroberungen mit einem jährlichen Ertragswert von über 11 000 fl. veranschlagt. Obwohl die Einkünfte nach ihrem Dafürhalten real noch höher sind, haben sie dafür eine Hauptsumme von 140 000 fl.rh. gefordert. Demgegenüber berechnet er das Einkommen aus den ehemaligen kurpfälzischen Gebieten auf nicht mehr als 7000 fl. Dazu kommen die beträchtlichen Kosten für deren Eroberung, etliches mußte er auch verpfänden. Der jährliche Ertragswert der kurpfälzischen Gebiete in seinem Besitz übersteigt demnach nicht 4000 fl.

Er bietet deshalb an, sich bei seinen österreichischen und burgundischen Landständen um folgende Bewilligung zu bemühen: Für die Hälfte dieser 4000 fl. will er 40 000 fl. bezahlen, für die von ihm verpfändeten Eroberungen und die diesbezüglichen obrigkeitlichen und herrschaftlichen Rechte weitere 10 000 fl., zusammen also 50 000 fl. Über diese Summe will er Kf. Philipp eine Verschreibung ausstellen.

[Konstanz], s.d., jedoch wohl vor dem 19. Juli 1507.1 

München, HStA, Fürstensachen 217/II, fol. 209–209’ (Kop., Dorsalverm.: Die erst antwort kgl. Mt. zu Kostenz.).

Nr. 430 Konsensbrief der Kff. von Mainz, Trier und Sachsen für Gf. Wolfgang von Fürstenberg (kgl. Hofmarschall)

Erklären auf Wunsch des Kg. ihre Zustimmung zu dessen (inserierter) Verschreibung zugunsten Gf. Wolfgangs von Fürstenberg vom 7. August 1504. Demnach hat der Kg. dem Gf. und seinen Erben für im Dienst für Kg. und Reich aufgelaufene Schulden in Höhe von 24 000 fl.rh. die vom geächteten Kf. Philipp von der Pfalz innegehabte und im Landshuter Erbfolgekrieg durch den Kg. eroberte [Hälfte der] Landvogtei Ortenau – im einzelnen: Schloß Ortenberg mit den Baumühlen und allen anderen Mühlwerken, die Städte Offenburg, Gengenbach und Zell am Harmersbach sowie das zur Landvogtei gehörende Land und die Dörfer mit allen Rechten und Einkünften – verpfändet. Der Kg. hat sich allerdings die Bodenschätze, Bergwerke, Landsteuern und Reisgelder sowie die Möglichkeit zur Wiederablösung durch Begleichung der Schuld vorbehalten.1 Erklären außerdem ihre Zustimmung zu einer weiteren (inserierten) Urkunde Kg. Maximilians vom 5. Mai 1505, wonach dieser dem Gf. zusätzlich 1000 fl.rh. Baugeld bewilligt hat.2 Der Konsens erfolgt jedoch vorbehaltlich der mit Zustimmung der Kff. [im Jahre 1351] erfolgten Verpfändung der Landvogtei an das Hst. Straßburg bzw. einer etwaigen Verpfändung an eine dritte Partei.3

Konstanz, 25. Juli 1507.

Karlsruhe, GLA, Abt. 30 Urk. Gengenbach-Offenburg-Zell, Nr. 76 (Or. Perg. m. 3 Ss.) = Textvorlage A. Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 21 [= Afi. Nr. 375], pag. 124–138 (Kop.) = B.

Anmerkungen

1
 Spruch Kg. Maximilians vom 1.8.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 414, S. 622–624).
2
 Gemeint sind die anwesenden Söhne Kf. Philipps, die Pfgff. Philipp (Administrator von Freising), Friedrich und Heinrich [Nr. 555, Pkt. 1].
3
 Gemäß Nr. 555 [Pkt. 1].
a
 Berstheim] In B danach zusätzlich: Rottelsberg (richtig: Rottelsheim).
b
–b Dunßdorf ... Wildbann] Einfügung am Rand, fehlt in B.
1
 Lokalisierung nicht möglich.
c
–c mit ... Wildbann] Einfügung am Rand, fehlt in B.
d
–d mit... verpflichtet] Einfügung am Rand, fehlt in B.
e
–e mit ... Höfen] Einfügung am Rand, fehlt in B.
2
 Diese Notiz wurde durch die nachträglich eingefügte Auflistung der Dörfer eigentlich überflüssig.
f
 Kleeburg] Danach gestrichen: Schloß und Amt Landeck (dessen kurpfälzischen Anteil Pfgf. Alexander von Zweibrücken gemäß Vertrag vom 11.2.1507 an Kf. Philipp zurückgegeben hatte; Bachmann, Staats-Recht, S. 119; Lehmann, Geschichte I, S. 298; Heil, RTA-MR VIII/1, S. 582 Anm. 14). In B Notaverm. von anderer Hd.: Cleburg, schloß und ampt, wiewol wir mit Hg. Alexander deßhalben in handelung sten, wie ir wist, so ist es uns doch durch die kgl. Mt. im krieg auch angewonnen worden und mag jars umb VIc fl. gelts ertragen. Doch solt ir es unverzeychent geben us ursachen der handlung mit Hg. Alexander. – Pfgf. Alexander bescheinigte Kg. Maximilian am 14.7. die Übergabe des im Landshuter Erbfolgekrieg auf der Grundlage der gegen Kf. Philipp verhängten Acht eroberten Amtes Kleeburg vorbehaltlich einiger obrigkeitlicher Rechte. Er verpflichtete sich, das Amt ohne seine Zustimmung nicht zu verkaufen und zur Landvogtei im Unterelsaß sowie zur Stadt Weißenburg gute nachbarschaftliche Beziehungen zu pflegen (spätere Abschrift, mitwoch nach St. Margrethen dag. Der Pfalz-Zweibrückener Kanzler vermerkte am 16.9.1624 auf einem beigelegten Zettel, daß der Reversbrief keinerlei Bedeutung habe, da es seit der Übergabe Kleeburgs an Pfgf. Alexander vor über 117 Jahren niemalß im geringsten zu einiger observanz kommen sei; HStA München, PZU 2378. Lehmann, Vollständige Geschichte, S. 245f.).
g
–g Eigengut ... Ritterschaften] Fehlt in B, statt dessen Notaverm.: Hoengeroltzeck mit syner zugehord ist uns nit angewonnen worden, sunder stet damit, wie ir wissent, darumb wir es auch herin nit angeslagen haben wollen. – Gemeint ist die Übergabe Hohengeroldsecks als Pfand an Mgf. Christoph von Baden gemäß dem Waffenstillstandsvertrag vom 10.9.1504 (Heil, RTA-MR VIII/1, S. 338 Anm. 1).
3
 = Verpflegung oder Geldabgabe dafür (Deutsches Rechtswörterbuch I, Sp. 844f.; Anderson/Goebel/Reichmann, Frühneuhochdeutsches Wörterbuch II, Sp. 291–295).
4
 Die Übergabe des Verzeichnisses wird in einem von diesem Tag datierenden Gesandtenbericht erwähnt [Nr. 560, Pkt. 2].
1
 Vgl. dazu den Bericht Venningens und Landschads vom 28.5.1507 [Nr. 565].
2
 Vgl. den Bericht Toplers vom 31.3.1507 [Nr. 56, Pkt. 2].
3
 Verzeichnis über die jährlichen Einkünfte Kf. Philipps von der Pfalz aus der Landvogtei Hagenau und dem Amt Ortenberg (Kop.; HStA München, Fürstensachen 963, fol. 188–191’).
1
 Liegt nicht vor.
2
 = Eichel- und Bucheckernernte (Deutsches Rechtswörterbuch II, Sp. 1188f.).
3
 Für den Vortag war die Ankunft Armstorfers in Konstanz avisiert [Nr. 565]. Der Abgleich der Zahlen dürfte einige Tage in Anspruch genommen haben.
1
 Vgl. Nr. 577 [Pkt. 3].
1
 Urkunde Kg. Maximilians vom 7.8.1504 (Druck: Baumann/Riezler, Urkundenbuch IV, S. 343, Nr. 365. Regest: Wiesflecker, Regesten IV/1, Nr. 19035, S. 552).
2
 Urkunde Kg. Maximilians vom 5.5.1505 (Or. Perg. m. S., Gegenz. B. Hölzl, Registraturverm. J. Villinger; GLA Karlsruhe, D 1103).
3
 Am 4.11.1507 erklärte auch Kf. Joachim von Brandenburg seine Zustimmung (Or. Perg. m. beschädigtem S.; GLA Karlsruhe, Abt. 30 Urkk. Gengenbach-Offenburg-Zell, Nr. 77). Kg. Maximilian hatte den Kf. bereits am 3.3.1507 darum ersucht (Or. Hagenau, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein; GStA Berlin, I. HA, Repos. 1, Nr. 2 A, fol. 1–1’).