Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 311 Wegezollprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny
Bürgermeister und Rat der Stadt Isny ließen erklären, daß sie bislang von beladenen Wägen nur 3 Pf. Wegegeld erhoben hätten. Das Wegegeld reiche jedoch nicht mehr für den Unterhalt der Brücken und Wege, die durch schwere Wägen beträchtlich geschädigt würden. Es sei auch ungerecht, daß von leichten wie schweren Wägen die gleiche Abgabe erhoben werde.
Bekundet, daß er unter dem Vorbehalt der Rechte von Kg. und Reich eine Erhöhung des Wegegeldes in der Weise bewilligt hat, daß künftig von jedem Pferd auf der Brücke oder am Stadttor 1 Pf. Wegegeld erhoben werden darf und die Stadt befugt ist, wie an anderen Orten üblich, eine Verweigerung der Abgabe mit Pfändung zu ahnden. Befiehlt allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 20 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs.
Konstanz, 3. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 14 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein).
Druck (auszugsweise): Ehrle, Privilegien, S. 189 (Priv. XXIV).
Regest: Kammerer/Pietsch, Urkunden, S. 94, Nr. 591.
Nr. 312 Münzprivileg Kg. Maximilians für die Stadt Isny
Gestattet der Stadt Isny die Einrichtung einer Münzstätte und die Prägung von Silbermünzen (Heller, Pfennige, Groschen bis zum Gulden) unter dem Namen der Stadt. Diese sollen auf der Vorderseite den Reichsadler und auf der Rückseite das städtische Wappen zeigen. Ihr Wert und Feingehalt darf den der kfl. Prägungen nicht unterschreiten. Ansonsten sollen mit diesem Privileg alle Rechte und Freiheiten verbunden sein, wie sie für die Kff. und andere Münzstände auch gelten. Falls die Münzen der Stadt nicht den geforderten Wert aufweisen sollten, erlischt dieses Privileg. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung einer Strafe von 40 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieses Privilegs und die Akzeptierung der in Isny geschlagenen Münzen als gültiges Zahlungsmittel.
Konstanz, 16. Mai 1507.
Stuttgart, HStA, B 193, U 15 (Or. Perg., S. abgegangen, Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 28’ (Auszug).
Druck (auszugsweise): Ehrle, Privilegien, S. 189 (Priv. XXV).
Regest: Kammerer/Pietsch, Urkunden, S. 94, Nr. 592.