Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Nr. 289 Bericht Philipp Wolffs und Balthasar Mühls an Bürgermeister und Rat der Stadt Worms
[Verhandlungen über den Konflikt mit dem Wormser Stiftsklerus; Nr. 388, Anm. 28]. Indes hat unser Bf. by den Kff. und andern stenden angehangen, das sie kgl. Mt. gebeten haben, ime syn regalien zu lyhen, des sich kgl. Mt. gewilligt und inen an gestern, sontag nach visitacionis [4.7.], zu VII uren morgens beschicken lassen, ime zu lyhen. Als wir aber solchs vernommen, haben wir nit gefyret und by irer Mt. manen lassen, uns gnediglich zu versehen etc. Da nu der Bf. zu VII uren kommen, ist ime gesagt, er sol wider heymgeen. Und synt die Kff. abermalen by kgl. Mt. erschienen, haben mit gutem vlys gebeten vor unseren Bf., ime zu lyhen, mit vil erbieten, er wol menglichen, so an inen zu sprechen habe, vor kgl. Mt. zu recht steen. Wir haben auch dazwuschen in geheym practicirt. Da ist ime zu dryen uren wider angesagt worden. Ist er erschienen, geschickt, syn regalien zu entphaen. Da hat ime die kgl. Mt. etlich meynung furgehalten. Darauf der Bf. gesagt, er hab des keyn gwalt von synem capitel, zu willigen. Und kgl. Mt. ime tun antwurten, so hab er keyn gwalt, ime zu lyhen.
Wir haben und hoffen zu behalten eyn allergnst. Kg. Man kan nit alle ding schryben, ire mussen uch eyn zyt lyden. Saepe maiori fortunae locum fecit iniuria.1 Der Bf. steet noch in supplication und schrieften umb syn regalien.2
Konstanz, 5. Juli 1507 (montags nach visitationis Marie).
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,3, Stück-Nr. 42 (Or.).
Nr. 290 Supplikation Bf. Reinhards von Worms an die Reichsstände
Er wurde auf seine am vergangenen Samstag [10.7.] an die Reichsstände übergebene und an den röm. Kg. weitergeleitete Supplikation1 hin am Sonntag [11.7.] zum Empfang seiner Regalien an den kgl. Hof beschieden. Die kgl. Räte teilten ihm allerdings unerwartet mit, daß ihm die Regalien nicht in der Weise, wie in seiner Supplikation gefordert, verliehen würden. Dies war und ist für ihn und sein Stift nicht akzeptabel. Er wurde daraufhin aufgefordert, seine Beschwerden schriftlich vorzubringen, um nach einer Stellungnahme der Stadt Worms dazu eine Entscheidung fällen zu können. Daraufhin reichte er das verlangte Schriftstück2 ein. Da er befürchtet, daß der röm. Kg. wegen seiner starken Beanspruchung durch andere Angelegenheiten sein Anliegen vergessen und der RT bald enden könnte, und er dann wie in Köln3 und bei anderer Gelegenheit wieder nichts erreicht hätte, bittet er um Interzession beim röm. Kg., die unbegründeten Beschuldigungen der Gegenseite zu übergehen und ihm seine Regalien, wie in seiner Supplikation gefordert, zu verleihen. Andernfalls würde er durch die Stadt zu weiteren untragbaren Ausgaben gezwungen, während sie ihm und seinem Stift ihr Recht unbegründeterweise vorenthält. Er bietet an, der Stadt unverzuglichs rechtens zu sein und ihr dann das zukommen zu lassen, was ihr laut kgl. Entscheid gebührt.
Konstanz, 13. Juli 1507.
Wien, HHStA, Maximiliana 18, Konv. 1, fol. 52–52’, 53’ (Kop. mit imit. Unterzeichnung Bf. Reinhards von Worms, Dorsalverm.: Copey des Bf. von Worms supplicacion, den stenden des Reichs zu Costenz ubergeben. J.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Kop., Präsentatverm. circa festum St. Margaretae) = B.
Nr. 291 Entwurf für einen Reversbrief Bf. Reinhards von Worms
Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.
Konstanz, 15. Juli 1507.
Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1