[1.] Bestimmung im Konstanzer Reichsabschied (1507) über jährliche Visitationen des Reichskammergerichts; [2.] Anberaumung eines Visitationstages für den 17. September 1514; Bitte um dessen Beschickung; [3.] Dringende Notwendigkeit der Zusammenkunft.
Wien, HHStA, RK, Maximiliana 32 (alt 25a) Juli 1514, fol. 54–55 Orig. Pap. m. S. (Vermerke auf der Rückseite: Die notdurft ervordert, das die ksl. Mt. treffenlich ret dahin verordent, und der malstat halben sollen sy on ksl. Mt. willen und wissen nichts handln, desgleichen, das sy auch nichts neues furnemen, sunder das auch an die ksl. Mt. bringen; darunter: Cammerrichter, Dr. [Konrad] Peutinger, [Dr. Johann] Schad, [Fh. Sigmund von] Valkenstain).
[1.] /54a/ Gruß. Allergnst. H., nachdem euer ksl. Mt. sambt den Kff., Ff. und stenden des hl. Reichs auf jungstgehaltem reichstag neben andern ordnungen und beslüssen euer Mt. camergericht, mit allen seinen vormals zu Costenz und an andern orten aufgesatzten ordnungen zu halten und zu continuiren, sechs jar lang erstreckt haben inhalt desselben colnischen versigelten und ausgegangen abschids1 und aber vormals im abschid des gehalten reichstags zu Costenz (damit solh euer Mt. camergericht dest statlicher und bleiblicher gehalten, auch die ordnung und notdurft desselben dester wesenlicher gehanthabt und bestalt werden mocht) aigentlich versehen, das zu ausgang eines yden jars auf einen nemlichen dag, den euer Mt., derzeit camerrichter, setzen und verkunden würde, euer Mt. oder ir darzu verordent treffenliche rete und zwen aus den damals ernanten Kff. und Ff. oder ir treffenlich rete bey dem gedachten camergericht erscheinen, alle und yde camergerichts furgefallen gebrechen und notdurft zu verhören, zu orden, zu handeln und zu fursehen, auch von einem camerrichter und den darzu verordenten rechnung zu entphaen etc.2
[2.] Dweil nu, allergnst. H., auf etlichen jüngstgehalten reichstagen durch uns, camerrichter und beysitzer, nacheinander mancherley artikel der gebrechen und mengel berürts camergerichts, so sich zu zeiten des [Gf. Adolf] von Nassau und des [Gf. Adam] von Beuchlingen, vorigen camerrichter, begeben, furgetragen3, aber dieselbigen /54b/mangel bisher allweg unerortert uberbliben, derhalb auch kein notdurftig einsehen und erstattung bescheen und dann der ordnung halb, so uns jüngst gegeben, die unmöglich zu halten, taglicher mangel infelt, darumb dann unvermeidlich berurts camergerichts notdurft erfordert, obangezaigten artikel des abschids nach euer Mt. und die andern geordenten Kff. und Ff. zu beschreiben, umb zu erscheinen, berurter camergerichtsmengel und -gebrechen halb vleissig und statlich handlung, fursehung und ordnung furzunemen und zu bestellen, auch rechnung und anders nach notdurft bemelts camergerichts zu handeln, darauf dann und in kraft desselben abschids und artikels so setz und verkünd euer ksl. Mt. ich den 17. tag Septembris nechstkomend, underteniglich bittend, sy wollen alsdann ir tapfer und trefenlich rete hieher gein Worms gnediglich und gewisslich verordnen mit volkomnem bevelh und gewalt, alle mengel und gebrechen und angeben sambt den andern geschickten entlich zu bestellen, zu ordnen und zu besliessen, auch ob fur not und gut angesehen würde, das camergericht an ander ort zu verrücken, das sy dasselbig auch on weiter hindersichbringen zu tun macht haben. Solh tagsatzung wurd ich gleicherweis meinem gnst. und gn. H., dem postulirten EB [Albrecht] zu Meinz, oder dem stift daselbst und H. Wilhelmen und H. Ludwigen, Pfalzgff. bey Rein, Hgg. zu Obern- und Nidernbaiern, auch furderlich verkunden.
[3.] Und langt [= lautet] darauf mein undertenig bit, euer Mt. wolle mit solher schickung irer treffelichen rete nit verziehen, sonder gnediglich betrachten, wo solh schickung, furkomung /55a/und erstattung mergedachter camergerichtsgebrechen nit furgang erlangen, das solhs zu ganzer zurütung desselben gedeihen würd, dann wir, camerrichter und beysitzer, unsers solds auch merklichen ausstand leyden. So sind in bezalung der auferlegten ansleg ein grosser teil der stend seumig. Derhalb, so uns durch euer Mt. und ir gesandten und die andern nit besserung und fursehung der gebrechen halb bescheen, so wurden wir aus ganzer not verursacht und gezwungen, euer Mt. camergericht zu verlassen. Wo nu aufstand desselben dieser geschwinden zeit und leuf bescheen würde, des wir ie ungern ursacher sein wollten, was weiter emporung, nachtails und sonderlich der parteien, so am camergericht schweben, schaden versehenlich daraus entsteen, mögen euer Mt. hoher und bas erwegen. Solhs alles euer ksl. Mt. (der ich allweg zu gehorsam schuldig und berait bin) hab ich aus notdurft underteniger meynung mitnicht bergen sollen, bit auch undertenig, euer Mt. wolle iren wyllen und meynung hierin bey diesem boten mir gnediglich endecken, damit ich die obgenanten Kff. und Ff., so die schicken werden, des vertrosten und vergwissen mög. Datum Worms am 13. tag Julii Ao. etc. 14.