Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Hinter der lange verzögerten Einberufung des Reichstags seit 1586 standen die besonders von den Kurfürsten wiederholt angesprochenen Verhandlungshindernisse, die „obstacula“ und „impedimenta“, die einen erfolgreichen Beratungsverlauf a priori auszuschließen schienen und deshalb grundsätzlich gegen dessen Veranstaltung sprachen1. Dabei spielte aufgrund der Erfahrungen beim Reichstag 1582 und der seitherigen Entwicklung die Sessionsberechtigung des reformierten Magdeburger Erzstifts eine zentrale Rolle, betraf sie doch nicht nur Administrator Joachim Friedrich als Inhaber und dessen Status beim Reichstag sowie in der Konsequenz die dortige Position der anderen reformierten Hochstifte, sondern darüber hinaus unmittelbar im Zusammenhang mit der Gültigkeit und Tragweite des Geistlichen Vorbehalts die Freistellungsthematik als eine der gravierenden Forderungen aufseiten der protestantischen Stände und Kernelement von deren Gravamina. Dazu kam die gleiche Problematik im sogenannten Straßburger Kapitelstreit, dessen gewaltsame Auseinandersetzungen seit 1593 zwar gestillt, die Grundfragen im Konflikt aber bis zum Beginn des Reichstags noch lange nicht entschieden waren. Während die kaiserlichen Vermittlungsversuche in der Straßburger Frage noch andauerten, versuchte Rudolf II. unmittelbar vor dem Reichstag, mit der Magdeburger Session zumindest eines der Hauptverhandlungshindernisse zwar nicht zu klären, aber doch für den Zeitraum der Reichsversammlung vorübergehend ruhigzustellen. Aufgrund des thematischen Zusammenhangs werden zudem die internen Magdeburger Debatten um die Reichstagsteilnahme an dieser Stelle dargestellt.
3.5.1 Die Magdeburger Sessionsfrage
Das Reichstagsausschreiben Kaiser Rudolfs II. richtete sich 1594 bei allen reformierten Hochstiften und damit auch im Fall Magdeburgs nicht an deren Inhaber, sondern an die jeweiligen Domkapitel2, verbunden mit der üblichen Klausel, es gegebenenfalls an die zuständige Instanz weiterzureichen. Das Magdeburger Domkapitel übergab es demgemäß an Administrator Joachim Friedrich als Landesherrn und stellte ihm anheim, „wie und welcher maßenn“ man den Reichstag für das Erzstift beschicken solle3.
Joachim Friedrich erörterte in der folgenden Korrespondenz mit seinem Vater, Kurfürst Johann Georg von Brandenburg, zunächst nicht die eigentliche Frage, ob Magdeburg generell und, analog dem Ausschreiben, durch Vertreter des Domkapitels am Reichstag zu repräsentieren war, sondern stellte zur Debatte, ob er sich persönlich nach Regensburg begeben oder Gesandte in seinem Auftrag schicken sollte. Er selbst bevorzugte die persönliche Teilnahme, zum einen, um die Interessen des Hauses Brandenburg in der Jülicher Vormundschaftsfrage und im Straßburger Konflikt nachdrücklicher wahrzunehmen, als Gesandte dies könnten, zum anderen in reichsrechtlicher Hinsicht, da die katholischen Stände seine Absenz als Eingeständnis der mangelnden Sessionsbefugnis interpretieren würden. Falls das Domkapitel allein oder neben ihm zum Reichstag verordnete, würden nur dessen Gesandte in den Reichsabschied aufgenommen werden, er damit Rechte und Besitzansprüche verlieren und der Sessionsverzicht nicht nur seine Nachfolger, sondern alle reformierten Hochstifte präjudizieren4. Kurfürst Johann Georg rechtfertigte in der Antwort sein eigenes Fernbleiben von der Reichsversammlung mit dem Argument, er würde als der älteste Kurfürst in den anstehenden, ganz erheblichen Problemstellungen und deren von ihm erwarteter Lösung beim Reichstag in eine zu exponierte Position gedrängt werden, von der er nachteilige Konsequenzen für das eigene Haus befürchtete. Da Gleiches auch auf Joachim Friedrich zuträfe, falls er wie 1582 Kurbrandenburg im Kurfürstenrat repräsentieren würde, sprach er sich gegen dessen persönliche Teilnahme aus und empfahl, sich mit dem Domkapitel über die Abordnung von Gesandten zu vergleichen5. Der Magdeburger Administrator übernahm den Rat seines Vaters und wollte die Gespräche mit dem Domkapitel um dessen Zuordnung zur gemeinsamen Reichstagsgesandtschaft einleiten6.
Diese Verhandlungen gestalteten sich allerdings wesentlich schwieriger als erwartet: Zunächst sprach sich das Domkapitel als Reaktion auf die mündlich am 22. 3. vorgebrachte Bitte um die Zuordnung zur Reichstagsdelegation in der Antwort vom 24. 3. 1594 dafür aus7, gänzlich auf die Abordnung von Gesandten zu verzichten, also für das Erzstift generell nicht am Reichstag teilzunehmen, weil dort nur die Zurückweisung des Sessionsanspruchs zu erwarten sei, mit dem Beharren darauf aber das Hauptanliegen des Kaisers und der Reichsversammlung, der Beschluss einer „notdrenglichen, unumbgenglichen hulffe, vorlengerdt werden“ würde. Auch die finanzielle Lage des Erzstifts sprach aus Sicht des Domkapitels dafür, die Reichstagsbeschickung insgesamt einzustellen. Um das Sessionsrecht aufrechtzuerhalten, empfahl es Joachim Friedrich, in einem Schreiben sein Fernbleiben zu entschuldigen und unter Protest zu erklären, damit auf keinerlei Rechte im Hinblick auf seine und des Erzstifts Session zu verzichten sowie die Beschlüsse des Reichstags mitzutragen. Der Administrator wies das Ansinnen des Domkapitels brüsk zurück8: Er vermutete dahinter andere Kräfte, die damit zum eigenen Vorteil versuchten, „eine trennung zwischen uns und euch zu machen“, und lehnte die schriftliche Versicherung als unzureichend ab, weil damit der „verlust unser allerseits rechtens“ verbunden wäre, das nur mit der Teilnahme am Reichstag gewahrt werde. Es sei gegenüber den Nachfolgern nicht zu verantworten, die jetzt sich bietende Gelegenheit mit der Notlage des Kaisers ungenutzt zu lassen: „Dan darvor möget ihr es gewißlich halten: Wirtt also eine occasion nach der andern verseumet, so pleibet dieses ertzstifft in der ohngewißheitt, ja unter sollicher unzweifelicher gefahr, das man standt und votum im Reich verlieren und zuletzt nicht allein das nachsehen haben, sondern noch gewartten mußen, das man unsere nachkommen und euch, das capitul, gahr vor der tuhr stehen heißen“. Unterbliebe die Teilnahme und die Einforderung der eigenen Rechte, würde man sich zudem den „despect“ der evangelischen Stände zuziehen und in den Verdacht geraten, als ob Administrator und Kapitel „neutralisch werden und uns von ihnen absondern wolten“. Er beharrte deshalb auf der Zuordnung von Gesandten durch das Domkapitel und wiederholte dies wenig später9, nunmehr zusätzlich gestützt auf die Intervention Kurfürst Johann Georgs, der dem Domkapitel seinerseits dringend anriet10, der Abordnung Joachim Friedrichs einen eigenen Vertreter beizugeben, „dann dardurch bliebe das capittell bey seinen rechtenn, stimme unnd session im Reich. Und dweil dasselbe erfordert11, were es ja in session unnd voto nicht zuubergehenn noch ihme einige disputation oder difficultet zumachenn“. Das Domkapitel lehnte dennoch nicht nur die Abordnung eines eigenen Gesandten weiterhin ab12, es wiederholte ebenso seine Empfehlung an Joachim Friedrich, für seine Person ebenfalls darauf zu verzichten, nicht nur wegen der wiederholt angesprochenen Behinderung der Verhandlungen zur Türkenhilfe, würde man gegen den Widerstand der katholischen Stände auf der Session beharren, sondern wegen der Gefahr, mit der Sessionsforderung und deren erwarteter Zurückweisung den bisher vom Kaiser und vielen Ständen anerkannten Status des Erzstifts insgesamt als „ein gliedtmaß des Heiligen Romischen Reichs“ zur Debatte zu stellen. Der Administrator rechtfertigte daraufhin nochmals das Anrecht auf die Session unter anderem damit13, dass er von den Kaisern Maximilian II. und Rudolf II. seit fast 30 Jahren „palam et publice tollerirt und durch solche tollerantiam et patientiam consensum et plenam securitatem“ sowie durch ksl. Dekrete „genugsamer testification, kundtschafft unnd zeugknus“, daneben durch viele ihm „alß einem regierenden landtfursten dieses unsers ertzstiffts“ übertragene kaiserliche Kommissionen die Bestätigung seiner Reichsstandschaft erlangt habe. Er zeigte sich deshalb entschlossen, den Reichstag auch ohne Zuordnung seitens des Domkapitels und gegen dessen Empfehlung mit Gesandten zu beschicken.
Noch während des Austrags dieser internen Differenzen wurde die Magdeburger Reichstagsteilnahme auch durch den kaiserlichen Gesandten Christoph von Schleinitz thematisiert, der neben seinem Hauptauftrag im Rahmen der Reichstagswerbung14 Rudolfs II. bei Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen zusätzlich die Magdeburger Problematik vorzubringen hatte, während sich seine Vorsprache bei Administrator Joachim Friedrich auf diese Frage beschränkte.
Das diesbezügliche Vorbringen des Kaisers bei Friedrich Wilhelm von Sachsen entsprach jenem bei ausgewählten katholischen Fürsten15: Rudolf erbat eine Verfahrensempfehlung, wie er beim Reichstag der etwaigen Sessionsforderung Magdeburgs oder der Inhaber weiterer reformierter Hochstifte ohne Präjudizierung anderer Stände und ohne gesteigerte Verbitterung begegnen könne, um eine Beeinträchtigung der Hauptverhandlungen möglichst zu verhindern16. In der Antwort vom 5. 3. 159417 verwies Friedrich Wilhelm eingangs auf den Streit beim Reichstag 1582 und die folgende Einstellung der Reichskammergerichtsvisitation seit 1588, um die Magdeburger Teilnahme daran zu umgehen. Zu vermeiden sei eine Spaltung zwischen den Ständen beider Religionen insbesondere in der aktuellen Situation innerhalb und außerhalb des Reichs ebenso wie ein Verstoß gegen die Reichsgesetze. Dennoch konnte er nicht sehen, „wan gleich die sachen von den catholischen stenden wider Magdeburg ufs eußeriste getriben, das dieselben zu dem ende, wie sie vormainen, zu bringen sein möchten“, vielmehr sei zu berücksichtigen, dass Kaiser und Reich bei den Leistungen für das Reich stets auf das Haus Brandenburg setzen konnten, während andere Stände, teils „auslender, jetzo dem Reich fast nicht zugethan“, wie Metz, Toul, Verdun und weitere, die nichts kontribuieren, sondern dem Reich eher schaden und mit fremden Potentaten kooperieren, zur Kammergerichtsvisitation und zur Session zugelassen würden. Um den beim Reichstag zu erwartenden Problemen in der Durchsetzung der Türkenhilfe begegnen zu können, riet Friedrich Wilhelm dem Kaiser, dass er „diese sachen bei den catholischen stenden dergestalt allergnst. miltern und dahin richten wolten, damit dieselb an dem ort und do sich ire ksl. Mt. und das Reich nichts anders als treuer underthenigkeit, die andern stende gutter nachbarschaft zuversehen, in dem stande gelaßen und im kegenfall nicht was ungelegeners vorursacht werden dorffe“. Die Aussage wurde von Kurbrandenburg18 und Magdeburg19 als eindeutige Unterstützung der Sessionsforderung durch Kursachsen interpretiert und mit der Bitte verbunden, diese beim Reichstag fortzusetzen.
Kurfürst Johann Georg hatte Joachim Friedrich frühzeitig über die Werbungen Christophs von Schleinitz bei Friedrich Wilhelm von Sachsen und bei ihm in Berlin, wo die Sessionsfrage offiziell nicht angesprochen wurde, informiert und dabei seinem Sohn nochmals vom persönlichen Reichstagsbesuch abgeraten, um dort nicht direkt in die Auseinandersetzungen um die Magdeburger Zulassung involviert zu werden20. Daneben empfahl er Joachim Friedrich, den Sessionsanspruch jetzt gegenüber dem kaiserlichen Gesandten und später beim Reichstag „mitt glimpf“ so zu verfechten, dass daraus zwar kein Präjudiz erfolge, jedoch andere Belange des Hauses Brandenburg wie der Straßburger Konflikt, in dem man auf das Wohlwollen von Kaiser und Ständen angewiesen war, dadurch nicht „gar stutzig gemachtt oder je sonsten uf unleidtliche wege gerichtett“ würden21. Als wenig später abzusehen war, dass das Magdeburger Domkapitel die Zuordnung eines Gesandten verweigern würde, sprach sich der Kurfürst sogar grundsätzlich gegen die Magdeburger Teilnahme am Reichstag aus, weil man dort die Session allein für den Administrator nicht werde durchsetzen können22. Dagegen beharrte Joachim Friedrich darauf, mit der Beschickung der Reichsversammlung zumindest seinen Rechtsanspruch aufrechtzuerhalten und sich die weitere Unterstützung der protestantischen Stände auch in anderen Angelegenheiten des Hauses Brandenburg zu sichern, die man mit dem Fernbleiben vom Reichstag verlieren würde23.
Christoph von Schleinitz reiste von Berlin kommend über Halle nach Aken, wo er Administrator Joachim Friedrich am 18. 3. 1594 seine Werbung vortrug und ein Handschreiben des Kaisers überreichte24. Die Hauptintention der Werbung bildete eine allgemeine Rechtfertigung Rudolfs II. für die Ladung des Magdeburger Domkapitels anstelle des Administrators zum Reichstag. Allerdings hat Joachim Friedrich nach der Einschätzung Schleinitz’ trotz der Rechtfertigung dennoch „fast [!] empfunden, das diselbe [f. Gn.] zum Reichs tage nicht erfodert [!] worden seint. So hab irer f. Gn. nach höchstem vleisse und vormögen dasselbe gebürlicher massen abzulehnen und außzureden ich mich unterstanden“, aber trotzdem werde der Administrator die Session einnehmen lassen und sich dabei auf den Beistand anderer Stände stützen können. Schleinitz gab dem Kaiser dies im Hinblick auf entsprechende Vorkehrungen zu bedenken25. Der Bescheid Joachim Friedrichs für Schleinitz vom 19. 3. 159426 bestätigte die Befürchtung: Er nahm zur Entschuldigung des Kaisers ausführlich Stellung, obwohl der Gesandte in der Werbung „in seiner anbefohlnen generalitet vorblieben“ war, indem er die später beim Reichstag wiederholt vorgebrachten Argumente für seine Reichsstandschaft und den Sessionsanspruch im Einzelnen darlegte27 und resümierte, er könne auf seine Rechte, die er sich „nuhn ins achtt und zwantzigste jahr erseßenn“, nicht verzichten und werde deshalb neben dem Domkapitel28 Gesandte abordnen. Er ließ den Kaiser bitten, Dispute um die Teilnahme zu unterbinden und dafür einzutreten, dass er zu dem komme, „so andern unter ihrenn indulten in dergleichen standtt vor deßen gegonnet“.
Die direkt an den Kaiser gerichteten Stellungnahmen ließ Joachim Friedrich von seinem Gesandten Johann von Löben in Prag übergeben. Im eigenhändigen Schreiben als Beantwortung des Handschreibens Rudolfs II. verwies er lediglich auf seinen Bescheid an Schleinitz29, während er im eigentlichen Antwortschreiben seine Position nochmals verdeutlichte und dem Kaiser Vorkehrungsmaßnahmen anriet, um einer Eskalation des Sessionsstreits in Regensburg vorzubeugen30: Da er den Reichstag „ohnumbgenglich und aus allerhandt wichtigen ursachenn vor mich und neben meinem dhombcapitul muße besuchen laßen, wolte ich selbst nicht gerne, das einige ohngelegenheit erreget oder das heubtwergk […] gehindert werden soltte. Aber euer Mt. könten, darumb ich unterthenigst bitte, nach keyserlicher autoritet den sachen so weit wol maß geben, das die catholische stende ihre disputation jegen [!] mir undt andere inn dergleichen einstelleten und einen jedern in seinem stant ließen“. Diesbezügliche Forderungen könnten sie zu anderer Gelegenheit vorbringen. Es wäre für die katholischen Stände ohnehin auch im Gehorsam gegenüber dem Kaiser „verantwortlicher, das sie solchen ohnzeittigen eyffer unter der großen gefahr und schwürigen leuften einstelleten und dahin billich sehen solten, was mehr notig, dinlich und nützlich wehre. Dann euer Mt. selbst hochverstendig zuermeßen, da ich und andere in dergleichen stant nicht solten als mittverwante stende zugelaßen werden, so wurden wir kein votum noch verwilligung in einem und dem andern geben, auch umb so viel weniger einige mitthulff leisten oder bey jedes unterthanen geburende volge darinn haben können“.
In Prag lagen dem kaiserlichen Geheimen Rat der Bericht Christophs von Schleinitz zur Vorsprache bei Joachim Friedrich sowie dessen Erklärung am 4. 4. 1594 vor31. Am 6. 4. thematisierte der Geheime Rat eine mündliche Werbung des in Prag anwesenden Magdeburger Gesandten Johann von Löben, mit der dieser die zitierte Antwort des Administrators an den Kaiser vorgelegt hatte, und beschloss, dass Joachim Friedrich in einem „ermahnungs schreiben ersucht werden solle, dieser zeit mit der sach in ruhe zuestehen und den Reichs tag damit nitt zu perturbiren“, verbunden mit der Zusage, der Kaiser werde unverzüglich mit den katholischen Ständen darüber verhandeln „und, so vil möglich und thuenlich, dem hauß Brandenburg condescendirn“. Daneben sollten der Kurfürst von Mainz, Erzherzog Ferdinand von Tirol, Bischof Julius von Würzburg und Herzog Wilhelm von Bayern um Gutachten zur Magdeburger Antwort gebeten werden32.
Im hier beschlossenen Schreiben vom 6. 4. 1594 an Joachim Friedrich33, das sich auf dessen von Löben überbrachte Antwort bezog, stellte der Kaiser klar, dass die Entscheidung der Sessionsfrage nicht in seiner alleinigen Entscheidung liege, und bat ihn, er möge in Anbetracht der augenscheinlichen Bedrohung der Christenheit und um des Vaterlands Wohlfahrt willen die Angelegenheit so handhaben wie auf den Reichstagen 1570 und 157634, also bei der bevorstehenden Reichsversammlung dazu „nichts erreügen noch hiedurch dz notdrungenliche defension werckh wider den erbvheindt aufhalten“. Dafür versprach der Kaiser, er werde unverzüglich die katholischen Stände dazu anhören und erwägen, ob Mittel und Wege zu finden sind, damit „ainist disem wesen geholffen“ werden kann. Joachim Friedrich möge diese „guetherzige vermahnung im bessten vermercken und derselben zuwider nichts fürgehn lassen“.
Die vom Geheimen Rat am 6. 4. angesprochenen katholischen Stände sowie zusätzlich den Erzbischof von Salzburg hatte Rudolf II. bereits zuvor von seinen Gesandten im Zusammenhang mit der Reichstagswerbung im März 159435 um Gutachten zur Sessionsproblematik reformierter Hochstifte im Allgemeinen und Magdeburgs im Speziellen bitten lassen36. Wolfgang von Mainz hatte sich dazu nur unpräzise unter Berufung auf eine frühere Stellungnahme der geistlichen Kurfürsten geäußert und die Beachtung des Religionsfriedens angemahnt37. Erzbischof Wolf Dietrich von Salzburg hatte auf Vorschläge des Papstes verwiesen und seine Unterstützung angeboten, um das Problem in der Intention des Kaisers „ohne wenigist praeiudicium und verbitterung beederseits interessirten partheien hinzulegen“38. Wilhelm V. von Bayern hatte geraten, die Inhaber der reformierten Hochstifte möglichst vom Reichstag fernzuhalten und ihnen, sollten sie dennoch erscheinen, ohne Anhörung der katholischen Stände nichts zuzugestehen, sondern ihnen „mit solcher runder, abschlegiger antwortt, dardurch nhu [!] disen leuthen nichts eingeraumbt“, zu begegnen39. Bischof Julius von Würzburg hatte empfohlen, den Reichstag allein auf die Türkensteuer zu beschränken und sich nicht auf die Sessionsdebatte einzulassen, denn es würde „ein sollichs gros praeiuditium dem religion friedenn unnd boser eingangk den catholischen stenndenn ihm Heiligen Reich endtstehen, auch die thuer eroffnet, alle andere catholische stifft daruber in daß eusserste verderbenn bringenn, daß euer ksl. Mt. authoritet unnd hocheit, auch dem [!] gehorsam also geschmelert wurde“40.
Nunmehr wandte sich Rudolf II. gemäß dem Beschluss des Geheimen Rates vom 6. 4. 1594 erneut an diesen Adressatenkreis mit Ausnahme des Erzbischofs von Salzburg, schickte die Stellungnahme ‚Markgraf Joachim Friedrichs von Brandenburg‘ sowie seine Antwort vom 6. 4. und bat nochmals um ein Gutachten nur im Hinblick auf die Magdeburger Session, „wie disen dingen fueglich zuhelffen“, sowie darum, auch bei anderen Ständen „guete officia [zu] interponiren“, damit die Hauptverhandlungen des Reichstags nicht beeinträchtigt würden41. Wolfgang von Mainz stellte daraufhin lediglich in Aussicht, seine Stellungnahme dem Kaiser beim Reichstag persönlich vorzutragen42. Bischof Julius von Würzburg riet wie im März jetzt neuerlich, sich auf keine Debatte um die Sessionsfrage einzulassen, bei der es nur darum zu tun sei, „wie man die freistellung nach einem in den andern und mehrern stifft bringen möge“, sondern es bei der ohnehin ausreichenden Antwort an Joachim Friedrich zu belassen und auf dessen Einsicht in Anbetracht der osmanischen Bedrohung zu hoffen43. Ähnlich sah Erzherzog Ferdinand die Intention Joachim Friedrichs dahin gerichtet, „wie berüerter religion friden […] gentzlich aufgehebt, die lang gesuechte freystellung hindurch gedruckht und die alte ware catholische religion gantz und gar außgetilget werden möge“. Mit der vom Kaiser praktizierten Ladung des Domkapitels anstelle des Administrators zum Reichstag sei der Sache „auch wenig geholffen, seitemal dises khain legitimum capitulum und so wenig alls ir vermainter ertzbischof catholisch, sonder so wol alls er beheürat und darummen irer beneficien und canonicaten wie auch iuris eligendi et postulandi so wenig alls Brandenburg des ertzstiffts fehig“. Die Zulassung eines Vertreters des Domkapitels zum Reichstag, das man damit „tacite pro legitimo hielte“, hätte die gleiche präjudizierende Konsequenz wie die Teilnahme des Administrators. Erzherzog Ferdinand riet dem Kaiser deshalb dringend, weder Joachim Friedrich noch das Domkapitel zuzulassen und jegliches Entgegenkommen abzulehnen, das andere Hochstiftsinhaber, die „lau catholisch“ sind, zum Glaubenswechsel veranlassen könnte. Selbst wenn Magdeburg die zu beschließende Türkenhilfe nicht bezahlen würde, sei es besser, „irer contribution und hilff zuentraten, auch bey Gott und der welt gewissens halben verantwortlicher, alls das inen ferner das allerwenigist einzuraumen“44.
Mit diesen Stellungnahmen Administrator Joachim Friedrichs einerseits und der führenden katholischen Stände andererseits konnte die Magdeburger Sessionsproblematik im Vorfeld des Reichstags trotz der Bemühungen des Kaisers nicht zur Klärung gebracht werden. Da der Magdeburger in seinem Auftrag und ohne Zuordnung des allein geladenen Domkapitels Gesandte nach Regensburg abordnete, blieb dort nur die Möglichkeit, deren Teilnahme an der Reichstagseröffnung und nachfolgend am Fürstenrat unmittelbar vor Ort vorzubauen, um einen größeren Eklat und ein etwaiges Scheitern der gesamten Reichsversammlung bereits bei deren Beginn zu vermeiden45.
3.5.2 Der Konflikt im Hochstift Straßburg
Im Unterschied zum Verfahren im Fall Magdeburgs und der anderen reformierten Hochstifte wurde für das Hochstift Straßburg aufgrund des noch nicht beigelegten Konflikts zwischen Kardinal Karl von Lothringen und Markgraf Johann Georg von Brandenburg um den Bischofssitz sowie des Streits des konfessionell gespaltenen Domkapitels keine der Parteien zum Reichstag geladen, also weder einer der beiden rivalisierenden Prätendenten noch das Domkapitel46. Obwohl das Hochstift damit beim Reichstag 1594 offiziell nicht vertreten war, strahlte die Problematik auf die dortigen Verhandlungen aus, zumal sich für Administrator Johann Georg ein Gesandter zu akkreditieren versuchte47 und sich Kardinal Karl von Lothringen als Bischof von Metz vertreten ließ. Zwar wurde die Auseinandersetzung um die Straßburger Session im Fürstenrat nach einer heftigen Kontroverse in dessen erster Sitzung unterbunden, indem man beide Seiten zum Verzicht auf die weitere Teilnahme veranlasste48, doch beteiligte sich der Vertreter Administrator Johann Georgs weiterhin an den Verhandlungen der protestantischen Stände und legte dort Eingaben vor. Zudem fand die Sessionsforderung für den Straßburger Administrator – implizit wie im Magdeburger Fall im Sinne einer Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts – Eingang in die protestantischen Gravamina49 und auf der Gegenseite über den lothringischen Gegenbericht50 in die katholischen Beschwerden51. Die diesbezüglichen Verhandlungen während des Reichstags rekurrieren vielfach auf die kaiserlichen Vermittlungsbestrebungen im Straßburger Konflikt seit 1593, die damit ebenfalls zu den Versuchen gehören, ein weiteres Problemfeld vor der Reichsversammlung möglichst weitgehend zu eliminieren, und die deshalb an dieser Stelle knapp zusammengefasst werden.
Für die Beilegung des bewaffneten Konflikts zwischen Kardinal Karl von Lothringen als vom katholischen Domkapitel erwählter Bischof und Johann Georg von Brandenburg als von den protestantischen Domherren elegierter Administrator (Doppelwahl 1592)52 hatte der Kaiser zunächst im Juni 1592 Erzherzog Ferdinand II. von Tirol, hier als Oberlandvogt der habsburgischen Landvogtei Elsass, als Kommissar eingesetzt. Da der Erzherzog und dessen subdelegierte Verordnete von Administrator Johann Georg, dem protestantischen Kapitel und der Stadt Straßburg als Vermittler abgelehnt wurden, mussten sie am 29. 6. 1592 das Scheitern dieser Kommission erklären53. Nachdem das Haus Brandenburg nachfolgend die Tätigkeit einer weiteren, sogenannten Nebenkommission gebilligt hatte54, besetzte der Kaiser sie mit den österreichischen Räten Adam Gall Popel von Lobkowitz, Hans Christoph von Stadion sowie Dr. Michael Textor und gebot am 16.11.1592 beiden Parteien die Niederlegung der Waffen55. Die Verhandlungen der Kommissare mit Administrator Johann Georg, dem protestantischen Kapitel und der Stadt Straßburg auf der einen sowie mit Kardinalbischof Karl und dem katholischen Kapitel auf der anderen Seite56 führten zunächst zur Pazifikation vom 19. 2. 159357 und schließlich in etwas erweiterter Form zum Abschied der Kommissare vom 27. 2. 159358 als Waffenstillstand. Beide Dokumente verwiesen eingangs auf die bisherigen Mandate und Friedensgebote des Kaisers, in deren Rahmen er bereits die ordentliche reichsfürstliche Kommission berufen hatte, der die nachfolgende Regelung der im Waffenstillstand nur provisorischen Lösung des Konflikts oblag. Bis zur Entscheidung der Kommission über die künftige Administration des Hochstifts wurden dessen im Einzelnen namentlich aufgeführte Ämter und deren Einkünfte zwischen Bischof Karl und Administrator Johann Georg einerseits sowie den katholischen und protestantischen Domkapitularen anderseits aufgeteilt mit der Maßgabe, sie später an die Kommission abzutreten. Bis dahin bestand die Verpflichtung, die Untertanen „in altem stannd ohne einige prophanation in freyheidt eines jeden gewissens […], er seye geistlichen oder weldtlichen stanndts, unndt also einen bei dem andern nach jeder religion“ zu belassen, die Kampfhandlungen einzustellen, etwaige Forderungen der künftigen Kommission vorzubringen, sich dieser zu unterstellen und deren Entscheidung anzuerkennen.
Der im Waffenstillstand angesprochenen, bereits zuvor nominierten, paritätisch besetzten Hauptkommission für die Klärung des Hochstiftskonflikts gehörten an: Kurfürst Wolfgang von Mainz, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen, Erzherzog Ferdinand II. von Tirol, Bischof Julius von Würzburg, Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg und Landgraf Ludwig von Hessen-Marburg59.
Die Verhandlungen von deren subdelegierten Räten mit den Verordneten der Straßburger Parteien in Speyer ab 29. 3. 1593 wurden bereits mit dem Zwischenabschied vom 13. 4. 1593 unterbrochen60. Der Abschied61 hielt die Klagen und Gegenklagen beider Seiten wegen der jeweiligen Verstöße gegen den Waffenstillstand im Detail fest, wobei auch die Differenzen um die Klöster Hohenburg und Niedermünster ausführlich zur Sprache kamen. Da die Kommission gemäß dem Waffenstillstand vom 27. 2. jetzt vorrangig auf der Abtretung der Stiftsgüter an sie als Sequester bestand, die Parteien aber Einwände dagegen vorbrachten und das Osterfest bevorstand, wurden die Verhandlungen bis 11. 5. 1593 prorogiert. Bis dahin hatten beide Seiten die Vorgaben des Waffenstillstands vollumfänglich zu vollziehen und in den ihnen bisher zugewiesenen Stiftsämtern die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass bei der Fortsetzung der Kommission die Abtretung ohne weitere Einwände möglich war und die Kommissare die Verwaltung des Hochstifts übernehmen konnten. Folgt man dem Schlussbericht der subdelegierten Räte an den Kaiser62, waren es die Vertreter Administrator Johann Georgs, die sich gegen die Abtretung von dessen Ämtern sträubten und zudem den Abschied nur auf Hintersichbringen annahmen. Die Fortsetzung der Kommission ab 11. 5. 1593, unterbrochen durch eine längere Verhandlungspause im Juni, verlief bis zum Abschied vom 21. 7. 1593 erneut erfolglos63, weil Administrator Johann Georg und das protestantische Domkapitel die „Zession“ ihrer Stiftsgüter an die Kommissare endgültig ablehnten. Der Abschied64 konstatierte lediglich, die der Kommission vorgegebene Zielsetzung habe trotz aller Bemühungen nicht erreicht werden können. Er vertagte die Verhandlungen bis 15. 11. 1593 nach Frankfurt und gebot beiden Seiten bis dahin die Beachtung des Waffenstillstands65.
Bereits im Vorfeld des Frankfurter Tages bemühte sich das gesamte Haus Brandenburg bei Kurfürst Wolfgang von Mainz um einen weiteren Aufschub des Termins, um die Erörterungen möglichst bis zum Reichstag zu verzögern. Da der Kaiser und Kurmainz dies ablehnten, sagten Administrator Johann Georg und das protestantische Domkapitel die Teilnahme ab. In Frankfurt erschien lediglich ein Verordneter der Stadt Straßburg, der bereits nach wenigen Tagen ebenso vorzeitig abreiste wie die Delegierten Kardinal Karls, die am 16. 11. 1594 angekommen waren. Nachdem außerdem seitens der Kommissare Friedrich Wilhelm von Sachsen aufgrund der absehbaren Absenz einer der Parteien die Beschickung verweigert hatte, beschränkten sich die von Kurmainz verspätet am 20. 12. 1593 eröffneten Verhandlungen auf die Festlegung eines neuerlich vertagten Kommissionstermins für 22. 5. 1594 wieder nach Frankfurt66, der den Konfliktparteien sowie Friedrich Wilhelm von Sachsen bekannt gegeben wurde.
Letztlich scheiterte auch dieser Termin: Kurfürst Wolfgang von Mainz sagte den Kommissionstag am 14. 4. 1594 ab, weil der Kuradministrator von Sachsen Bedenken hatte, in der zu erwartenden Abwesenheit einer oder beider Parteien daran mitzuwirken. Eine neue Terminierung wurde mit dem Absageschreiben nicht mitgeteilt67. Eine Lösung vor dieser Kommission schien ohnehin nicht mehr realisierbar, weil die Fürsten des Hauses Brandenburg ebenfalls mit Schreiben vom 14. 4. 1594 klarstellten68, sie würden sich an keiner weiteren kommissarischen Verhandlung beteiligen, falls es dort wie bisher lediglich um die Abtretung des Hochstifts an die Kommission und nicht um die hauptsächliche Klärung des Konflikts zu tun sei. Davon abgesehen lehnten sie den Frankfurter Termin in Anbetracht des bevorstehenden Reichstags als zu kurzfristig ab.
Damit konnte neben der Magdeburger Frage ebenso der Straßburger Konflikt vor dem Reichstag nicht beigelegt werden, wenngleich dessen Auswirkungen auf die dortigen Verhandlungen weniger gravierend waren, aber gleichwohl als eines der zentralen konfessionspolitischen Probleme erheblich zur angespannten Atmosphäre beitrugen.