Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Für den Reichstag 1594 wurden abgesehen von vorbereitenden Gutachten und Beratungen, die Aufschlüsse zum Inhalt nicht überlieferter Direktiven ermöglichen, insgesamt 39 Instruktionen ermittelt, die im Folgenden aufgelistet werden.

Kurfürsten: Friedrich IV. von der Pfalz, ausgestellt für Burggraf Fabian von Dohna, Vizekanzler Dr. Ludwig Culmann, Wolf Dietrich von Mörle, genannt Behem, Lutter Quadt von Wickrath, Volrad von Plessen, Klaus Heinrich von Eberbach, Georg Asmus von Schregel, Dr. Michael Loefenius, Paul Hochfelder, Dr. Leonhard Schug und Dr. Johann Christoph Reiner (Heidelberg, 20. 4. {10. 4.} 1594)1. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen, ausgestellt als Vormund der minderjährigen Söhne Kurfürst Christians I. für Anarg Friedrich zu Wildenfels, Abraham Bock, Georg Ulrich von Ende, Dr. Johann Badehorn und Johann Adolf Bock (Torgau, 18. 4. {8. 4.} 1594)2; späteres Memoriale Kuradministrator Friedrich Wilhelms für die hinterlassenen Räte anlässlich seiner Abreise vom Reichstag als Zusatz zur Instruktion (Regensburg, 16. 7. {6. 7.} 1594)3. Johann Georg von Brandenburg, ausgestellt für Graf Wolfgang Ernst von Stolberg-Königstein, Adam von Schlieben, Dr. Karl Barth, Siegmund von der Marwitz und Dr. Johann Köppen d. J. (Cölln/Spree, in der Osterwoche 1594)4; ergänzendes Memoriale als Nebeninstruktion (Cölln/Spree, in der Osterwoche 1594)5; zusätzliche „Informatio“ zu den protestantischen Gravamina als Beilage6. Instruktionen der persönlich am Reichstag anwesenden geistlichen Kurfürsten konnten nicht ermittelt werden. Die Ausstellung einer Instruktion Kurfürst Ernsts von Köln, lautend auf Kaspar von Fürstenberg und weitere Gesandte, belegt deren Übergabe an Fürstenberg am 24. 4. 15947.

Geistliche Fürsten und Stände: Neithard von Bamberg, ausgestellt für Wolfgang Heinrich von Redwitz und Alexander von Jahrsdorf, Domherren zu Bamberg und Würzburg, sowie Pankraz Stieber, Christoph von Crailsheim, Dr. Achaz Hüls und Dr. Johann Gregor von Harsee (Bamberg, 18. 4. 1594)8; zusätzliche Nebeninstruktion (Bamberg, 26. 4. 1594)9. Johann Otto von Augsburg, ausgestellt für Balthasar von Hornstein, Kanzler Dr. Albrecht Faber (Fabri) und Dr. Christoph Schilling (Dillingen, 28. 4. 1594)10; ergänzendes Memoriale zur Religionsthematik, ausgestellt für die Gesandten (Dillingen, 28. 4. 1594)11. Hochstift Hildesheim, ausgestellt [von Statthalter und Räten in Hildesheim] für Dr. Albrecht Busche (Hildesheim, 12. 5. 1594)12. Philipp von Regensburg, ausgestellt für Domdekan Johann Wilhelm von Holdingen und Kanzler Dr. Michael Rank (Ingolstadt, 5. 5. 1594)13. Kurfürst Ernst von Köln als Administrator des Hochstifts Münster, ausgestellt für die [im Konz. nicht genannten] Gesandten (o. O., o. D.)14. Hildebrand von Sitten, ausgestellt für Domdekan Adrian von Riedmatten, erwählter Abt des Klosters St. Moritz im Chablais (Sitten, 26. 3. 1594)15. Kardinal Karl von Lothringen, Bischof von Metz und Straßburg, ausgestellt für Dr. Joseph Bilonius, inhaltlich beschränkt auf die Straßburger Hochstiftsproblematik (o. O., o. D.)16. Landkomtur Reinhard Scheiffart von Merode für die Ballei Koblenz, ausgestellt namens Erzherzog Maximilians von Österreich, Hochmeister des Deutschen Ordens, für die [nicht genannten] Gesandten (Köln, 1. 4. 1594)17. Eine Instruktion für die Gesandten des Hochstifts Freising liegt nicht vor, es konnte lediglich ein Memoriale zu einigen Punkten aufgefunden werden, die die Freisinger Interessen beim Reichstag betrafen; es wurde Bischof Ernst am 3. 6. 1594 übergeben18. Auch die Instruktion des Bischofs von Konstanz wurde nicht ermittelt, doch lässt die diesbezügliche Beratung des Konstanzer Domkapitels am 21. 4. 1594 deren wesentliche Inhalte erkennen19.

Protestantische Hochstiftsadministratoren: Joachim Friedrich von Magdeburg, vereinbart mit dem Magdeburger Domkapitel, ausgestellt für die [nicht genannten] Gesandten (o. O., o. D.)20. Karl von Ratzeburg, ausgestellt für die [nicht genannten] Gesandten Herzog Ulrichs von Mecklenburg (Schönberg, 21. 3. {11. 3.} 1594)21.

Weltliche Fürsten: Ferdinand II. von Österreich (Tirol), ausgestellt für Dr. Gallus Hager und Dr. Balthasar Laymann (o. O. [Innsbruck], 30. 6. 1594)22. Ernst von Österreich als Generalstatthalter der burgundischen Erblande (Burgund), ausgestellt für Charles Philippe de Croÿ, Marquis de Havré, und Johann von Hattstein, Präsident zu Luxemburg (Brüssel, 18. 3. 1594)23. Wilhelm V. von Bayern, ausgestellt für Landhofmeister Graf Rudolf von Helfenstein, Oberstkanzler Dr. Hans Georg Hörwath, Hofkanzler Dr. Johann Gailkircher und Dr. Johann Baptist Fickler (München, 1. 5. 1594)24. Philipp Ludwig von Pfalz-Neuburg, Hauptinstruktion zu den Themen des Ausschreibens, ausgestellt für Kanzler Dr. Walter Drechsel, Hans Kaspar Roth von Schreckenstein, Dr. Georg Ludwig Fröhlich und Lic. Johann Zöschlin (Regensburg, o. D.)25; Nebeninstruktion für die Religionsverhandlungen der protestantischen Stände, ausgestellt für dieselben Räte (Neuburg, 30. 4. {20. 4.} 1594)26. Friedrich Wilhelm I. und Johann III. von Sachsen-Weimar, ausgestellt für Dr. Wolfgang Spelt und Hans Melchior von Wittern (Torgau, 21. 4. {11. 4.} 1594)27. Johann Ernst von Sachsen-Coburg, ausgestellt für Marschall Hermann von Harstall und Kanzler Dr. Andreas Knichen (Marksuhl, 21. 4. {11. 4.} 1594)28. Georg Friedrich von Brandenburg-Ansbach, ausgestellt für Christoph von Waldenfels auf Lichtenberg, Adam von Wildenstein, Kanzler Dr. Nikolaus Stadtmann, Dr. Kaspar Brandner, Dr. Stephan Muhm, Dr. Johann Püttner und Andreas Frobenius (Ansbach, 23. 4. {13. 4.} 1594)29; Beschwerden des Markgrafen im Zusammenhang mit dem Reichskammergericht sowie gegen die Pfändungskonstitution als Vorgaben für Verhandlungen des Reichstags zur Reichsjustiz30. Wolfgang von Braunschweig"–Grubenhagen, ausgestellt für Kanzler Nikolaus Gercken (Gerike) (Herzberg/Harz, 6. 4. {27. 3.} 1594)31. Heinrich Julius von Braunschweig"–Wolfenbüttel, Administrator von Halberstadt, ausgestellt für Ludolf von Rössing und Kanzler Dr. Johann Jagemann (Wolfenbüttel, 7. 4. {28. 3.} 1594)32. Johann Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg, ausgestellt für Kammermeister Weinand von Leerodt und Kanzleiverwalter Lic. Bernhard zum Putz (Düsseldorf, 12. 4. 1594)33; eine zusätzliche Nebeninstruktion (o. D.)34 beinhaltet ausschließlich Direktiven für Wendungen nur an den Kaiser in Jülicher ‚Privatsachen‘. Gemeinsame Instruktion: Johann Friedrich von Pommern-Stettin, ausgestellt für Dr. Gallus Beck und Jobst Borcke zu Strammel, sowie Bogislaw XIII. als Vormund seines Pflegsohns Philipp Julius von Pommern-Wolgast, ausgestellt für Graf Stefan Heinrich von Eberstein-Naugard und Kanzler Henning von Rammin (Stettin, 11. 4. {1. 4.} 1594)35. Friedrich I. von Württemberg, ausgestellt für Graf Konrad von Tübingen, Reichserbschenk Eberhard von Limpurg, Sebastian Welling von Vöhingen, Dr. Matthäus Enzlin, Dr. Johann Jakob Reinhardt und Dr. Christian Dolde (Stuttgart, 18. 4. {8. 4.} 159436); Gutachten als Bestandteile der Instruktion: Beilage A1: Gutachten zum Zustand der Reichsjustiz37; Beilage A2: Gravamina gegen das Reichskammergericht und im Hinblick auf den Religionsfrieden38; Beilage B: Gutachten des Rates Dr. Georg Gadner zum Reichsmünzwesen (Stuttgart, 22. 3. {12. 3.} 1594) mit zugehöriger Stellungnahme des Landschreibers Erhard Stickel (22. 3. {12. 3.} 1594)39. Moritz, Ludwig IV. und Georg I. von Hessen, gemeinsame Instruktion, ausgestellt für Graf Georg von Sayn-Wittgenstein, Georg Meysenbug, Dr. Eberhard von Weyhe [Gesandte Moritz’], Johann Riedesel zu Eisenbach, Kanzler Dr. Siegfried Klotz [Gesandte Ludwigs], und Dr. Johann Strupp [Gesandter Georgs] (o. O., 4. 4. {25. 3.} 1594)40; Nebeninstruktion Landgraf Moritz’ nur für seine Gesandten (Kassel, 20. 4. {10. 4.} 1594)41, inhaltlich beschränkt auf die Entschuldigung der Absenz des Landgrafen beim Kaiser, Vorgaben für die Erneuerung der Erbeinung mit Sachsen und Brandenburg sowie für die Unterstützung des Grafen von Ortenburg. Ernst Friedrich von Baden-Durlach, ausgestellt für Jakob Pistoris von Seußlitz und Lic. Johann Ulrich Burrus (Karlsburg, 21. 4. {11. 4.} 1594)42; ergänzendes Nebenmemoriale für die Gesandten (Karlsburg, 21. 4. {11. 4.} 1594)43. Ulrich III. und Sigismund August von Mecklenburg für sich und als Vormünder ihre unmündigen Vettern, Adolf Friedrich und Johann Albrecht, ausgestellt für Dr. Bartholomäus Kling und Dr. Michael Grassus (Bützow, 28. 3. {18. 3.} 1594)44. Franz von Sachsen-Lauenburg, in dessen Auftrag ausgestellt von Statthalter, Kanzler und Räten für Hermann von der Becke, Propst zum Alten Kloster (Lauenburg, 11. 4. {1. 4.} 1594)45.

Reichsgrafen und Grafenkollegien: Arnold IV. (II). von Bentheim"–Tecklenburg und Steinfurt, ausgestellt für Bertram von Lützerath, Drost zu Steinfurt, und Dr. Laurenz Holtmann (Steinfurt, 16. 5. {6. 5.} 1594)46. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen für sich und für Kurfürst Johann Georg von Brandenburg als gemeinsame Vormünder der Söhne Kurfürst Christians I. sowie für seine Person und seinen Bruder, Herzog Johann III. von Sachsen-Weimar, als Inhaber der Grafschaft Henneberg, ausgestellt für Humpert von Langen (Torgau, 27. 4. {17. 4.} 1594)47; zusätzliche Sonderinstruktion Kuradministrator Friedrich Wilhelms für den Henneberger Gesandten, veranlasst durch dessen Abordnung als Verordneter des Fränkischen Kreises in den FR-Ausschuss zur Türkenhilfe (Regensburg, 8. 6. {29. 5.} 1594)48. Bruno, Gebhard, Hans Günther, Otto, Hans Georg und Vollrad von Mansfeld für sich und namens ihre Vettern und Brüder sowie Margarethe, verwitwete Gräfin zu Mansfeld, mit Vollmacht für ihre Söhne Ernst und Friedrich Christoph, ausgestellt für Kanzler Dr. Christoph Faber (in der unvollständigen Kop. o. O., o. D.)49. Wilhelm von Schwarzburg, ausgestellt für Mag. Wolfgang Mehlhorn (o. O., 17. 4. {7. 4.} 1594)50; eine zusätzliche Instruktion Wilhelms gemeinsam mit seinem Bruder, Albrecht von Schwarzburg, ausgestellt für Dr. Abraham Fabri und Mag. Nikolaus Maius (Rudolstadt, 5. 5. {25. 4.} 1594)51, beinhaltet nur die Sessionsfrage sowie Privatsachen. Wetterauer Grafen, ausgestellt für Graf Johann Ludwig von Nassau-Wiesbaden-Idstein, Graf Ludwig Georg von Stolberg-Königstein, Graf Wilhelm von Wied, Herr zu Runkel und Isenburg, Graf Philipp Ludwig II. von Hanau-Münzenberg sowie Johann Engelbert von Lautern, Hanau-Münzenberger Rat, Dr. Andreas Christiani, Syndikus der Grafen, Dr. Matthäus Hirschbach, Nassau-Saarbrückener Kanzler, Dr. Hermann Schilt, Dr. Konrad Wolf und Dr. Otto Schultheiß (Frankfurt, 30. 3. {20. 3.} 1594)52.

Reichsstädte: Köln, ausgestellt für Bürgermeister Johann Hardenrath und Syndikus Dr. Wilhelm Hackstein (o. D.)53. Augsburg, ausgestellt für die [nicht genannten] Gesandten54 (Augsburg, 8. 3. 1594)55. Lübeck, ausgestellt für Syndikus Dr. Calixt Schein (Lübeck, 11. 4. {1. 4.} 1594)56. Die Ulmer Instruktion liegt in der Ausfertigung nicht vor, doch erschließt sich ihr Inhalt aus einem Gutachten von Juristen der Stadt, das als Vorlage diente (Ulm, 22. 3. {12. 3.} 1594)57. Die Instruktion des Straßburger Rates, die dort am 23. 2. (13. 2.) 1594 beraten und am 23. 3. (13. 3.) gebilligt wurde58, liegt nicht vor. Nürnberg verzichtete auf die Ausstellung einer Instruktion, da der Verhandlungsgang insbesondere zur Türkenhilfe in den Kurien und in den interkurialen Religionsberatungen abzuwarten sei, jedoch beschlossen Rat und Herren Ältere am 19. 4. (9. 4.) 1594 auf der Grundlage eines Gutachtens des Juristen und späteren Gesandten Dr. Johann Herel wenige grundsätzliche Vorgaben für die Punkte des Ausschreibens59. Auch der Rat der Stadt Speyer verzichtete auf eine Instruktion und gab nur den Anschluss an andere Reichsstände bzw. in der causa Aachen an die CA-Stände vor60.

[Reichskreise:] Stände des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises, ausgestellt für die Gesandten Jülichs und Münsters unter Zuziehung der weiteren beim Reichstag anwesenden Räte von Kreisständen (Essen, 1. 4. 1594)61; ein ergänzendes Nebenmemoriale zur Instruktion (Essen, 1. 4. 1594)62 bezog sich lediglich auf die Unterstützung einer Privatangelegenheit der Wetterauer Grafen.

Die Instruktionen wurden durchweg im Zeitraum von Mitte März bis Mitte Mai 1594 formuliert, der größte Teil davon im April, also vor der Eröffnung des Reichstags am 2. 6. mit der Bekanntgabe der genauen Agenda in der Proposition des Kaisers. Die Instruktionen beziehen sich deshalb ausnahmslos auf die im Ausschreiben mehr oder weniger genau umrissenen fünf Punkte, deren zu erwartende Inhalte man jedoch weitgehend einschätzen konnte, handelte es sich dabei mit Türkenhilfe, Landfriedenssicherung, Reichsjustizwesen, Reichsmünzwesen und Reichmatrikel doch um die gängigen Standardthemen der Reichstage in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts63, die zudem partiell an Verhandlungen und Vorgaben der vorherigen Reichsversammlungen von 1582 und 1586 anknüpften. Für die protestantischen Stände war außerdem klar, dass man das Thema Religion, das im Ausschreiben nicht erwähnt wurde, und weitere, damit zusammenhängende Problemstellungen aus eigener Initiative zur Sprache bringen würde, nachdem es in deren Reichstagsvorbereitung und bei der Tagung in Heilbronn64 im Mittelpunkt gestanden hatte. Auch viele katholische Stände erwarteten eine entsprechende Initiative der Gegenseite und nahmen die Thematik deshalb in ihre Instruktionen auf.

Die Instruktionen unterscheiden sich rein äußerlich und, damit verbunden, in ihrem Differenzierungsgrad ganz erheblich. So beschränkte sich etwa die Instruktion Johann Ernsts von Sachsen-Coburg auf nur zwei Fol., während die Kurbrandenburger Direktiven in drei Dokumenten ca. 200 Fol. umfassten. Die meisten fürstlichen Instruktionen bewegten sich in einem Bereich zwischen zehn und 25 Fol., Kurpfalz kam auf 60 Fol. Sehr knapp gehaltene Vorgaben waren möglich, wenn, wie im Fall Sachsen-Coburgs oder Ratzeburgs, der generelle Anschluss an eng verwandte Fürsten (Johann Casimir von Sachsen-Coburg bzw. Ulrich von Mecklenburg) oder übergeordnete Herrschaftsträger (Ballei Koblenz mit Anschluss an die Instruktion des Deutschmeisters; Grafschaft Henneberg im Anschluss an das Haus Sachsen) aufgetragen wurde oder sich die Direktiven weitgehend auf Privatangelegenheiten konzentrierten. Andere eher knappe Instruktionen sprachen zwar die fünf Punkte des Ausschreibens an, verzichteten aber auf Detailvorgaben, sei es, weil wie im Fall Bayerns Herzog Maximilian als Vertreter seines Vaters ohnehin persönlich in Regensburg weilte, oder weil der Schwerpunkt wie in den Instruktionen für das Hochstift Münster und die Grafschaft Bentheim-Steinfurt auf der eigenen Notsituation im bedrängten Niederrheinisch-Westfälischen Kreis lag, für die man sich auf die gemeinsame Gesamtinstruktion des Kreises berufen konnte. Letztgenannte ist insofern als Sonderfall einzustufen, als sie für alle Stände im Kreis galt und sich abgesehen von der Rechtfertigung der Münzprägepraxis im Kreis auf die Problematik der dramatischen Kriegsfolgen beschränkte. Andererseits erklärt sich der große Umfang besonders der Kurbrandenburger Instruktion mit der breiten Schilderung historischer Entwicklungen für einzelne Themenbereiche seit deren Entstehung bzw. seit dem Reichstag 1582 sowie mit detaillierten Argumentationshilfen für die Gesandten nicht nur zu den Hauptartikeln gemäß dem Ausschreiben, sondern ebenso zu erwarteten Supplikationen und besonders ausführlich zu den protestantischen Gravamina. Auch die Württemberger Gesamtdirektive geht neben der Hauptinstruktion mit drei zugehörigen Gutachten (Reichsjustiz, Gravamina, Reichsmünzwesen) intensiv auf die Problemstellungen des Reichstags ein, desgleichen gab der Bischof von Augsburg etwa das Votum zur Türkenhilfe annähernd im Wortlaut vor.

Im Allgemeinen korreliert wie bei anderen Reichstagen in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts auch 1594 die Ausdifferenzierung der Instruktion mit dem Rang des Reichsstands: Je größer das politische Gewicht aufgrund der Position in der Hierarchie des Reichstags war, sei es als Mitglied des Kurfürstenrats oder als in der Sessionsfolge vorstimmender Stand der Fürstenkurie, desto differenzierter wurden die Maßgaben formuliert. Dagegen trugen nachrangige Fürsten, besonders aber die Grafen und, soweit aufgrund der Überlieferungssituation feststellbar, manche Reichsstädte abgesehen von eigenen Belangen ihren Gesandten bei den Hauptthemen des Reichstags häufig nur die Teilnahme an den Beratungen und den Anschluss an andere Stände oder Ständegruppen auf.

Im Hinblick auf die inhaltliche Struktur der Instruktionen lassen sich gewisse übereinstimmende Grundzüge erkennen: Einleitend der Verweis auf das Ausschreiben des Reichstags und den erwarteten Eröffnungstermin, verbunden mit der Aufforderung zur pünktlichen (teils vorzeitigen) Anreise der Gesandten nach Regensburg und der möglichst unverzüglichen Anmeldung in der Mainzer Kanzlei mit der Vorlage der Vollmacht; sodann bei den vom Kaiser persönlich zum Reichstag geladenen Kurfürsten und Fürsten die Entschuldigung der Absenz, meist begründet mit dem schlechten Gesundheitszustand und verknüpft mit dem Hinweis auf die umfassende Bevollmächtigung der Gesandten als Vertreter. Dem folgte häufig die Aufforderung zur Anhörung der kaiserlichen Proposition und zur Mitwirkung an deren Beratung in den Kurien, in vielen fürstlichen Instruktionen verbunden mit der Direktive, den ranggerechten Sitz im Fürstenrat einzunehmen und gegen andere Ansprüche oder Einwände zu verteidigen. Zahlreiche Instruktionen protestantischer Reichsstände thematisierten daneben gleich zu Beginn die Absprache mit anderen glaubensverwandten Ständen, zum einen, um das Votum in den Kurien generell abzustimmen, zum anderen wegen der Beratung und Übergabe der Gravamina, deren Klärung teils zur Prämisse für die Verhandlungsaufnahme zu den Hauptthemen der Reichsversammlung gemacht wurde. Ansonsten orientierte sich der Aufbau an den fünf Punkten des Ausschreibens, vielfach ergänzt um die Religionsfrage. Abschließend kamen wiederholt eigene Angelegenheiten der Stände (‚Privatsachen‘) zur Sprache, die anlässlich des Reichstags betrieben werden sollten.

Letztere werden in die folgende, thematisch strukturierte Auswertung der Instruktionen65 nicht einbezogen, ebenso werden Direktiven, an der Beratung eines Themas mitzuwirken oder sich der Mehrheit anzuschließen, nicht berücksichtigt.

1) Türkenhilfe: Im Gegensatz zur Situation vor anderen Reichstagen im 16. Jahrhundert bestand 1594 ein fast durchgehendes Einvernehmen, dass in Anbetracht des türkischen Hauptkriegs die Unterstützung des Kaisers durch das Reich unabdingbar sei (Kurbrandenburg, Kursachsen, Augsburg, Baden-Durlach, Bayern, Braunschweig"–Grubenhagen, Hessen, Jülich, Konstanz, Magdeburg, Mecklenburg, Pfalz-Neuburg, Ballei Koblenz, Städte Augsburg, Köln, Lübeck, Ulm). Die derzeitige „große, jha eusserste gefahr“ für das Reich und die gesamte Christenheit (Augsburg) könne der Kaiser nicht allein, sondern nur mit Zutun der Reichsstände und anderer Potentaten abwehren. Demnach gehe es im Gegensatz zur Situation 1576 und 1582 nicht um die Frage, „ob irer Mt. die hulfe zuleisten“, sondern nur, wie und auf welche Weise dies geschehen könne, damit es für die Stände erschwinglich sei (Hessen). Trotz der damit verknüpften Hinweise auf finanzielle Probleme in den eigenen Territorien und die Verarmung der Untertanen blieb der Grundtenor, die Rettung der Christenheit gebiete, „dz gelt nit anzuesehen“ (Stadt Augsburg); jeder müsse tun, was er kann (Bayern, Augsburg).

Nachdem die Hilfeleistung als solche weitgehend unstrittig war, widmeten sich viele Instruktionen sogleich der Frage nach dem Wie, primär als Alternative einer Unterstützung des Kaisers mit Truppen oder mit Geld. Kurbrandenburg, Braunschweig"–Wolfenbüttel und Mecklenburg ließen dabei beide Wege offen, während Baden-Durlach für eine Truppenhilfe ohne nähere Spezifizierung plädierte. Konkreter bevorzugten Bamberg, Braunschweig"–Wolfenbüttel und Mecklenburg eine über die Reichskreise organisierte Truppenhilfe, für die jeder Kreis ein gewisses Söldnerkontingent mit eigenen Befehlshabern ausrüsten und finanzieren sollte. Den Vorteil gegenüber der Geldhilfe sah Bamberg in der rascheren Aufbringung und der gesicherten Finanzierung über die Kreisverfassung und den Kreisvorrat. Kurbrandenburg modifizierte dieses Kreismodell insofern, als es für ein Gesamtheer mit 5000 Reitern und 15 000 Fußsoldaten die Finanzierung Letzterer durch die Reichsstädte und die Stellung der Reiter durch die anderen Reichsstände, organisiert nach Reichskreisen, vorsah, indem jeder der zehn Kreise 500 oder, wegen des Ausfalls des Österreichischen Kreises, 555 Reiter mit Befehlshabern und je einem Kriegsrat sowie Geschütz und Munition beisteuern sollte. Würden der Burgundische, Niederrheinisch-Westfälische und Kurrheinische Kreis wegen der Belastungen durch den niederländischen Krieg nichts beitragen, habe sich der Kaiser mit diesem „mangell“ abzufinden. Die auf zwei Jahre veranschlagte Laufzeit könne man notfalls auf ein Jahr kumulieren und würde damit über ein Kontingent von 10 000 Reitern und 30 000 Mann zu Fuß oder, mit der ebenfalls möglichen Umwidmung Letzterer, über ein Heer von 20 000 deutschen Reitern verfügen. Kurpfalz dagegen lehnte eine auf den Reichskreisen basierende Truppenhilfe ab, da der Österreichische und der Burgundische Kreis nichts kontribuierten, der Niederrheinisch-Westfälische nichts beisteuern könne und die Beiträge des Kurrheinischen sowie des Oberrheinischen Kreises wegen der dortigen Kriegsschäden unsicher seien, die nur fünf verbleibenden Kreise aber nicht viel bewerkstelligen könnten. Davon abgesehen seien die Kreishilfen, die ohnehin kaum für die ihnen reichsgesetzlich zugedachten Aufgaben ausreichten, nicht für diese Zwecke vorgesehen, zumal das Reich (im Gegensatz zum Kaiser) mit den Türken nicht im Krieg stehe. Die Wetterauer Grafen wollten dem Kaiser als einziges Entgegenkommen anbieten, dass die protestantischen Stände in Eigenregie ein gewisses Truppenkontingent in ihrem Auftrag zum Türkenkrieg abordneten und finanzierten.

Gegenüber der Truppenhilfe bevorzugten Kurpfalz, Kursachsen, Augsburg, Brandenburg-Ansbach, Hessen, Pfalz-Neuburg und Pommern, implizit auch Bayern die Unterstützung des Kaisers mit Geld. Als Anlageform für diese Geldhilfe lehnten Kurpfalz, Augsburg, Hessen und Pommern den Gemeinen Pfennig explizit ab, teils unter Verweis auf den in der jetzt gebotenen Eile nicht möglichen raschen Einzug oder auf die Erhebungsprobleme beim Gemeinen Pfennig von 154266, und sprachen sich wie die Mehrheit der Reichsstände für die Reichsmatrikel aus. Die Stadt Köln ließ dies offen, verwehrte sich aber gegen eine Erhebung auf der Grundlage des Kammerzielers.

Zur konkreten Höhe der Steuerbewilligung äußerten sich nur wenige Stände. Bayern sah eine ungefähre Höhe wie 1582 vor67, ebenso Hessen, jedoch mit der Vorgabe, sich der Mehrheit für eine höhere Zusage anzuschließen. Kurpfalz wollte schrittweise bis zu 40, im Höchstfall 50 Römermonate zugestehen, Kurbrandenburg entsprechend der Steuer des Reichstags 1576 60 Römermonate in einem Zeitraum von vier Jahren, davon in den ersten beiden Jahren jeweils 20 Römermonate. Falls die Stände insgesamt eine geringfügig höhere Summe bewilligten, sollten die Gesandten sich dem anschließen. Auch Kursachsen sah eine Steuer von bis zu 60 Römermonaten in einem Zeitraum von vier bis sechs Jahren vor, während die Instruktion Kuradministrator Friedrich Wilhelms als Herzog von Sachsen-Weimar nur 40 Römermonate beinhaltete, jedoch mit der Option, eine mehrheitlich beschlossene höhere Bewilligung zu billigen. Braunschweig"–Wolfenbüttel beschränkte sich auf 30–36, im Höchstfall 40 Römermonate, Pfalz-Neuburg plädierte für eine eilende Hilfe von 18 Römermonaten noch im Jahr 1594 und eine folgende beharrliche Unterstützung für weitere drei Jahre von jährlich sechs Römermonaten. Im Gegensatz zu diesen konkreten Weisungen hatten sich die Gesandten der Bischöfe von Augsburg und Konstanz der Mehrheit unter den katholischen Ständen, jene Mecklenburgs der Mehrheit insgesamt anzuschließen. Andere protestantische Reichsfürsten gestanden die Unabdingbarkeit einer Reichssteuer zwar zu, doch sollte sie gemäß Baden-Durlach „uf dz geringst“, laut Brandenburg-Ansbach auf das „geringst unnd leidlichste, es immer sein kan“, beschränkt und nach Braunschweig"–Grubenhagen möglichst „leidenlich“ und „erschwinglich“ bewilligt werden. Das Erzstift Magdeburg konzentrierte sich auf eine eilende Hilfe noch für 1594, deren Höhe sich an den konkret zu kalkulierenden Kriegskosten orientieren müsse, während man über eine beharrliche Hilfe lediglich „praeparatorie“ verhandeln könne, um das Resultat nach dem Reichstag zunächst den jeweiligen Landständen vorzulegen und sodann auf einer weiteren Reichsversammlung zum Abschluss zu bringen. Die Stadt Augsburg wollte sich an der Zusage von Kurfürsten- und Fürstenrat orientieren, während Ulm unter Verweis auf die eigene schlechte Finanzlage und die generell zu hohe Veranschlagung der Reichsstädte in der Matrikel dazu riet, der Städterat möge jener Kurie beipflichten, die sich für den geringeren Steuerbeitrag aussprechen würde. Die Stadt Lübeck wollte sich zwar der Mehrheit im Städterat anschließen, verwahrte sich aber gegen eine zu hohe beharrliche Hilfe, damit die Stände im Niedersächsischen Kreis noch über Reserven für die Abwehr eines etwaigen Einfalls der Tataren verfügten.

Bezüglich der Modalitäten für Steuereinbringung und ‑verwendung knüpften mehrere Instruktionen direkt oder indirekt an die Vorgaben des Reichsabschieds 1582 an68: Umlage der Steuer auf die Untertanen, Vorgehen gegen säumige Untertanen und Stände, Steuerleistung eximierter Stände, Einbeziehung der Hansestädte, der Reichsritterschaft, der Eidgenossenschaft und anderer Potentaten, Regelung der Doppelbesteuerung von in Österreich begüterten Reichsständen (nur Bamberg, Regensburg), strikt zweckgebundene Verwendung der Steuer ausschließlich für den Türkenkrieg (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Augsburg, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig"–Wolfenbüttel, Hessen). Als weitere Bedingungen wurden (neben dem Junktim von protestantischen Ständen mit der Klärung der Gravamina: vgl. unten, Punkt 9) genannt: Wahrung der Steuergerechtigkeit durch rigorosere Einforderung von Restanten (Kurbrandenburg, Kursachsen, Augsburg, Hessen, Württemberg, Wetterauer Grafen, Stadt Lübeck); Begrenzung der Hilfszahlungen auf die Kriegsdauer (Magdeburg, Mecklenburg, Württemberg; Pfalz-Neuburg mit der Alternative: Verwendung der übrigen Gelder als Reichsvorrat für künftige Notfälle); Sicherstellung der Freiwilligkeit der Steuer und Verhinderung aller Maßgaben, die eine Verpflichtung zur dauerhaften Hilfeleistung implizieren könnten (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Braunschweig"–Grubenhagen, Hessen, Pommern, Wetterauer Grafen). Zu letzterem Punkt gehört die Debatte um die Anordnung einer reichsständischen Steuerkontrolle mit der Verordnung reichsständischer Pfennigmeister und Kriegskommissare für die Einnahme der Hilfsgelder, deren Verwaltung sowie die Auszahlung an die Söldner in Ungarn. Beim Reichstag 1582 hatten sich die Stände dagegen ausgesprochen, um eine engere Verwicklung des Reichs in die Türkenabwehr und damit eine dauerhafte Verpflichtung auf den Grenzschutz und dessen Finanzierung auszuschließen69. Mit diesem Argument wollte Kurpfalz auch in der Instruktion 1594 auf die reichsständische Steuerkontrolle verzichten, Kursachsen dagegen regte die Verordnung reichsständischer Musterherren und Zahlmeister an, legte sich aber nicht fest und wollte sich der Mehrheit anschließen. Direkter plädierten Braunschweig"–Grubenhagen, Magdeburg, Pfalz-Neuburg, Pommern und die Stadt Ulm für eine Steueraufsicht, ebenso Kurbrandenburg, das sich dafür auf den ineffektiven Einsatz der Kontribution von 1582 berief und zusätzlich wegen oben genannter Befürchtung die Versicherung im Reichsabschied inserieren wollte, dass sich das Reich damit nicht grundsätzlich zur permanenten Finanzierung des Kriegs verpflichte. Als Spezifikum beinhalten einige Instruktionen 1594 aufgrund der finanziellen Vorleistungen an den Kaiser für die Türkenabwehr seit 159270 die Bedingung, Darlehen von Einzelständen oder außerordentliche Geld- und Truppenhilfen auf Kreisebene ganz oder teilweise mit der neuen, vom Reichstag zu beschließenden Steuer zu verrechnen (Kurbrandenburg, Kursachsen, Sachsen-Weimar, Pommern, Schwarzburg, Henneberg, Bamberg, Braunschweig"–Wolfenbüttel, Württemberg, Stadt Köln).

Die Stände aus dem Niederrheinisch-Westfälischen Kreis erkannten die Unabdingbarkeit einer Reichshilfe für den Kaiser ebenfalls an und erklärten sich bereit, deren Bewilligung zu unterstützen, doch sollten ihre Gesandten unter Berufung auf die eigene Notlage infolge der Auswirkungen des niederländischen Kriegs, die entsprechend drastisch zu schildern waren (vgl. Punkt 2), ebenso nachdrücklich darum bitten, sie von der neuen Steuer freizustellen und ihnen zudem die Rückstände an alten Kontributionen zu erlassen. Dies betraf die Gesamtinstruktion des Kreises sowie die Einzelinstruktionen von Jülich, Münster, Bentheim-Steinfurt und der Stadt Köln. Außerhalb des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises wollte die Ballei Koblenz ebenfalls wegen der Verheerungen durch den niederländischen und den Kölner Krieg sowie der Bischof von Sitten wegen des Entzugs von Gebieten durch benachbarte Stände, anderer Belastungen und des Steuergenehmigungsrechts der Landstände um die Steuerbefreiung bitten.

Daneben stellten mehrere andere Stände Maßnahmen zur Debatte, um eine Reichssteuer wenn nicht zu umgehen, so doch in der Höhe zu limitieren: Die hessischen Gesandten sollten zunächst nur gegenüber den protestantischen Ständen anregen, eine Verlängerung des Waffenstillstands mit dem Sultan anzustreben und für die dafür notwendigen Gesandtschaftskosten durch eine Reichssteuer aufzubringen. Außerdem sollten sie ebenso wie die Verordneten der Kurpfalz, Kurbrandenburgs, Magdeburgs und Pommerns auf den Abschluss eines ‚ewigen‘ bzw. langfristigen Friedens seitens des Reichs oder gemeinsam durch Kaiser und Reich mit dem Sultan drängen. Kurpfalz sah dafür die Abordnung einer Gesandtschaft der Reichsstände zum Sultan vor, um die Aussagen des Kaisers zu den Verhandlungen mit diesem zu verifizieren sowie die Chancen einer Aussöhnung und damit die Möglichkeit eines beständigen Friedens auszuloten. Da die Gesandtschaft ein Affront gegen den Kaiser wäre, sollten die Kurpfälzer Räte dies zuerst vertraulich mit anderen Ständen besprechen. Zudem empfahl Kurpfalz die Befriedung der Niederlande durch die dortige Zulassung der CA, um so die Wirtschaft im Reich insgesamt zu stärken und Mittel für den Türkenkrieg zu gewinnen. Im Hinblick auf die oben erwähnte Einbringung von Steuerrestanten sprachen einige Instruktionen konkret die rückständigen Beiträge König Philipps II. von Spanien für Burgund an, um diese sofort für den Türkenkrieg verwenden zu können (Kurbrandenburg, daneben auch Einbeziehung Lothringens in die Steuer; Stadt Lübeck: Forderung für Burgund, Lothringen und Savoyen; Braunschweig"–Wolfenbüttel: Forderung für Burgund, die Erzherzöge von Österreich, Kurköln, Bayern, Jülich, Münster). Dagegen verwehrte sich Burgund gegen die Einforderung der Türkenhilfe mit dem Argument, der König erhalte seinerseits unter Verstoß gegen den Burgundischen Vertrag keine Hilfe des Reichs gegen die Rebellen in den Niederlanden, vielmehr würden diese aus dem Reich unterstützt. Dennoch wollte er sich für Burgund an der neuen Steuer beteiligen, falls der Burgundische Vertrag beachtet, Steuerrückstände erlassen und künftige Kontributionen nur mit Zuziehung des Burgundischen Kreises veranschlagt würden.

Mehrere Instruktionen betonten die gesamteuropäische Dimension der Türkengefahr, die Kaiser und Reich allein überfordere, und bestanden auf einer gemeinsamen europäischen Reaktion mit einem stärkeren Engagement der Kurie, Spaniens, Frankreichs, der Schweiz, Venedigs, italienischer Fürsten, Polens, teils auch Siebenbürgens (Kursachsen, Kurbrandenburg, Magdeburg, Braunschweig"–Wolfenbüttel, Augsburg, Stadt Lübeck). Ansonsten kamen viele Stände in Anknüpfung an die Beratungen der Reichsversammlungen 1576 und 1577 wie in den Instruktionen für den Reichstag 158271 auf das Projekt der Translation des Deutschen Ordens nach Ungarn bzw. einer dortigen Ritterordenseinrichtung zurück, die als dauerhafter Grenzschutz Angehörigen beider Konfessionen offenstehen sollte und damit auch als Versorgungsmöglichkeit für Adelige dienen könnte (Kursachsen, Kurpfalz, Kurbrandenburg, Baden-Durlach, Braunschweig"–Grubenhagen, Magdeburg, Wetterauer Grafen, Stadt Köln). Einige protestantische Stände regten schließlich an, die Palliengelder und Annaten geistlicher Stände nicht mehr nach Rom zu liefern, sondern für die Türkenabwehr einzusetzen (Kurpfalz, Baden-Durlach, Magdeburg).

2) Landfriedenswahrung: So gut wie alle Instruktionen betonten einleitend zu diesem Punkt, die gesetzlichen Vorgaben der Exekutionsordnung 1555 mit den Ergänzungen in den Reichsabschieden bis 1582 seien nicht zu verbessern, sondern es mangle lediglich an deren Beachtung und Vollzug, der entsprechend sicherzustellen sei. Bestand in diesem Punkt Einvernehmen, so waren Mittel und Wege, um der Exekutionsordnung größere Beachtung zu verleihen, strittig. Als Hauptproblem wurden die Söldnerwerbungen im Reich durch oder für auswärtige Potentaten angesprochen, mithin die Missachtung der Exekutionsordnung im Kölner und im niederländischen Krieg, in den französischen Religionskriegen und aktuell im Straßburger Konflikt mit ihren Rückwirkungen auf benachbarte Reichsstände im Westen, wobei die Schuld für die Missstände je nach konfessionellem Lager dieser oder jener Seite zugeschrieben wurde: Der Bischof von Augsburg verwies auf die gesetzwidrigen Truppenzüge Pfalzgraf Johann Casimirs und Fürst Christians von Anhalt72 und deren Folgen sowie auf konfessionell parteiisches Vorgehen bei den Werbungen im Straßburger Bischofskonflikt. Dagegen rechtfertigte die Kurbrandenburger Instruktion den Kriegszug des Fürsten von Anhalt als ordnungsgemäß und verwahrte sich ihrerseits ebenso wie die Direktiven Baden-Durlachs und der Wetterauer Grafen gegen die parteiische Gewährung von Werbepatenten durch den Kaiser, deren Notwendigkeit man grundsätzlich bestritt, indem sie für Religionsverwandte verweigert oder erschwert und bei spanischen bzw. katholischen Werbungen im Reich bevorzugt erteilt würden. Magdeburg sah die Hauptursache aller diesbezüglichen Probleme in der Unterdrückung der protestantischen Religion in den Niederlanden und in Frankreich sowie in den Umtrieben der Kurie und der katholischen Liga dort und auch im Straßburger Konflikt. Demnach seien, um die Söldnerzüge und ‑übergriffe zu unterbinden, die ligistischen Praktiken einzustellen, der Frieden mit der Zulassung des protestantischen Bekenntnisses in Frankreich und in den Niederlanden herzustellen und ansonsten gemäß der Reichsordnung vorzugehen, jedoch ohne „affect oder vorteil“, also ohne Bevorzugung katholischer Interessen. Eine ähnliche Lösung empfahl Braunschweig"–Wolfenbüttel.

Auf der anderen Seite kritisierte Bamberg als konkrete Verstöße gegen die Bestimmungen in den Reichsabschieden von 1570 und 157673 bei Werbungen für auswärtige Potentaten unter anderem die unterbleibende Anzeige an den Kaiser, die Verweigerung der Kautionsleistung, die Abhaltung von Musterplätzen innerhalb des Reichs sowie die mangelnde Einbeziehung der Kreisobersten und empfahl, der Kaiser sollte vorrangig bei den Kreisobersten und Zugeordneten die strikte Beachtung und den Vollzug der gesetzlichen Regelungen mit Maßnahmen gegen die gesetzwidrigen Werbungen veranlassen (ähnlich auch Pfalz-Neuburg, Württemberg, Stadt Ulm). Jülich wollte die Landfriedenskonstitution insofern konkretisieren, als anrufende Stände schleunig und ohne Ausflüchte den Beistand anderer Kreise erhalten sollten. Eindeutiger forderten Augsburg, Bayern, Konstanz und ähnlich Erzherzog Ferdinand die Sicherstellung des Vollzugs der Exekutionsordnung durch verschärfte Strafen. Dagegen, namentlich gegen neue und limitierende Vorgaben für Werbungen über die Bestimmungen von 1570 hinaus, verwehrten sich mehrere protestantische Stände: Es dürfe keine Einschränkungen der Werbe- oder Zuzugserlaubnis zu auswärtigen Potentaten geben, die der deutschen Libertät widersprechen, die Werbungen an kaiserliche Patente binden und damit die Bevorzugung einer Kriegspartei implizieren (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Baden-Durlach, Braunschweig"–Grubenhagen, Braunschweig"–Wolfenbüttel, Hessen, Wetterauer Grafen). Denn damit, so Kurpfalz, erlangten die Katholiken einen unschätzbaren Vorteil, würde den bedrängten Mitchristen in Frankreich sowie den Niederlanden jegliche Hilfe entzogen und bestehe nach deren Niederlage die Gefahr einer Wendung gegen die protestantischen Reichsstände. Kursachsen sowie im Anschluss daran Sachsen-Weimar und Henneberg stellten die Wahrung der deutschen Libertät differenzierter in den Zusammenhang mit der Sicherung des Gehorsams gegenüber den Obrigkeiten, der militärischen Disziplin und der Ordnung im Reich. Deshalb sollten die geltenden Regelungen zwar nicht verschärft, aber nochmals durch Mandate im gesamten Reich publiziert und der Reichsfiskal zum strikten Vorgehen gegen Oberste und Befehlshaber, die dagegen verstoßen, mit Strafen ex officio angehalten werden. Mecklenburg wünschte aufgrund eigener negativer Erfahrungen bei Werbungen 1593 eine Verschärfung der Strafen explizit bei Verstößen gegen die Kautionsleistung.

Das Thema Landfriedenswahrung stand im Zentrum der Instruktionen der von den Söldnerzügen und vielfachen Übergriffen beider Kriegsparteien im niederländischen Krieg besonders betroffenen Stände im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis: Die Instruktion des Kreises insgesamt gab zunächst vor, die Beratung der diesbezüglichen Beschwerden gleichrangig neben der Türkenhilfe zu veranlassen, sollten sie wie im Reichstagsausschreiben auch in der Proposition des Kaisers übergangen werden74. Sodann folgte hier und desgleichen in der Jülicher Instruktion die breite Schilderung der desolaten Lage der Untertanen und des gänzlichen Niedergangs der Wirtschaft infolge des Kriegs mit fast täglichen Einlagerungen, Streifzügen und gewaltsamen Übergriffen, der Verheerung und Verödung ganzer Landstriche sowie der Besetzung und dem Entzug von Grafschaften und Orten. Die Instruktion für das Hochstift Münster bezog sich hier auf jene des Kreises, ergänzte eigene Beschwerden wie die Erpressung hoher Geldsummen von den Untertanen durch beide Kriegsparteien und belegte die Kriegsschäden durch detaillierte Schadensverzeichnisse. Die Stadt Köln berief sich ebenfalls auf die Kreisinstruktion und sprach zusätzlich die gleicherweise von Kurköln und Jülich erhobenen Lizenten und Imposten an75. Auch die Gesandten der Grafschaft Bentheim-Steinfurt sollten die dortigen Kriegsschäden schildern und das Ausbleiben der Reichshilfe 1582, von welcher der Graf ‚keinen Pfennig‘ erhalten habe, beklagen76. Die Kreisinstruktion verwies ebenso wie jene Jülichs auf die wiederholten Verhandlungen zur Problematik auf vielen Kreistagen und Reichsversammlungen mit dem Beschluss nur ‚guter Worte‘, auf die hin nichts erfolgte, und appellierte eindringlich an den Reichstag, ohne weitere Ausflüchte eine gesicherte Reichsdefensionshilfe zu verabschieden und zum Vollzug zu bringen77. Beide Instruktionen äußerten sich im Detail zu deren Modalitäten: Neben dem jetzt ebenfalls verbindlich zu beschließenden eilenden Zuzug benachbarter Reichskreise im Notfall sollte die Defensionshilfe als beharrliche Unterstützung so lange gewährt werden, wie die Umstände es erforderten, um damit die Grenzhäuser zu besetzen, Schanzen und Vesten zu errichten und eine Defensionstruppe zu Ross und Fuß gegen die täglichen Streifzüge und Exkursionen zu installieren78. Für die Finanzierung der Abwehrtruppe und sonstige Kriegsausgaben sollten zum einen die 1582 bewilligten, aber bisher nicht realisierten zwei Römermonate79 unverzüglich erlegt werden. Zum anderen sollte der Reichstag eine „ansehenliche sum“ (Jülich) bzw. eine beharrliche Hilfe in Höhe mehrerer Römermonate für die Dauer des niederländischen Kriegs (Kreisinstruktion) gewähren und in der Stadt Köln erlegen. Jülich verwehrte sich dabei nicht gegen die Verordnung eines Kriegskommissars durch Kaiser und Reich für die Einnahme und Verwendung der Gelder, behielt die ‚Direktion‘ aber einem Verordneten des Herzogs vor, der die Hilfe im Zusammenwirken mit dem Kriegskommissar koordinieren und die Defensionstruppe je nach Erfordernis vermindern, vergrößern und den Einsatz steuern sollte. Deutlicher forderte die Kreisinstruktion, die Direktion den Ausschreibenden und Zugeordneten des Kreises zuzuerkennen und einen Kriegskommissar von Kaiser und Reich nur vorzuschlagen, falls Ersteres nicht durchzusetzen wäre. Die Kreisinstruktion konstatierte zudem, die Reichsstände seien in Anbetracht der hohen Vorleistungen des Kreises für dessen Erhaltung als ‚Vormauer des Reichs‘ zur Erlegung der Hilfe von 1582 und zur zusätzlich zu beschließenden Reichssteuer „schuldig und verpflichtet“. Als weitere Maßnahmen gaben beide Instruktionen die Rekuperation der von den Kriegsparteien entzogenen oder besetzten Gebiete vor, notfalls als militärische Aktion mit dem Zuzug benachbarter Kreise sowie im Rückgriff auf die Reichshilfe. Würde diese wider Erwarten abgelehnt, beauftragten die Jülicher und die Kreisinstruktion einen Protest der Gesandten, wonach alle aus der Verweigerung der Reichshilfe resultierenden Konsequenzen für das gesamte Reich wie der Verlust von Reichsständen nicht dem Herzog bzw. dem Kreis anzulasten seien.

Eine Reichshilfe wurde auch in der Kurbrandenburger Instruktion befürwortet, da eine weitere Friedensvermittlung zwischen Spanien und den Generalstaaten nicht erfolgversprechend sei. Dagegen lehnten Kurpfalz und Braunschweig"–Wolfenbüttel eine neuerliche Reichskontribution im Rückgriff auf vorherige Instruktionen ab. Das kursächsische Memoriale vom 16. 7. 1594 anlässlich der Abreise Friedrich Wilhelms vom Reichstag konnte sich auf die bereits angelaufenen Verhandlungen zur Landfriedenssicherung stützen. Es problematisierte zwar die Reichshilfe in Anbetracht der zugleich zu erbringenden Türkensteuer, der notwendigen Höhe, um einen effektiven Grenzschutz gewährleisten zu können, und des reichsgesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit dem Zuzug der Reichskreise und befürwortete vorrangig die Friedensvermittlung zwischen den Kriegsparteien mit der Restitution der entzogenen Gebiete als Vorbedingung. Würde die Vermittlung aber scheitern oder sich verzögern, wollte sich Kuradministrator Friedrich Wilhelm einer Reichshilfe von zwei bis vier Römermonaten nicht verweigern. Hingegen enthält die burgundische Instruktion die Rechtfertigung, die Kriegsschäden seien in erster Linie darauf zurückzuführen, dass die rechtswidrige Unterstützung der Niederländer aus dem Reich den Krieg aufrechterhalte. Damit verbunden war die Forderung, die bei den Niederländern als Söldner dienenden Reichsuntertanen abzuziehen und den weiteren Zuzug zu verbieten.

Im Hinblick auf eine etwaige Friedensvermittlung äußerte sich die Kurbrandenburger Instruktion skeptisch, weil die Generalstaaten sich ihr nicht unterstellen würden. Ähnlich beurteilte dies Kurpfalz, das zudem von Friedensverhandlungen wie in der Vergangenheit Nachteile für die Generalstaaten befürchtete. Die Gesandten sollten deshalb Friedensverhandlungen nur mit den aus früheren Beratungen bekannten Modalitäten befürworten: Zulassung der CA in den Niederlanden, Wiederherstellung und Bekräftigung der dortigen Privilegien, Versicherung der Generalstaaten auf diese Vorgaben sowie gegen die Regierung durch ausländische Potentaten. Das kursächsische Memoriale vom 16. 7. 1594 gab im Rückbezug auf die bis dahin bereits erfolgten Beratungen des Reichstags als abzusichernde Vorbedingungen für die Friedensvermittlung vor: 1) Restituierung der im Reich besetzten Orte, Abzug der Söldner aus dem Reich, Rücknahme der Lizenten und Imposten; 2) Sicherstellung, dass keine Partei die Verhandlungen nutze, um währenddessen Vorteile zu erlangen; 3) Sicherstellung, dass sich beide Parteien der Vermittlung unterstellen, um einen neuerlichen, das Ansehen des Reichs schädigenden Misserfolg zu vermeiden. Sollte die Vermittlung scheitern, ist den bedrängten Ständen seitens des Reichs beizustehen.

Kurbrandenburg sah die Übergriffe spanischer Söldner als Versuch, Macht und Vermögen des Reichs zu schwächen und die Position Spaniens zu stärken, gestützt auf den Burgundischen Kreis, der zwar nominell ein Kreis des Reichs, „aber in re ipsa die milze im leibe des Reichs ist, welche je mehr wechßett, je mehr sie die andere glider des leibes auseuget und die dagegen abnehmen“. Dazu kämen die Einfälle Lothringens in die Grafschaft Mömpelgard und in andere Reichsterritorien. Auf Letztere verwies auch die hessische Instruktion, ebenso auf den Umstand, dass Spanien Bestandteile des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises an sich gebracht habe und damit das Reich schwäche.

3) Reichsjustiz: In diesem Punkt bestand auf allen Seiten Einvernehmen, dass das Prozessverfahren am Reichskammergericht verbessert und beschleunigt werden müsse. Als mögliche Maßnahmen wurden genannt: a) Vollzug des Deputationsabschieds 1586; b) Wiederaufnahme der jährlichen Visitationen des Reichskammergerichts; c) Behebung der dortigen Verfahrens- und sonstigen Mängeln; d) Rückgriff auf frühere Verbesserungsvorschläge.

a) Primär bot sich die bisher unterbliebene Approbation und Publikation des Deputationsabschieds 158680 sowie dessen verbindliche Insinuation am Reichskammergericht an (Kurbrandenburg, Augsburg, Bayern, Hessen, Konstanz, Münster, Pfalz-Neuburg), teilweise angeregt in Verbindung mit dessen nochmaliger Beratung und Verbesserung (Jülich, Wetterauer Grafen). Dem standen die 1586 vorgebrachten und bisher aufrechterhaltenen Einwände in erster Linie der Reichsstädte gegen Einzelbestimmungen des Abschieds zu Pfändungen und Arresten sowie zur Zinshöhe81 entgegen, auf deren Ablehnung die Städte Augsburg, Ulm, Nürnberg und Köln in ihren Direktiven weiterhin beharrten.

b) Viele Instruktionen sahen die Einstellung der Visitation des Reichskammergerichts82 und, damit verbundenen, der Revisionen seit 1588 als wesentliches Element für die dortigen Probleme und betrachteten die Wiederaufnahme der Visitation damit als Voraussetzung für eine funktionierende Reichsjustiz (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Augsburg, Braunschweig"–Grubenhagen, Braunschweig"–Wolfenbüttel, Konstanz, Magdeburg, Mecklenburg, Münster, Pfalz-Neuburg, Pommern, Ratzeburg, Wetterauer Grafen, Städte Lübeck, Köln, Ulm). Einige dieser Instruktionen thematisierten zudem die Unterbindung der Teilnahme des protestantischen Administrators von Magdeburg an der Visitation (1588) als Ursache für deren Einstellung. Magdeburg verwies diesbezüglich auf die an anderer Stelle in der eigenen Instruktion inserierten Argumente für die Reichsstandschaft, bestand folglich auf der ranggerechten Teilnahme an der fortzuführenden Visitation und wollte für den Fall eines Ausschlusses beim Reichstag öffentlich protestieren. Die Stadt Ulm ging für die Fortführung der Visitation von der regelrechten oder zumindest vorübergehend tolerierten Beteiligung Magdeburgs aus. Auf katholischer Seite sah man die Magdeburger Teilnahme als Präjudizierung der Freistellung und wollte, insofern man sie nicht implizit generell ablehnte, entsprechend vorsichtig agieren (Konstanz) oder die Visitation mit den Revisionen durch ein „interim“ in der Form in Gang bringen, dass bis zur Klärung der Magdeburger Problematik „etliche“ aus den Reichsständen für Visitation und Revision verordnet oder die Revisionen unparteiischen Rechtsgelehrten oder Universitätsdelegierten beider Religionen übertragen würden, die sie zusammen mit kaiserlichen Kommissaren durchführen und rechtskräftig entscheiden sollten (Stadt Köln).

c) Da die Verfahrens- und sonstigen Mängel am Reichskammergericht sowie im gesamten Reichsjustizwesen vielfach in den protestantischen Gravamina, vereinzelt auch in jenen der katholischen Stände zur Sprache kamen83, werden sie in den Instruktionen der protestantischen Stände häufig in Verbindung damit behandelt. Als wesentliche Ursachen für das langsame Verfahren und die geringe Anzahl der jährlichen Urteile (Kurbrandenburg, Kursachsen: 55 Definitivurteile und 376 Interlokute bei mehr als 7000 anhängigen Verfahren) wurden genannt: 1) Die Anstellung junger, unerfahrener Assessoren, die eine lange Einarbeitungszeit benötigen und die Verfahren verzögern, weil alle Beisitzer zeitaufwendig sämtliche Akten und Vorgänge protokollieren lassen, um sich gegen Revisionen zu verwahren (Kurbrandenburg, Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Württemberg). 2) Bei der Präsentation protestantischer und katholischer Kandidaten durch die Reichskreise werde der katholische Assessor nur der Religion wegen bevorzugt, selbst wenn der protestantische qualifizierter ist (Kurbrandenburg, Kursachsen, Kurpfalz, Pommern, Württemberg). 3) Infolge der hohen Personalfluktuation kämen die von ausscheidenden Assessoren bearbeiteten Akten nicht zum Referat, sondern müssten von den Nachfolgern neuerlich studiert werden. Kurbrandenburg und Kursachsen wollten deshalb das Verlassen des Reichskammergerichts nur nach dem abgeschlossenen Referat und Korreferat der Fälle eines Assessors gestatten. Kurpfalz und Pfalz-Neuburg regten an, die verpflichtende Verweildauer bei verbesserter Besoldung auf 10 bzw. 12 Jahre zu erhöhen; die Wetterauer Grafen drängten ähnlich auf eine perpetuierte Anstellung und wollten für eine höhere Besoldung der erfahrenen Assessoren jene der neu angestellten entsprechend kürzen. 4) Verzögerungen durch das komplizierte und zeitaufwendige Referat- und Korreferatverfahren, zu genaues Protokollieren der Assessoren sowie unnötiges Disputieren und auch Diktieren (Kurbrandenburg, Kursachsen, Württemberg). Württemberg plädierte zudem für die Anordnung von künftig fünf statt bisher vier Definitivräten sowie von sechs Interlokuträten. 5) Verzögerungen infolge des Streits um die Gregorianische Kalenderreform, die am Reichskammergericht wegen der Geltung des neuen und alten Kalenders zu doppelten Ferien führte und die Zahl der Gerichtstage auf 120 pro Jahr limitierte. Kursachsen und Kurbrandenburg wollten diese durch eine Begrenzung der Ferien auf die Hauptfeste und die Regelung des Haupturlaubs nach dem alten Kalender auf bis zu 200 erhöhen. Württemberg instruierte in ähnlicher Form und ließ außerdem die Möglichkeit einer weiteren, für beide Religionen verbindlichen Kalenderreform offen. Auch Pfalz-Neuburg, Hessen, Mecklenburg und Münster sprachen das Problem an und forderten eine einheitliche Ferienregelung. Ansonsten waren sich die protestantischen Stände in der grundsätzlichen Ablehnung der päpstlichen Kalenderreform einig. Brandenburg-Ansbach empfahl ähnlich wie Württemberg, wegen der Probleme mit dem doppelten Kalender in Gebieten mit starker Durchmischung beider Konfessionen wie Franken beim Reichstag eine Sachverständigenkommission aus beiden Religionen einzurichten, die eine neuerliche, für alle Stände verbindliche Reform durchführen sollte. 6) Das Überhandnehmen der Revisionen, die auch in wenig bedeutenden Bescheiden eingelegt werden und damit die Arbeit des Reichskammergerichts behindern, sowie die Annahme zu vieler unwichtiger Appellationen. Kurbrandenburg und Kursachsen wollten deshalb die Revisionen auf Definitivurteile und Interlokute mit definitiver Wirkung beschränken, die Taxe erhöhen und alle Kosten einer Revision inklusive jener der Prozessgegner der unterliegenden Partei übertragen sowie die Annahme unwichtiger Appellationen unterbinden (dazu auch Pommern und Sachsen-Weimar jeweils wegen der Verstöße gegen das Appellationsprivileg. Württemberg: Erhöhung der Appellationssumme von 150 auf 600 oder 700 fl. und Annahme nur von Appellationen, die für den Appellanten existenziell sind). 7) Weitere Kritikpunkte im Hinblick auf das konkrete Verfahren am Reichskammergericht waren unter anderem die zu leichtfertige Zuerkennung von Mandaten sine clausula und die anderweitige Zulassung von Prozessen für Untertanen gegen ihre Obrigkeiten (Braunschweig"–Wolfenbüttel) sowie die Häufung der Kompromiss- und Austrägalverfahren (Pfalz-Neuburg, Württemberg). Von den beiden Württemberger Gutachten als Beilagen zur Instruktion ging das erste ausführlich auf die Mängel mit Details zur Problematik bei vielen allgemeinen Verfahren (unter anderem Pfändungssachen, Prozesse um Zölle, Tötungsdelikte) ein und regte Verbesserungsmöglichkeiten an. Das zweite Gutachten beschäftigte sich umfassend mit den Religionsprozessen am Reichskammergericht vor dem Hintergrund der strittigen Interpretation des Religionsfriedens, den diesbezüglichen Beschwerden auf protestantischer Seite, der Problematik der paria-vota-Situation in den Religionsprozessen und möglichen Lösungsmöglichkeiten. Viele Beschwerdepunkte standen im direkten Zusammenhang mit den zunächst in Heilbronn formulierten protestantischen Gravamina84, auf die sich die Instruktionen Brandenburg-Ansbachs und Magdeburgs stützten, die aber auch von weiteren Ständen angesprochen wurden; darunter die Bevorzugung katholischer Kandidaten als Richter und Präsidenten, die katholische Besetzung der Kanzlei des Reichskammergerichts sowie der Abzug von Prozessen an den Reichshofrat und dessen parteiisches Verfahren (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Braunschweig"–Grubenhagen, Braunschweig"–Wolfenbüttel, Hessen, Wetterauer Grafen). Die Stadt Augsburg bezog sich auf die Bedeutung einer funktionierenden Reichsjustiz insbesondere für mindermächtige Stände und wollte mit dem Städterat deshalb darauf drängen, dass die Rechtsprechung gerecht gegen hohe und niedere Stände administriert und die Urteile ohne Rücksicht auf Stand und Status vollzogen würden, verbunden mit der Feststellung, es sei in Prozessen zum Profan- und Religionsfrieden bisher kein Beispiel für die Exekution eines Urteils gegen einen mächtigen Stand bekannt.

d) Im Rückgriff auf frühere Verbesserungsvorschläge wurden angesprochen, die Realisierungsmöglichkeiten teils aber skeptisch beurteilt: die Etablierung eines zweiten Reichskammergerichts (Kurbrandenburg, Kursachsen, Pommern, Wetterauer Grafen, Stadt Ulm), die Einrichtung von Appellationstribunalen in den Reichskreisen sowie die Erhöhung der Appellationssumme auf bis zu 2000 fl. (jeweils Kurbrandenburg und Kursachsen).

Im Hinblick auf das Beratungsverfahren beim Reichstag plädierten Augsburg und Pfalz-Neuburg für die Vorlage der entsprechenden Mängel durch das Reichskammergericht als Grundlage sowie für die Einbeziehung einiger Assessoren in die Verhandlungen. Sollte eine Beratung durch den Reichstag nicht möglich sein, billigte der Bischof von Augsburg die Prorogation an einen Deputationstag innerhalb Jahresfrist in Speyer, wo man das Reichskammergericht an der Hand habe. Konstanz forderte die Beratung zumindest der Ergebnisse des Deputationstags 1586 beim Reichstag und wollte nur die übrigen Punkte an eine neuerliche Deputation nach Speyer verweisen. Braunschweig"–Wolfenbüttel kritisierte eine erneute Prorogation, weil diese die Probleme ebenso wenig wie bisher beheben würde, und bestand auf der Klärung zumindest der wichtigsten Mängel beim Reichstag mit der Sicherstellung, dass zu den übrigen Punkten der künftige Deputationstag tragfähige und verbindliche Beschlüsse fassen werde.

4) Reichsmünzwesen: Wie bei der bereits angesprochenen Landfriedenswahrung konstatierten viele Instruktionen auch für das Reichsmünzwesen, die gesetzlichen Vorgaben der Reichsmünzordnung 1559 und der seitherigen Ergänzungen reichten aus, sie würden aber weder beachtet noch die vorgesehenen Strafen vollzogen (Kurpfalz, Augsburg, Bamberg, Hessen, Konstanz, Pfalz-Neuburg, Pommern, Württemberg, Wetterauer Grafen). Als wesentliche Missstände wurden angesprochen: Die durchgehend beklagte Münzsteigerung85, die Aufwechslung und Umprägung großer Nominale zu unterwertigen Münzen, die Ausfuhr von schweren Reichsmünzen in Randgebiete des Reichs oder ins Ausland, die dortige Umprägung zu unterwertigen Münzen und deren Einfuhr in das Reich. Im Zentrum der diesbezüglichen Anklagen stand der Burgundische Kreis mit der dortigen Prägepraxis und der Weigerung, sich der Reichsmünzordnung zu unterstellen (Kurpfalz, Kurbrandenburg, Kursachsen, Bamberg, Brandenburg-Ansbach, Braunschweig"–Grubenhagen, Hessen, Jülich, Magdeburg, Mecklenburg, Niederrheinisch-Westfälischer Kreis, Ratzeburg, Sachsen-Weimar, Henneberg, Wetterauer Grafen, Städte Köln, Lübeck, Ulm). Daneben kamen zur Sprache: Verpachtung und Verkauf von Münzstätten an Privatleute und die dortige Umprägung der schweren Reichsmünzen sowie Verstöße der Münzmeister gegen die Münzordnung. Württemberg thematisierte zusätzlich den Verlust guter Reichsmünzen durch den Handelsverkehr mit Ungarn, Polen und Italien sowie die übermäßige Prägung von Halbbatzen und Dreikreuzern im Reich meist durch Einschmelzen großer Nominale und deren Akzeptanz bei größeren Bezahlungen. Letzteren Missstand beklagte auch Bamberg. Pommern beanstandete die Münzsteigerung in Lübeck und Hamburg.

Als wesentliche Abhilfemaßnahmen wurden neben der allgemeinen Anweisung, an den Beratungen über Verbesserungsmöglichkeiten mitzuwirken, um den Vollzug der Ordnung sicherzustellen, konkreter angeregt: 1) Der durchgehend geforderte Anschluss des Burgundischen Kreises an die Reichsmünzordnung als unabdingbare Voraussetzung für deren Vollzug im Reich, daneben wegen des engen Wirtschaftsverkehrs auch deren Beachtung in anderen Grenz- und Nachbarterritorien wie Polen, Böhmen, Schlesien (Kurbrandenburg, Pommern, ähnlich Ratzeburg und Stadt Lübeck) und in der Eingenossenschaft sowie die Abstellung der Verstöße gegen die Ordnung in den kaiserlichen Erblanden (Augsburg, Bamberg). 2) Ein strenger zu handhabendes Ausfuhrverbot für gemünztes und ungemünztes Silber (Kurpfalz, Württemberg), dazu in den Handelsstädten die Verordnung von Sachverständigen zur Prüfung aller Münzen, die ein- und ausgeführt werden (Pfalz-Neuburg). 3) Das Verbot, das Münzrecht bzw. Münzstätten zu verkaufen oder zu verleihen, die Beschränkung der Münzprägung auf benannte Münzstätten und der rigidere Vollzug der bereits angeordneten Strafen mit der Konfiskation von Falschmünzen, dem Entzug des Münzregals bei Verstößen an den Münzstätten sowie Leibstrafen gegen Münzmeister und ‑gesellen (Kurpfalz, Kursachsen, Kurbrandenburg, Bamberg, Hessen, Pfalz-Neuburg, Sachsen-Weimar, Württemberg, Henneberg). 4) Die regelmäßige Abhaltung der vorgeschriebenen Probationstage, wie es von den Ständen der oberdeutschen Münzassoziation mit dem Fränkischen, Bayerischen und Schwäbischen Kreis gehandhabt wurde, die ansonsten den dortigen Vollzug der Ordnung86 ebenso betonten (Augsburg, Bamberg, Bayern, Pfalz-Neuburg, Stadt Augsburg) wie Mitglieder des Obersächsischen Kreises (Kurbrandenburg, Kursachsen, Sachsen-Weimar).

Dagegen wollte sich Pommern wie auf früheren Reichversammlungen rechtfertigen, die Beachtung der Reichsmünzordnung sei wegen der engen Wirtschaftsbeziehungen zum benachbarten Ausland nicht möglich. Erzherzog Ferdinand von Tirol berief sich auf die zunehmend schlechtere Situation der Silberbergwerke, die ihm es nicht erlaube, nach dem Münzfuß der Reichsmünzordnung zu prägen. Der größte Rechtfertigungsdruck lag wegen der dortigen Missstände auf den Ständen des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises. Die Kreisinstruktion ging von entsprechenden Vorwürfen beim Reichstag aus und wies die Gesandten an, sich dagegen auf die Münzmissbräuche im Burgundischen Kreis zu berufen, ohne deren Abstellung der Vollzug der Reichsmünzordnung im eigenen Kreis nicht möglich sei. Die Stadt Köln verwies ihre Gesandten auf die Instruktion des Kreises, während Jülich ähnlich argumentierte, daneben aber die Bemühungen um die Umsetzung der Vorgaben des Reichsabschieds 158287 im eigenen und zusammen mit dem Kurrheinischen und Oberrheinischen Kreis um die Behebung der Missstände sowie die vergeblich angestrebte Münzreduktion88 betonte, die an der Münzpraxis im Burgundischen Kreis und den Umständen des niederländischen Kriegs gescheitert seien. Kurpfalz wiederum machte für das Misslingen der Reduktionsversuche den Westfälischen Kreis sowie den Wirtschaftsverkehr mit den burgundischen Landen verantwortlich und folgerte, es sei keine Reduktion oder Prägung gemäß der Reichsmünzordnung und keine diesbezügliche Vergleichung mit dem Westfälischen Kreis möglich, so lange der niederländische Krieg fortdauere. Ähnlich skeptisch stellte die Stadt Lübeck die gesamte Münzproblematik dem Kaiser anheim, da der Anschluss Burgunds und der Niederlande sowie anderer benachbarter Königreiche als Voraussetzung für den Vollzug der Münzordnung im Reich „fast ein unmüglich ding sein“ werde. Auch die Württemberger Instruktion kam mit dem begleitenden Münzgutachten, das den Status quo im Münzwesen kritisch zusammenfasste und einige Verbesserungen, darunter die Festlegung einer Taxe für den Silberkauf89, anregte, zum Ergebnis, aufgrund der geschilderten Umstände und zudem wegen des Niedergangs der Bergwerke im Reich sei die konsequente Beachtung der Münzordnung selbst für gehorsame Münzstände nicht möglich. Deshalb sollten die Gesandten gegen den etwaigen Beschluss eines weiteren, über die Reichsmünzordnung hinausgehenden Pönalmandats bei Münzverstößen protestieren.

5) Reichsmatrikel und Moderation: Da die Festlegungen im Reichsabschied 1582 für die bis dahin schon wiederholt aufgeschobene Matrikelrektifizierung und das Moderationsverfahren90 infolge des Kölner Kriegs neuerlich nicht vollzogen worden waren91, gaben viele Instruktionen die nochmalige Verabschiedung dieser Vorgaben und deren Umsetzung vor: Vorarbeiten und Inquisition in den Reichskreisen, deren Berichte an einen Moderationstag mit der Bescheidung der Moderationsanträge sowie ein nachfolgender Deputationstag als Appellationsinstanz für Moderationsanträge und zur Erledigung der Matrikelrektifizierung (Kurbrandenburg, Kursachsen, Braunschweig"–Grubenhagen, Konstanz, Mecklenburg, Wetterauer Grafen, Städte Köln, Ulm). Die Stadt Köln bedingte sich dabei die Durchführung der Matrikelrektifizierung als Voraussetzung für die künftige Erlegung von Reichssteuern aus. Baden-Durlach und Pfalz-Neuburg wollten zunächst anhören, inwieweit die Regelungen von 1582 in den Reichskreisen vollzogen worden waren und dann das weitere Verfahren beraten. Württemberg verwies auf die im Schwäbischen Kreis durchgeführte Inquisition und bot die Vorlage der Akten beim Reichstag an.

Kursachsen setzte als Grundlage aller Beratungen über Matrikel und Moderation die Reichsmatrikel 1521 voraus und lehnte deren Reform 1545 wegen der eigenen Erhöhung des Anschlags ab92. Die Kurbrandenburger Gesandten sollten sich bei etwaigen Matrikelberatungen gegen die Einstufung der als Landstände betrachteten Stifte Brandenburg, Havelberg und Lebus sowie der Grafschaft Ruppin als Reichsstände verwehren, die Württemberger Verordneten in gleichem Sinn gegen die Aufnahme der Klöster Maulbronn, Bebenhausen und Königsbronn in eine reformierte Reichsmatrikel. Dagegen ging es den Grafen von Schwarzburg um die Sicherung der eigenen Reichsstandschaft gegen die Versuche von Fürsten, sie zu eximieren und dem Reich zu entziehen. Die Wetterauer Grafen verwehrten sich gegen Bestrebungen Geistlicher und Adeliger in ihren Gebieten, sich vom Reichsanschlag der Grafen zu eximieren.

Eigene Moderationsverfahren und -gesuche, die am Reichstag befördert werden sollten, sprachen an: Freising, Hildesheim, Jülich, Ballei Koblenz, Ratzeburg, Regensburg (Bischof) und die Wetterauer Grafen.

6) Sonstige Themen und Beratungsverfahren: Aufgrund der Generalklausel im Reichstagsausschreiben, neben den explizit angesprochenen auch anderweitige Themen von reichsspezifischer Bedeutung zur Beratung zu bringen, hielt Kurpfalz zum einen die Forderung des Kaisers für möglich, ihm wegen der längeren Fortdauer des Türkenkriegs das Ausschreiben eines weiteren Reichstags anheimzustellen. Zum anderen könnte der Kaiser am Reichstag die Wahl eines römischen Königs anstreben. Beides lehnte Kurpfalz ab, Letzteres unter Berufung auf die Goldene Bulle sowie wegen des eigenen kurfürstlichen Reichsvikariats und der Sicherstellung einer freieren Wahl nach dem Tod des Kaisers.

Bezüglich des Beratungsverfahrens der Hauptthemen in den Kurien sahen die Bischöfe von Augsburg und Bamberg für den Fürstenrat deren Übergabe an einen internen Ausschuss vor, zu bilden aus den Reichskreisen, um auf diese Weise das Procedere effektiver zu gestalten und das Plenum nur mit der Billigung der Ausschussergebnisse zu belasten. Kurbrandenburg lehnte die Einrichtung interkurialer Ausschüsse strikt ab, um die kurfürstliche Präeminenz zu wahren. In diesem Sinn sei zudem darauf zu achten, dass es bei zwischen Kurfürsten- und Fürstenrat strittigen Resolutionen bei jener der Kurfürsten verbleibt und der Kaiser diese unterstützt, so wie dessen Vorgänger „sonderlich in politics“ stets dem Kurfürstenrat zugestimmt hätten. Kursachsen nannte im Zusammenhang mit dem Beratungsverfahren den Ansagestreit mit Kurmainz, konkret die fragliche Übergabe des Ansagezettels der Kurmainzer Kanzlei für die Beratungen in den Kurien direkt an den Reichserbmarschall oder zunächst an den Kurfürsten von Sachsen als Erzmarschall. Letzteres sollte erfolgen, falls der sächsische Kurfürst persönlich beim Reichstag anwesend war. Ansonsten bezogen sich Baden-Durlach, Brandenburg-Ansbach und Kurpfalz sowie die Wetterauer Grafen in ihrer Verfahrenskritik direkt oder indirekt auf Beilage B zum Heilbronner Abschied93 und die dort angesprochenen Punkte.

7) Sessions- und Zulassungsfragen: Obwohl das Reichstagsausschreiben die Klärung der Sessions- und Vorrangfragen nicht ansprach, wurde das Thema in den Instruktionen häufig gleich eingangs behandelt, allerdings in der Mehrzahl beschränkt auf die Vorgabe, den ranggerechten Sitz in der jeweiligen Kurie einzunehmen und gegen andere Ansprüche zu verteidigen. Dies betraf vornehmlich die Sessionsdifferenzen im Fürstenrat mit dem Rangstreit der Häuser a) Bayern (Beharren auf dem zweiten Votum unmittelbar nach dem jeweiligen Direktorium), Pfalz, Sachsen (möglichst Regelung durch informelle Absprache; Überlassung des Vorrangs an Bayern unter Protest); b) Magdeburg gegen Salzburg und Burgund (Anspruch auf die Session unmittelbar nach Österreich); c) Braunschweig"–Wolfenbüttel gegen Sachsen-Weimar und –Coburg sowie Brandenburg-Ansbach; d) strittiger Vorrang der Häuser Jülich, Mecklenburg (Vorgabe: gegebenenfalls unter Protest Verweigerung der Teilnahme am Fürstenrat), Pommern, Württemberg, Hessen und Baden94; e) bei den geistlichen Ständen Bamberg gegen den Deutschmeister, Hildesheim gegen Konstanz und Augsburg; Regensburg mit der Session nach Freising und vor Passau, jedoch Angebot der Alternierung mit Trient und Münster. Die Gesandten Hennebergs sollten den Sitz unmittelbar nach Anhalt verteidigen.

Neben den Sessionsdifferenzen beinhalteten manche Instruktionen grundsätzliche Einwände gegen die Ladung und Zulassung von Ständen, deren Reichsstandschaft bestritten wurde: So die Forderung des Bischofs von Augsburg, gegen eine Akkreditierung des Abts von St. Ulrich und Afra zu protestieren und dessen Aufnahme in die Subskription des Reichsabschieds zu widersprechen95, ebenso der vermeintlich irrtümlich erfolgten Ladung des Abts von Ottobeuren zum Reichstag. Die Instruktion Braunschweig"–Wolfenbüttels beauftragte den Protest gegen die Ladung der Stadt Göttingen zum Reichstag und die Zurückweisung eines Sessionsanspruchs für die Äbtissin von Gandersheim, die weder zu Reichs- noch zu Kreistagen beschrieben werde, sondern als reichsmittelbarer Stand an den Landtagen im Herzogtum mitwirke. Des Weiteren enthielt sie Anweisungen zum Streit um die Vertretung des Stifts Walkenried mit Graf Karl Günther von Schwarzburg96. Die Jülicher Gesandten sollten gegen die Ladung der als Landstände betrachteten Grafschaften Neuenahr und Moers sowie der Städte Düren, Duisburg, Soest und Niederwesel protestieren, die Verordneten Pommerns gegen die Ladung des Stifts Cammin und jene Württembergs gegen die Beschreibung der Klöster Maulbronn, Bebenhausen und Königsbronn zum Reichstag.

Im Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse im Fürstenrat sollten die Gesandten Bayerns Kurfürst Ernst von Köln veranlassen, dort für seine Hochstifte Freising, Lüttich, Hildesheim und Münster sowie die Abtei Stablo je eigene Voten abzugeben. Der Kardinal von Konstanz wollte fünf Sessionen für Konstanz, Brixen, Reichenau, Murbach und Lüders einnehmen lassen. Unter umgekehrten Vorzeichen sollten die Kurbrandenburger Gesandten alles unterstützen, was die Anzahl der protestantischen Stimmen am Reichstag erhöhten könnte, um den Bestrebungen der katholischen Stände für die Sicherung ihrer Majorität entgegenzuwirken.

8) Magdeburger und Straßburger Sessionsproblematik: Im Kontext mit den allgemeinen Sessionsfragen kam in den Instruktionen das Problem der Magdeburger, teils auch der Straßburger Session zur Sprache, falls es nicht dem Thema Religion und Freistellung zugeordnet wurde.

Die wenigen Aussagen auf katholischer Seite waren sich darin einig, den protestantischen Magdeburger Administrator nicht zur Session zuzulassen: Man dürfe, so der Bischof von Augsburg, im Zusammenwirken mit den katholischen Ständen „kheins weges weichen“. Ähnlich instruierte der Herzog von Bayern, dessen Gesandte dabei in Kooperation mit dem päpstlichen Legaten Madruzzo weitere katholische Stimmen für sich gewinnen und im Höchstfall zugestehen sollten, dass der Kaiser Magdeburg mit dem Ausschluss vom Reichstag einen künftigen Vergleich in Aussicht stelle. Die Gesandten Burgunds sollten sich im Magdeburger Streit nicht eigeninitiativ engagieren, sondern Kaiser und katholischen Ständen anschließen.

Administrator Joachim Friedrich selbst behandelte die Sessionsfrage umfassend als ersten Punkt seiner Instruktion. Er rechtfertigte die Reichstagsbeschickung durch seine Person trotz der Ladung des Domkapitels, schilderte den Verlauf des Streits beim Reichstag 1582 sowie die seitherige Entwicklung, erweiterte die Problemstellung auf alle reformierten Hochstifte und mahnte deren festen Zusammenhalt bei der Durchsetzung des Sessionsanspruchs an. Die dafür im Folgenden ausführlich dargelegten Argumente, unter anderem die Negierung des Geistlichen Vorbehalts für die Reformation im Erzstift Magdeburg, entsprechen den später beim Reichstag vorgebrachten Darlegungen und Erklärungen97. Die Gesandten sollten mit diesen Argumenten den Sessionsanspruch verfechten und darauf drängen, dass ungeachtet des Sessionsstreits das Hauptanliegen des Kaisers beim Reichstag in Anbetracht der großen Türkengefahr nicht (durch Einwände katholischer Stände gegen die Session) verzögert werde, verbunden mit dem Angebot des Administrators, seine Rechte nach dem Reichstag gegen jedermann gütlich oder rechtlich zu verteidigen. Die Kurbrandenburger Instruktion kritisierte die Ladung des Domkapitels anstelle des Administrators zum Reichstag, wie sie nicht nur für Magdeburg, sondern auch für die anderen reformierten Hochstifte festzustellen war98, und deklarierte die Sessionsfrage damit als allgemeines Problem aller Religionsverwandten. Da ein Magdeburger Sessionsverzicht neben den eigenen die Rechte aller reformierten Hochstifte und besonders den Anspruch Administrator Johann Georgs im Hochstift Straßburg präjudizieren würde, werde Joachim Friedrich trotz der unterbliebenen Ladung den Reichstag in seinem Namen beschicken und die Session einfordern. Den Kurbrandenburger Gesandten wurde aufgetragen, dies mit Hilfe weiterer Stände zu unterstützen und in Erfahrung zu bringen, wie sich andere reformierte Hochstifte wie Halberstadt und Bremen verhalten würden. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen äußerte sich zur Problematik erst im Memoriale vom 16. 7. 1594, also nach dem offenen Ausbruch des Magdeburger Sessionsstreits am 13. 7.99 Er konstatierte, die katholischen Stände würden „das eußerste“ tun, um die Magdeburger Session zu verhindern, und blieb ansonsten auch hier seiner mittleren Position treu mit der Direktive für die Gesandten, Interzessionen zugunsten Magdeburgs zu unterstützen, allerdings nur insoweit, als damit die Türkenhilfe nicht verhindert oder die Forderung nicht mit Drohungen gegen den Kaiser verbunden werden dürfe. Sollten Kurpfalz und Kurbrandenburg den Kurfürstenrat verlassen, um so die Magdeburger Session durchzusetzen, würden damit die Autorität, Hoheit und Wohlfahrt des gesamten Reichs gefährdet. Die Gesandten sollten diesen Schritt deshalb nach aller Möglichkeit verhindern und sich gegen eine Spaltung von Kurfürsten- und Fürstenrat engagieren.

Obwohl für das Hochstift Straßburg wegen des aktuellen, noch nicht geklärten Konflikts keiner der beiden Prätendenten zum Reichstag geladen worden war100, erwartete Kardinal Karl von Lothringen, Bischof von Metz und Straßburg, dass sein Gegner, Administrator Johann Georg von Brandenburg, die Session für das Hochstift beanspruchen würde. Der Gesandte des Kardinals, abgeordnet für das Hochstift Metz, sollte dagegen protestieren und die Session für den Kardinal einfordern. Würde hingegen seitens des Markgrafen nichts vorgebracht, wollte auch Kardinal Karl nicht initiativ werden101. Kurbrandenburg instruierte in dieser Frage defensiv, es wäre, um kein Präjudiz zu schaffen, am besten, wenn weder die beiden Kontrahenten noch die Domkapitulare beider Seiten die Session beanspruchen würden. Von den katholischen Ständen lehnte der Bischof von Augsburg jegliches Zugeständnis an Administrator Johann Georg ab. Die bayerischen Gesandten sollten darin mit jenen des Kardinals von Lothringen kooperieren. Ebenso trug der Kardinal seinem Gesandten auf, beim Reichstag Unterstützung vorrangig bei Herzog Wilhelm von Bayern zu suchen, sei es in der Sessionsfrage oder bezüglich der grundsätzlichen Klärung des Straßburger Konflikts – das Thema, auf das sich seine Instruktion weitgehend beschränkte.

Trotz der zwar unterbrochenen, aber noch nicht eingestellten Vermittlungskommission102 erwartete Kardinal Karl Verhandlungen zu den Straßburger Händeln anlässlich des Reichstags, für die er zwei Ziele vorsah: 1) Den Verzicht Markgraf Johann Georgs auf das Hochstift gegen eine finanzielle Abfindung. Würde der Markgraf dies ablehnen, wollte der Kardinal den Kaiser mit Unterstützung der katholischen Stände bitten, den Konflikt „ex officio imperiali“ zu lösen und ihn mit dem Hochstift zu belehnen. 2) Die Fortsetzung der Kommission und die Abtretung der Stiftsgüter beider Parteien an die Kommissare, jedoch nur mit der Maßgabe, dass die Klärung der Auseinandersetzungen innerhalb Jahresfrist erfolge. Auf der anderen Seite ging auch Kurbrandenburg wegen der unterbrochenen Kommission von Verhandlungen zum Bischofskonflikt beim Reichstag aus. Die Gesandten wurden beauftragt, den Anspruch Johann Georgs auf das Hochstift darzulegen103 und sich gegen die Abtretung der Stiftsgüter an die Kommission auszusprechen, sondern auf gütlichen Verhandlungen der Kommission zur Hauptsache oder einer rechtlichen Entscheidung zu bestehen. Die Gesandten Braunschweig"–Wolfenbüttels erhielten die Weisung, im Zusammenwirken mit anderen protestantischen Ständen, jedoch ‚mit guter Bescheidenheit‘ primär die Anerkennung Administrator Johann Georgs sowie die Übertragung des gesamten Hochstifts an ihn anzustreben und sodann, falls dies nicht durchzusetzen wäre, im Fürstenrat dafür einzutreten, dass im Hochstift dem geteilten Domkapitel beide Religionen freigestellt werden. Käme es zur Wiedervereinigung des Kapitels, sollten der Kardinal von Lothringen und auch Administrator Johann Georg von ihren prätendierten Rechten zurücktreten, um damit dem Kapitel eine neue Wahl zu ermöglichen. Die hessischen Gesandten hatten das Haus Brandenburg in der Straßburger Angelegenheit zusammen mit anderen protestantischen Ständen zu unterstützen, ebenso sollte der Verordnete der Stadt Lübeck sich dem „in genere“ nicht verweigern, aber „in specie zu nichts verbindtlich machen“. Die Gesandten Kursachsens und Pfalz-Neuburgs hatten gegen die Einforderung eines stärkeren Engagements auf die Mitwirkung ihrer Herren in der Vermittlungskommission zu verweisen und entsprechend zurückhaltend zu agieren.

9) Religion: Das Reichstagsausschreiben erwähnte die Religionsfrage mit keinem Wort, sehr zum Befremden Herzog Heinrich Julius’ von Braunschweig"–Wolfenbüttel, der deshalb forderte, sie unter Berufung auf die Generalklausel des Ausschreibens, die Raum ließ für anderweitige Themen von reichspolitischer Bedeutung, an die erste Stelle zu setzen. Trotz der stillschweigenden Übergehung im Ausschreiben ist die Religionsthematik jedoch in den allermeisten Instruktionen enthalten, sei es aktiv vorrangig auf protestantischer Seite als Initiative für die Vorlage entsprechender Gravamina oder eher passiv auf katholischer Seite in der Reaktion auf diese Forderungen. Die Kurbrandenburger Instruktion erwartete für den Reichstag zwei im Zentrum stehende Punkte: die vom Kaiser erbetene Türkenhilfe sowie die Debatte um die Klärung der Gravamina im Zusammenhang vorwiegend mit der Religionsfrage. Beide Themen werden als die Hauptpunkte des Reichstags deklariert.

Die am Tag in Heilbronn teilnehmenden protestantischen Stände hatten gemäß dem dortigen Abschied ihre Gesandten vorzeitig bis 26. 4. 1594 nach Regensburg zu schicken, um noch vor der Eröffnung des Reichstags die weiteren Modalitäten bezüglich der Gravamina104 zu beraten. Kurpfalz, Brandenburg-Ansbach und Baden-Durlach kamen dem in ihren Instruktionen nach, wobei die Gesandten Baden-Durlachs generell angewiesen wurden, in allen Punkten eng mit den Ständen des Heilbronner Abschieds zu kooperieren und ihr Votum auch im Fürstenrat danach auszurichten. Die Württemberger Verordneten erhielten den Auftrag, sich gemäß dem Abschied, den Herzog Friedrich I. unterzeichnet hatte, bis 26. 4. oder kurz danach in Regensburg einzufinden, doch sollten sie, schon in der Instruktion die spätere Württemberger Position während des Reichstags vorwegnehmend, dort zunächst nicht an den in Heilbronn vereinbarten Beratungen bei Kurpfalz teilnehmen, sondern vorab bei Kursachsen, Pfalz-Neuburg und anderen Ständen der „rainen“ CA vertraulich in Erfahrung bringen, ob und inwieweit diese beabsichtigten, sich mit den „calvinisten“ auf gemeinsame Verhandlungen einzulassen. Würde Kurpfalz dagegen versuchen, Württemberg wegen der Teilnahme am Heilbronner Tag auf dessen Abschied zu verpflichten, hatten die Gesandten – erneut in Analogie zum späteren Streit beim Reichstag105 – unter Berufung auf das Heilbronner Protokoll zu erwidern, der Herzog habe den Abschied explizit nur insoweit angenommen, als er sich auf dessen Religionspunkte nicht eingelassen, sondern zugesagt habe, seine Gesandten würden sich dazu bei der geplanten Zusammenkunft in Regensburg weiter erklären.

Die Württemberger und viele weitere Instruktionen protestantischer Stände beinhalten diese Vorgaben für die vorgezogenen internen Verhandlungen gleich einleitend noch vor der auch chronologisch erst danach folgenden Anmeldung in der Mainzer Kanzlei, teils verknüpft mit dem Auftrag, diese Beratungen noch vor der Eröffnung der Hauptverhandlungen zu führen (Kurpfalz, Baden-Durlach, Brandenburg-Ansbach, Wetterauer Grafen).

Die damit verbundene Frage, ob man im Sinne eines Junktims die Aufnahme der Hauptverhandlungen zur Proposition des Kaisers von der vorherigen Klärung der protestantischen Gravamina abhängig machen, also die Beratungen in den Kurien erst danach aufnehmen und damit zugleich nicht nur die Bewilligung, sondern selbst die Debatte der Türkenhilfe als Hauptanliegen des Kaisers daran knüpfen sollte, beantworteten die Instruktionen der ‚Heilbronner Stände‘ Kurpfalz, Baden-Durlach und Brandenburg-Ansbach mit dem strikten Beharren auf dem Heilbronner Abschied: Verhandlungsboykott und keine Steuerbewilligung bis zur Klärung der Gravamina, die deshalb dem Kaiser baldigst zu übergeben seien. Die Ansbacher Gesandten sollten die Klärung wenn nicht aller, so doch zumindest die Abmilderung der wichtigsten Beschwerden und namentlich der Straßburger Hochstiftsfrage für eine Steuerzusage voraussetzen und versuchen, möglichst viele andere protestantische Stände dafür zu gewinnen. Die Württemberger Zwischenposition bestätigt sich in der Frage des Junktims: Einerseits wurde den Gesandten aufgetragen, bei der Bewilligung der Türkenhilfe den Heilbronner Abschied zu beachten und sich nicht von den anderen Heilbronner Ständen abzusondern, aber andererseits darin auch mit Kursachsen, Pfalz-Neuburg und Hessen vertrauliche Korrespondenz zu halten. Weiterhin sprach die Instruktion mögliche Alternativen für die Verweigerung der Türkenhilfe an, sollte sie in Anbetracht der Gefahrenlage nicht zu umgehen sein: Im Hinblick auf die Gravamina mit dem Bezugspunkt Reichskammergericht die Verweigerung des Kammerzielers anstelle der Türkensteuer oder generell das Angebot, die eilende Türkenhilfe für dieses Jahr zu erlegen, die Zusage der weiteren (beharrlichen) Hilfe aber an die zwischenzeitliche Klärung der Gravamina zu binden. Magdeburg, das in Heilbronn gesandtschaftlich vertreten war, instruierte ohne Erwähnung des dortigen Abschieds für ein gemäßigtes Junktim mit parallelen Verhandlungen zu den Gravamina und zur Türkenhilfe.

Von den anderen protestantischen Ständen kritisierte Kurbrandenburg ausdrücklich die Heilbronner Verabschiedung als Keim der konfessionsinternen Spaltung, da die Gravamina, wie sie die dem Abschied beilagen106, nicht die Position jedes Standes widerspiegelten und der Beschluss der Heilbronner Stände, sie beim Reichstag dem Kaiser gegebenenfalls allein zu übergeben, sollten andere Stände die Mitwirkung ablehnen, den Eindruck erwecke, als wolle man „alle vorige ordnungen und wie es zum theill in consuetudine herbracht, nicht mehr leidenn, sondern gleich zu hauf schieben“. Ansonsten verteidigte die Kurbrandenburger Instruktion das Junktim mit der Steuerzusage als durchaus legitim, wollte aber ähnlich wie Württemberg darin wegen der akuten Türkengefahr einen „mittel wegk“ finden, indem man einen Teil der Reichssteuer, etwa 40 bis 50 Römermonate, sofort ohne Junktim zusagen und den Rest bedingt zwar bereits bewilligen, aber erst erlegen sollte, wenn die Abhilfe der Beschwerden gesichert schien. Kurfürst Johann Georg hoffte, mit diesem Mittelweg sowohl die Stände zu gewinnen, die bisher wie Kursachsen jegliche Konditionierung der Steuer abgelehnt hatten, als auch jene, die jetzt die Klärung der Gravamina zur conditio sine qua non erklärten. Doch sollte in Anbetracht der türkischen Bedrohung generell nicht zu lange um das Junktim verhandelt werden, weil man sonst „religionem et regionem vorlieret“.

Die Instruktion Braunschweig"–Grubenhagens gab das Junktim von Verhandlungsaufnahme und Erledigung der Gravamina nur im Anschluss an die anderen protestantischen Stände vor, falls diese einhellig und geschlossen dafür einträten. Braunschweig"–Wolfenbüttel stellte die Bereitschaft zur Türkenabwehr in den Zusammenhang mit der Wahrung von Frieden und Einigkeit im Reich, wofür es wiederum die Behebung der Missstände und Konflikte, mithin der Gravamina voraussetzte. Ganz ähnlich lautete die Grundvorgabe für die hessischen Gesandten: Abstellung der Konflikte und der anderen obliegenden Beschwerden im Reich, damit die Hilfeleistung für den Kaiser ohne eigene Gefährdung ermöglicht werde. Konkret anzustreben seien Beratungen zur Türkensteuer und zu den Gravamina „zugleich et pari passu“, wobei die Landgrafen ohnehin keine Behebung Letzterer während des Reichstags erwarteten und sich mit der Anberaumung einer künftigen Reichsversammlung für deren Klärung zufriedengeben wollten. Wichtiger sei, dass der Sultan infolge eines etwaigen Verzugs der Reichshilfe durch die Gravamina keine strategischen Vorteile erlangte. In diesem Sinn durften die Gesandten die Steuerleistung nicht eigeninitiativ erschweren, um die Landgrafen vor dem Vorwurf zu sichern, sie seien für die Verweigerung trotz der offenkundigen Notlage des Kaisers verantwortlich. Mecklenburg erwartete, dass vor einer Steuerbewilligung die Behebung der Aachener und Straßburger Konflikte eingefordert werden könnte. Die Gesandten sollten dabei darauf achten, dass der Religions- und Profanfriede nicht infrage gestellt würde. Hingegen wollten die Wetterauer Grafen auf die bisher unterbliebene Klärung der beim Reichstag 1582 vorgebrachten Gravamina verweisen, darauf jetzt in den protestantischen Verhandlungen initiativ beharren und dabei für das strikte Junktim eintreten, andernfalls die Aufnahme der Hauptberatungen zur Proposition und die Steuerbewilligung zu verweigern. Die Stadt Ulm setzte im Sinne eines Junktims als Bedingung für eine Steuerbewilligung die Behebung speziell der in Reichsstädten unter Verstoß gegen den Religions- und Landfrieden festzustellenden Gravamina voraus und instruierte ihre Gesandten für die aktive Mitwirkung an diesen Beratungen. Dagegen sollten die Nürnberger Verordneten wegen der Religionsgravamina die Türkenhilfe nicht verzögern und sich namentlich mit den Brandenburg-Ansbachern, die die Steuer wegen des Straßburger Konflikts „difficultiren möchten, nit zu weit einlaßen“.

Wie in anderen Belangen orientierte sich die kursächsische Instruktion auch im Hinblick auf die Gravamina eher an den aktuellen politischen Gegebenheiten und den Notwendigkeiten des Kaisers wegen des Türkenkriegs als an konfessionellen Gesichtspunkten. Die wesentlichen Schlagworte für die Vorlage der Beschwerden waren „gute fursichtigkeitt“ und in Abgrenzung vom Vorbringen durch die weltlichen Kurfürsten beim Kaiser in Prag 1590107 das Drängen auf „maß und bescheidenheitt“. Entsprechend wurde das Junktim mit der Türkenhilfe ausdrücklich abgelehnt, zumal die Behebung der Gravamina nicht in der alleinigen Macht des Kaisers liege und einige Beschwerden nicht ohne Gefährdung, ja Aufhebung des Religionsfriedens und der daraus resultierenden Zerrüttung des gesamten Reichsverbands zu klären seien. Anzustreben sei demnach wie unter Kurfürst August eine Abhilfe der Beschwerden, so weit sie möglich schien, ohne „die gebührliche maß“ zu überschreiten oder Einigkeit und Frieden im Reich zu gefährden. Im Memoriale vom 16. 7. 1594 bekräftigte Kuradministrator Friedrich Wilhelm als Vorgabe für die Gesandten, sich auch künftig am Verhalten Kurfürst Augusts zu orientieren, sich mit den Gravamina nicht zur Aufhebung des Religionsfriedens drängen zu lassen und folglich die Heilbronner Beschwerdenliste abzulehnen. Kurfürst Johann Georg von Brandenburg erwartete eine entsprechende kursächsische Instruierung und befürchtete, Kuradministrator Friedrich Wilhelm könnte „bißweilen den geistlichen zuefallen“. Deshalb hatten die eigenen Gesandten darauf zu achten, dass die weltlichen Kurfürsten „gleichstimmige vota haben“, um eine Mehrheit zugunsten der geistlichen Kurfürsten zu vermeiden. Die Vereinbarung mit Friedrich Wilhelm vor dem Reichstag, als gemeinsame kursächsische Vormünder möglichst einheitlich zu votieren, sah Johann Georg insofern limitiert, als der Kaiser versuchen werde, den Kuradministrator im Junktim von Gravamina und Türkenhilfe auf seine Seite zu ziehen. Die Kurbrandenburger Gesandten sollten deshalb zum einen versuchen, dass sie ihn so weit wie möglich „an der handt behalten“, sich zum anderen trotz der gemeinsamen Vormundschaft nicht von den anderen protestantischen Ständen absondern und in deren Verhandlungen ein eigenständiges Votum abgeben, dem Kursachsen sich entweder anschließen könne oder mit einer abweichenden Meinung für den „unglimpf“ selbst verantwortlich zeichnen würde.

Wie Kursachsen wollte sich auch Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg auf Beschwerden beschränken, die Gottes Wort, die CA und den Religionsfrieden betreffen, diese möglichst „beschaidenlich“ ohne Drohungen gegenüber dem Kaiser formulieren und ebenfalls wie Kursachsen im Fall einer Ablehnung durch den Kaiser auf ein Junktim mit der Steuerbewilligung verzichten: Die Gesandten sollten „durchaus inn keinerley angehengkte comminationes verwilligen, sondern ehe abtretten“. Eine Steuerverweigerung nutze nur dem Sultan und öffne ihm Tür und Tor für den Vormarsch ins Reich. Deshalb möge man es bei einem Protest mit der Rechtfertigung belassen, die CA-Stände seien für Unruhen, die aufgrund der nicht behobenen Beschwerden entstehen könnten, nicht verantwortlich.

Die beim Reichstag vorzubringenden Gravamina werden abgesehen von der Zusammenstellung als Beilage zum Heilbronner Abschied in den Instruktionen vielfach detailliert angesprochen. Auf eine Einzelauflistung wird hier verzichtet, zumal die Beschwerden in den später beratenen und übergebenen Listen enthalten sind108. Die Instruktionen nennen die entsprechenden Bereiche: Verstöße katholischer Stände gegen den Religionsfrieden sowie dessen vermeintlich falsche Interpretation; Verleumdungen der protestantischen durch katholische Stände; Beschwerden über die Kurie und deren Aktivitäten im Reich; Verstöße gegen die Suspendierung der geistlichen Gerichtsbarkeit; konfessionelle Verhältnisse in den Reichsstädten; ius reformandi der Reichsritterschaft im Zusammenhang mit strittigen Obrigkeitsfragen vor Ort; Beschwerden gegen das Reichskammergericht und den Reichshofrat; Übergriffe spanischer und lothringischer Truppen auf Reichsstände. Was die aktuellen Konflikte betrifft, gingen mehrere Instruktionen ausführlicher auf die causa Aachen ein, veranlasst durch das Endurteil des Reichshofrats, das folgende Exekutorialmandat des Kaisers gegen den amtierenden Rat und dessen Appellationen109. Hauptziel war es, beim Reichstag mit Interzessionen eine temporäre Einstellung oder einen Aufschub der Exekution durchzusetzen, um weiteren Verhandlungsspielraum zu gewinnen (für die ‚Heilbronner Stände‘ in den dort beschlossenen Gravamina enthalten110; daneben Kurbrandenburg, Hessen). Für die Stadt Ulm standen eine finanzielle Unterstützung des Aachener Rates sowie die Abweisung der katholischen Ratsdelegierten zur Debatte, falls diese die Aachener Session im Städterat beanspruchen würden. Die Stadt Lübeck dagegen wollte sich an keiner Geldhilfe beteiligen und Aachen wegen der dortigen ‚vermengten‘ Religion nur zurückhaltend beistehen. Die Gesandten der Stadt Köln erhielten die Weisung, sich auf keine Diskussion um die Zuerkennung der Session für eine der beiden Aachener Parteien einzulassen, sondern sich nur auf das kaiserliche Endurteil zu berufen.

Die grundsätzliche und besonders umstrittene Frage, ob man die auf den Reichstagen seit dem Religionsfrieden dauerhaft diskutierte Freistellung als Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts in den Gravamina neuerlich einfordern sollte, wurde von der Kurpfalz und weiteren Ständen der protestantischen Aktionspartei mit der Aufnahme in die Heilbronner Beschwerdenliste beantwortet111. Württemberg dagegen wich auch in diesem Punkt von den anderen ‚Heilbronner Ständen‘ ab mit der Weisung, die Aufhebung des Geistlichen Vorbehalts von den Gravamina auszunehmen, weil die Problematik aufgrund ihrer Tragweite in der Kürze der Zeit nicht zu klären sei. Pommern wollte die Forderung im Anschluss an andere Stände unterstützen, während Hessen speziell dafür die unabdingbare Geschlossenheit aller protestantischen Stände voraussetzte, andernfalls darauf verzichten wollte und aufgrund des entschlossenen katholischen Widerstands in der Vergangenheit generell wenig Erfolgschancen sah. Grundsätzlicher argumentierten Kurbrandenburg und Kursachsen: Beide rückten die Aufrechterhaltung des Religionsfriedens ins Zentrum und wollten alles vermeiden, was diesen infrage stellen oder schwächen könnte, so wie die Freistellung dies täte: Mit deren Einforderung, so Kurbrandenburg, „greifft man den päbstischen anß hertz unnd bringet sie nirgends hin“. Die Instruktion ließ an dieser Stelle aber unerwähnt, dass das eigene Haus mit der Administration in den Stiften Magdeburg und Straßburg die Freistellung faktisch vollzog. Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen knüpfte in diesem Punkt erneut an die Politik Kurfürst Augusts zuletzt auf den Reichstagen 1576 und 1582 an, die die Gesandten fortsetzen und demnach nichts einfordern sollten, was wie die Freistellungsdebatte den Religionsfrieden durch „hefftige und untzeittige disputationes“ schwächen könnte. Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg negierte in diesem Punkt die vor dem Reichstag überbrachte Bitte seines Schwiegersohns Friedrich Wilhelm von Sachsen, auf die Freistellung zu verzichten, und beauftragte seine Gesandten, eine nochmalige Forderung zu unterstützen, falls andere Stände sie initiierten. Der Religionsfrieden werde dadurch nicht gefährdet, weil die CA-Stände in der Vergangenheit stets ihren Protest gegen die Aufnahme des Geistlichen Vorbehalts manifestiert hätten.

Vielfach wurde erwartet, dass während des knappen Zeitraums des Reichstags die Debatte und die Behebung aller Beschwerden kaum zu bewerkstelligen sein würde. In diesem Sinn zielte die Kurbrandenburger Instruktion darauf ab, die Beratung in Regensburg unverzüglich anzustoßen und die Gravamina dem Kaiser rasch vorzubringen, um zumindest deren künftige Klärung verbindlich festzulegen, sollte sie während des Reichstags wegen des Zeitdrucks und fehlender Vorarbeiten nicht möglich sein. Für diese künftigen Verhandlungen sah die Instruktion in Anbetracht des katholischen Übergewichts beim Reichsdeputationstag und der mangelnden gesamtrepräsentativen Funktion des Kurfürstentags die Anordnung eines eigenständigen, paritätisch besetzten Gremiums durch den Reichstag vor, an dem die Kurfürsten, je ein geistlicher und weltlicher katholischer sowie ein geistlicher [!] und weltlicher protestantischer Fürst, dazu Deputierte der Grafen und Städte sowie Räte des Kaisers, ebenfalls paritätisch von beiden Religionen, teilnehmen sollten. Neben der Besetzung waren noch beim Reichstag die weiteren Modalitäten wie die Vereidigung der Verordneten festzulegen. Das Gremium, das in Abgrenzung zum Deputationstag als „communication tagk“ bezeichnet wurde, sollte die Punkte, über die es keine Einigung erzielen konnte, dem Kaiser zur weiteren Beratung mit den Kurfürsten überstellen. Kurpfalz sah für derlei Gravaminaberatungen nach dem Reichstag zwar den Reichsdeputationstag vor, allerdings mit der Bedingung, dass dessen bisherige, im Rahmen der Exekutionsordnung festgelegte Besetzung112 paritätisch geändert werde. Die Wetterauer Grafen verwiesen in diesem Zusammenhang auf den Funktionswandel des Reichsdeputationstags infolge der zunehmenden Beauftragung mit allgemeinen Reichsthemen außerhalb der Exekutionsordnung und forderten unter Berufung darauf ihre eigene Beteiligung daran113. Die Stadt Köln wiederum lehnte Letzteres in ihrer Instruktion ab, weil es damit nur um die Erhöhung der protestantischen Stimmen beim Reichsdeputationstag gehe.

Weitere Festlegungen in protestantischen Instruktionen im Kontext mit den Gravamina betrafen zum einen das diesbezügliche konfessionsinterne Verfahren, zum anderen die Debatte um innerkonfessionelle Differenzen und Abgrenzungen. Kurpfalz ging ohne nähere Begründung von der Beratung der Gravamina im protestantischen „religions rath“ und damit von der nachfolgenden Übergabe an den Kaiser namens aller protestantischen Stände in Form einer Supplikation oder gemeinsamen Beschwerdeschrift aus, wobei es im ‚Religionsrat‘ das Direktorium für sich beanspruchte und nur im äußersten Fall unter Protest bereit war, es Kurbrandenburg und Kursachsen gemeinsam zu überlassen. Strikt abgelehnt wurde ein alleiniges kursächsisches Direktorium. Kursachsen dagegen bestand auf vorausgehenden Beratungen allein der weltlichen Kurfürsten, um deren Präeminenz zu wahren, und beharrte, was das Vorgehen mit den Gravamina betrifft, erneut in Anknüpfung an die Position Kurfürst Augusts114 auf deren Vorlage in den Kurien des Reichstags als zu bevorzugender Alternative gegenüber konfessionellen Separatverhandlungen und der Übergabe durch alle protestantischen Stände an den Kaiser in Supplikationsform: Mit der gemeinsamen Übergabe deklarierten sich die protestantischen Stände als Partei und die Gravamina als Supplikation damit zu einer ‚Parteisache‘, die der Kaiser ablehnen könne. Hingegen träten bei der Vorlage von Einzelgravamina in den Kurien die protestantischen Stände als Votanten auf und könnten, selbst wenn kein Vergleich mit der katholischen Seite möglich wäre, eine Ständeresolution erwirken, zu welcher der Kaiser im Gegensatz zu einer Supplikation Stellung beziehen müsse. Dies sei erfolgversprechender als die vielfach vergebliche Vorlage als Gesamtsupplikation in der Vergangenheit. Dagegen verwies Pfalz-Neuburg auf die bisherige Praxis der konfessionellen Separatberatung, die auch gewählt worden sei, um der katholischen Stimmenmehrheit im Fürstenrat auszuweichen. Die Vorlage von Einzelgravamina sei nicht zielführend, weil die meisten Beschwerden in der Konsequenz alle Stände beträfen und die gemeinsame Übergabe ihnen zudem mehr Gewicht verleihe. Der Pfalzgraf legte sich in der Instruktion aber nicht fest und ließ die Klärung des Verfahrens bis zum Reichstag offen.

Wesentlich entschiedener äußerte sich Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg zum innerkonfessionellen Verhältnis und zur fraglichen Kooperation mit calvinistischen Ständen: Die Gesandten erhielten die Direktive, sich zuerst nur mit Kursachsen vertraulich ins Benehmen zu setzen und erst in einem zweiten Schritt die ‚vertrauliche Korrespondenz‘ mit Kurbrandenburg, Pfalz-Simmern (Reichard), Brandenburg-Ansbach, Württemberg, Landgraf Ludwig von Hessen und weiteren Ständen der „rainen“ CA zu vereinbaren. Die dabei sicherlich auftretende Frage, ob man mit den calvinistischen Ständen guten Gewissens und ohne Gefährdung des Religionsfriedens „für ainen mann“ stehen könne, beantwortete der Pfalzgraf für sich unter Berufung auf das Verhalten Pfalzgraf Wolfgangs beim Reichstag 1566 negativ, doch sollten seine Gesandten zunächst die Position der anderen CA-Stände abwarten und es, falls diese gemeinsame Verhandlungen mit den Calvinisten in Religionssachen ebenfalls ablehnten, dabei belassen. Ansonsten billigte er den Vorschlag Herzog Friedrichs I. von Württemberg, überbracht von dessen Gesandten auf der Anreise nach Regensburg115, hierbei insofern zu differenzieren, als man Beratungen von Gravamina, die direkt die Religion und die CA beträfen, unter Ausschluss der Calvinisten führen sollte. Dagegen seien bei Beschwerden zu überwiegend politischen Themen gemeinsame Verhandlungen möglich, allerdings auch hier mit dem einleitenden Protest, dass man die calvinistischen Stände damit nicht als Angehörige der CA akzeptiere und ihre Irrlehre nicht approbiere. Falls andere Stände dagegen generell auf gemeinsame Verhandlungen mit den Calvinisten in Religionssachen drängten, sollten die Neuburger Gesandten jene unterstützen, die zur Absonderung raten, und sich ohne weitere Weisung des Pfalzgrafen nicht daran beteiligen. Was die Subskription gemeinsamer Eingaben der protestantischen Stände an den Kaiser betrifft, schloss sich der Pfalzgraf ebenfalls der Württemberger Anregung an, diese nicht „in genere sub nomine der augspurgischen confessions verwanthen“ zu unterzeichnen, sondern durch jeden Stand für sich und in seinem Namen.

Herzog Friedrich von Württemberg trug seinen Gesandten abgesehen von den in Neuburg vorgebrachten Vorschlägen die bereits oben erwähnte, vorrangige Orientierung an Kursachsen und Pfalz-Neuburg auf. Lehnten Kuradministrator Friedrich Wilhelm und Pfalzgraf Philipp Ludwig die Kooperation mit den calvinistischen Ständen ab, sollten die Württemberger Gesandten es ebenfalls dabei bewenden lassen, das kursächsische Direktorium in den konfessionellen Separatverhandlungen unterstützen und an den von Kursachsen einberufenen Sitzungen teilnehmen. Wohl um die damit implizierte interne Spaltung auf protestantischer Seite zu vermeiden, war der Herzog ansonsten mit den in Neuburg referierten Bedingungen und dem dort angesprochenen Protest zu gemeinsamen Verhandlungen mit den calvinistischen Ständen über vorwiegend politische Belange bereit. Für die Landgrafen von Hessen stand die Sicherstellung des geschlossenen Auftretens auf protestantischer Seite im Zentrum, auch um damit etwaigen Versuchen der katholischen Stände, etwa die Debatte von 1566 um die Zugehörigkeit einzelner Stände zur CA und damit zum Religionsfrieden zu erneuern116, entgegenzutreten. Sie waren bereit, mit allen protestantischen Ständen zu kooperieren, die sich zur CA von 1530 bekannten, ohne Rücksicht darauf, ob sie zudem die Konkordienformel unterzeichnet hatten. Die Gesandten sollten deshalb alle theologischen Dispute um Lehrdifferenzen unterbinden und sich „privatim und publice“ gegen eine konfessionsinterne Trennung während des Reichstags engagieren.

Kurfürst Friedrich IV. von der Pfalz ging in der Instruktion davon aus, der Kaiser werde in Anbetracht der aktuellen Umstände (Türkengefahr) das Kurpfälzer Bekenntnis oder einen Ausschluss aus dem Religionsfrieden nicht thematisieren, er erwartete aber Versuche von katholischer Seite, andere protestantische Stände gegen Kurpfalz „zu verhetzen“. Um dagegen die innerprotestantische Einheit zu wahren, verwies er auf ein diesbezügliches, der Instruktion beigegebenes Gutachten117, das in vielfacher Analogie zu den Vorgängen beim Reichstag 1566 die Argumente als ‚Schutzrede‘ gegen den Versuch zusammenfasste, ihn wegen seines Bekenntnisses von der CA und damit vom Religionsfrieden auszuschließen. Die Gesandten sollten anhand des Gutachtens auf der Beteiligung der Kurpfalz an den Religionsberatungen bestehen und sich damit ebenso am „theologen gezenck“ beteiligen, falls dies von anderer Seite angestoßen werde. Resümierend konstatierte die Instruktion die Uneinigkeit selbst innerhalb der engeren CA-Stände, von denen einige das Konkordienbuch angenommen, andere es abgelehnt hätten, speziell im Hinblick auf die Differenzen um die Abendmahlslehre, obwohl sich dennoch alle diese Stände auf die CA berufen würden.

Auch einige Instruktionen katholischer Stände gingen auf die zu erwartenden Religionsverhandlungen des Reichstags ein, allerdings weniger detailliert als auf protestantischer Seite. Die bayerischen Gesandten erhielten den Auftrag, grundsätzlich, also auch außerhalb der Religionsfrage, mit den anderen katholischen Ständen und zudem mit Fürsten, mit denen Bayern „in gueter correspondenz unnd vertrauen“ steht, engere Kontakte zu pflegen. Namentlich genannt wurden Kurtrier, Kurköln, Salzburg, Würzburg, Pfalz-Neuburg, Braunschweig, Kursachsen und Württemberg. Außerdem wurden sie an die päpstliche Vertretung, den spanischen Orator und weitere ausländische Vertreter verwiesen. Die Verordneten des Bischofs von Regensburg hatten sich an Salzburg, Freising und Passau zu orientieren und sich besonders mit Herzog Maximilian von Bayern sowie den bayerischen Räten abzusprechen, deren Votum zu übernehmen und sich ansonsten der katholischen Mehrheit anzuschließen. Die Religionsverhandlungen sollten sie mit Wissen und Zutun der päpstlichen Vertretung sowie im Anschluss an den Metropoliten Salzburg und erneut an Bayern führen.

Im engeren Bereich der Religion sind die katholischen Instruktionen überwiegend allgemein gehalten: Abwehr jeglicher Angriffe gegen die katholische Konfession, den Papst und die Kirche, Vorlage katholischer Gegenbeschwerden zu den erwarteten protestantischen Forderungen und Bitte an den Kaiser, darin ohne Anhörung der katholischen Stände nichts zuzugestehen (Augsburg, Bayern). Etwas konkreter formuliert wurden einige Direktiven im Widerstand gegen die Freistellungsforderung: Die Verordneten des Hochstifts Regensburg sollten sich dagegenstellen, „so starckh sy khonnen“. Zum Widerstand gemeinsam mit anderen katholischen Ständen wurden die Gesandten Münsters und Erzherzog Ferdinands II. von Tirol angehalten. Letztere durften darin einerseits „dz allerwenigiste“ zugestehen, andererseits zeigte sich der Erzherzog insofern gesprächsbereit, als seine Deputierten gemeinsam mit den anderen österreichischen Delegierten an den Beratungen mitwirken sollten, falls Mittel und Wege zu finden seien, um den Forderungen besonders der nicht konfirmierten (protestantischen) Bischöfe entgegenzukommen, soweit dies ohne jegliche Präjudizierung der katholischen Religion und des Religionsfriedens möglich wäre.

Die Vorlage eigener Religionsbeschwerden beauftragte der Bischof von Augsburg. Die Gesandten der Stadt Köln erhielten genaue Anweisungen für die Reaktion auf Klagen der dortigen calvinistischen Bürger gegen den Rat, während die Bentheimer Verordneten die Beschwerden der reformierten Kölner Gemeinde unterstützen sollten.

Abgesehen von diesen Direktiven für die Hauptberatungen und die Religionsverhandlungen gingen viele Instruktionen auf der Grundlage von vor dem Reichstag übermittelten Interzessionsbitten auf die Anliegen von Einzelständen ein, deren Supplikationen die Gesandten in Regensburg befürworten sollten. Dies betraf unter anderem die wiederholt genannten Supplikationen um die Freilassung Herzog Johann Friedrichs von Sachsen aus kaiserlicher Haft sowie jene Ortenburgs, Maxlrains, Konrads von Pappenheim und der Stadt Köln118.

Anmerkungen

1
 HStA München, K. blau 112/5 II, unfol. (Kop. ohne Nennung der Gesandten). Ebd., K. schwarz 16700, fol. 16–65 (Konz. mit Nennung der Gesandten).
2
 HStA Dresden, GA Loc. 10203/3, fol. 1–34 (Or. mit aufgedr. Siegel). Ebd., Loc. 10128/6, unfol. (Konz. Hd. A. Bock; abweichendes Datum: Torgau, 11. 4. {1. 4.} 1594). Die Instruktion wurde den genannten Räten zusammen mit der RT-Vollmacht mit Schreiben vom 22. 4. 1594 (12. 4.; Dresden) geschickt (ebd., unfol. Or.).
3
 HStA Dresden, GA Loc. 10202/5, fol. 36–53’ (Or. mit aufgedr. Wachssiegel). Ebd., Loc. 10204/3, fol. 121–131 (Kop. mit zahlreichen Ergänzungen und Korrekturen von Hd. A. Bock). Die Gesandten erhielten das Memoriale mit Schreiben vom 17. 7. 1594 (7. 7.; Lengfeld bei Regensburg): Ebd., Loc. 10203/3, fol. 54, 55’ (Or.).
4
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 639–779 (besiegeltes Or.). Vgl. ein Protokoll zur Beratung der Instruktion vom 17.–19. 2. (7.–9. 2.) 1594 aus den Akten des Kurbrandenburger Rates und späteren Vizekanzlers Dr. Friedrich Pruckmann (1562–1630; vgl. Noack/Splett, Bio-Bibliographien, 564–576), überliefert in HStA Dresden [!], GA Loc. 7238/6, fol. 1–8’; Stichpunkte für einzelne Inhalte der Instruktion: Ebd., fol. 9–19. Knappe Auszüge aus der Instruktion: Eppenstein, Beiträge, 317; Schulze, Reich, 141; Gotthard, Säulen, 208, 216; Gotthard, Gliedern, 35, Anm. 19.
5
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 785–803’ (besiegeltes Or.).
6
 GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 805–850 (Or.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 14 Nr. 8a Fasz. 3, unfol. (Kop.).
7
 Bruns, Tagebücher, 559; dabei auch Übergabe von 1900 Reichstalern als Zehrungskosten für den RT.
8
 StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 55 Fasz. 2, fol. 1–26’ (besiegeltes Or.). TLA Innsbruck, SB RTA I (1594), unfol. (Kop.). Knapp erwähnt bei Weiss, Bistum, 268.
9
 StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 546, fol. 64–69’ (besiegeltes Or.); ebd., GK 54, fol. 22–26’ (Kop.). Veranlassung der Nebeninstruktion durch die dritte Aufforderung des Ks. an den Bf. zur persönlichen RT-Teilnahme (vgl. Weiss, Bistum, 268 f., sowie StA Bamberg, Rep. B 86 Nr. 20, fol. 349).
10
 StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. (besiegeltes Or.). Auszüge und Referate: Stieve, Politik I, 198, Anm. 2; 205 f., Anm. 3; 212, Anm. 3; 216, Anm. 2; 249, Anm. 2; 260, Anm. 2.
11
 StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. (besiegeltes Or.). Auszüge: Stieve, Politik I, 260 f., Anm. 2; Anhang Nr. 7 A S. 464.
12
 NLA Hannover, Hild. Br. 1 Nr. 90, fol. 15–20’ (Konz.).
13
 HStA München, KÄA 3232, fol. 305–312’ (Kop.). Auszüge bei Stieve, Politik I, 205 f., Anm. 3; 212, Anm. 3. Bf. Philipp hielt sich zum Studium in Ingolstadt auf, als Administrator im Hst. wirkte Dr. Jakob Müller (vgl. Appl, Philipp von Bayern, 413–415, 442). Dieser hatte nach dem Erhalt des RT-Ausschreibens Hg. Wilhelm V. um die Zusendung der bayerischen RT-Instruktion gebeten, um sich daraus „aller direction, beystanndts unnd beschaidts unnderthenigst zuerholen“, so wie man sich schon bisher mit Bayern „im votiren unnd sonnsten verglichen“ habe (Regensburg, 10. 2. 1594: HStA München, KÄA 3225, fol. 402–403’, Zitat 402 f. Or.).
14
 LAV NRW W, Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 157–164’ (Konzeptkop. mit Korrekturen und Ergänzungen. Kop. ebd., fol. 277–283’). Wie in der Instruktion stand bei den vorbereitenden Beratungen im Domkapitel, wo das RT-Ausschreiben am 24. 3. 1594 verlesen wurde, stets die Notlage des Hst. im Mittelpunkt (Protokolle für 7. 1., 8. 1. und 24. 3. 1594: Ebd., Fb. Münster, Domkapitel Münster Akten 4839, fol. 5–7, 10). Auch in der Aufforderung Administrator Ernsts an Statthalter und Räte in Münster, die Instruktion zu konzipieren (Lüttich, 20. 2. 1594: Ebd., Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 50–51. Or.; präs. Münster, 27. 2.) sowie in der Antwort Letzterer an den Administrator (Münster, 6. 3. 1594: Ebd., fol. 56–57’. Kop.) ging es vorrangig um dieses Thema. Statthalter und Räte schickten die fertige Instruktion am 10. 5. (Münster) dem Gesandten Lic. Johann Schad (ebd., fol. 132 f. Konz.).
15
 HHStA Wien, AUR 1594 [o. D.] (besiegeltes Or.; zugleich RT-Vollmacht für den Gesandten).
16
 ADBR Strasbourg, G 186, fol. 126–128 (Kop.). Knapp referiert bei Widmaier, Prechter, 65.
17
 LHA Koblenz, Best. 55 A 1 Nr. 129, pag. 17–22 (besiegeltes Or.). Empfänger der Instruktion und Vertreter der Ballei beim RT war Ordenskanzler Dr. Leonhard Kirchheimer (vgl. Schreiben des Landkomturs an Kirchheimer mit Übersendung der Instruktion; Köln, 18. 4. 1594: Ebd., pag. 25–26. Or.).
18
 HStA München, Hst. Freising K. blau 221/6, unfol. (Kop.).
19
 GLA Karlsruhe, Abt. 61 Fasz. 7246, fol. 220–221’ (Protokoll der Sitzung).
20
 LA Magdeburg, Rep. A 1 Nr. 495, fol. 204, 213–230 (Kop.). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Tt, fol. 521–542 (Kop.).
21
 LHA Schwerin, RTA I GstR 31a, fol. 152–157 (Kop.). Administrator Karl schickte die Instruktion mit Schreiben vom 21. 3. (11. 3.) 1594 an Hg. Ulrich mit der Bitte um Korrektur (ebd., fol. 57 f., 59’. Or.). Letzterer wusste sie nicht zu verbessern und gab sie seinen Gesandten mit zum RT (Antwort an Administrator Karl; Neukloster, 22. 3. {12. 3.} 1594: Ebd., fol. 159, 160’. Or.).
22
 HHStA Wien, RK RTA 66a, fol. 445–451’ (Kop. mit wenigen Ergänzungen). Das Datum („ultima Junii“) wird zwar in der Nebeninstruktion für interne österreichische Belange (ebd., fol. 453–460’) bestätigt, es ist aber wegen inhaltlicher Aussagen, die etwa die Teilnahme an der RT-Eröffnung (erfolgt am 2. 6.) vorgeben, zu hinterfragen.
23
 In den Hauptpunkten referiert (nach Archives Générales Brüssel, Secrétairerie d’État Allemande 474) bei Stieve, Politik I, 205 f., Anm. 3; 250 f., Anm. 2.
24
 HStA München, KÄA 3232, fol. 23–29 (besiegeltes Or.). Auszüge bei Stieve, Politik I, 183, 197, Anm. 3; 205, Anm. 3; 212, Anm. 3; 264, Anm. 2.
25
 HStA München, K. blau 274/8, fol. 62–87 (Kop. mit wenigen Ergänzungen). Die Grundlage der Hauptinstruktion zu den Punkten des Ausschreibens bildete ein Gutachten des Rates G. L. Fröhlich vom 20. 4. (10. 4.) 1594, das teils wörtlich übernommen wurde (ebd., fol. 29–58. Kop.). Beratung des Gutachtens und der Übernahmen in die Instruktion am 23. 4. (13. 4.) 1594 (Protokoll: Ebd., fol. 88–90’).
26
 HStA München, K. blau 274/12, fol. 187–213’ (Kop.). Beilagen zur Instruktion: Ebd., fol. 216–261’ (unvollständig). Die Grundlage der Nebeninstruktion bildete ein Gutachten J. Zöschlins (Neuburg, 16. 4. {6. 4.} 1594), das teils übernommen wurde (ebd., fol. 53–83. Or. mit wenigen Korrekturen von Hd. Zöschlin). Referat des Gutachtens: Kossol, Reichspolitik, 42–44; Auswertung der Nebeninstruktion: Ebd., 47–51.
27
 HStA Weimar, C 339b, unfol. (besiegeltes Or.). HStA Dresden, GA Loc. 10203/2, fol. 36–50’ (Kop.). StA Gotha, GA Nr. 122, fol. 7’–23 (Kop.; hier abweichend Weimar als Ausstellungsort). Die Instruktion wurde den Gesandten nach Regensburg zugeschickt; Erhalt am 16. 5. (6. 5.: Sachsen-Weimar, fol. 17’).
28
 HStA Weimar, C 165, fol. 6–7’ (Or.).
29
 StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 11–20’ (besiegeltes Or.). Weitere Instruktion nur für Angelegenheiten des Fränkischen Kreises, besonders wegen der Verordnung eines Obersten für das dem Ks. bewilligte Reiterkontingent im Türkenkrieg (Ansbach, 30. 4. {20. 4.} 1594): Ebd., fol. 21–26’ (besiegeltes Or.). Knappe Zusammenfassung mit Nennung der Gesandten: Waldenfels, Freiherrn V, 164.
30
 StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 40 (Kop., o. D., gemäß Dorsv. am 29. 6. {19. 6.} 1594 verfasst oder zum RT überbracht).
31
 NLA Hannover, Cal. Br. 11 Nr. 9, fol. 1–11’ (Konz.).
32
 Ebd., Cal. Br. 11 Nr. 197, fol. 127–139’ (besiegeltes Or.). NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 97–112’ (Konz.). Getrennt nach thematischen Betreffen referiert bei Häberlin XVIII, 151 f. (Administration Stift Walkenried), 154 (Konflikt um Honstein), 199–202 (Türkenhilfe), 290–295 (Landfrieden), 403–407 (Reichsjustiz), 430 (Reichsmünzwesen), 440 (Matrikel), 448–450 (Session), 450–451 (Reichsstandschaft Gandersheim), 466–469 (Religion), 600 f. (Straßburger Kapitelstreit; vgl. nur dazu: Stieve, Politik II, 129).
33
 LAV NRW R, JB II 2344, fol. IX-XXVIII (besiegeltes Or.). Ebd., Kleve-Mark, Akten 3150, fol. 62–75’ (Kop.). Vorentwurf für den Abgleich zwischen den Räten in Düsseldorf und Jülich: Ebd., fol. 48–60’ (Kop.).
34
 Ebd., Kleve-Mark, Akten 3150, fol. 77–90’ (Kop.). Vgl. dazu die Auflistung der Jülicher „Memoriala“, die auch die Vorgaben der Nebeninstruktion enthalten: Ebd., fol. 447; HStA München, K. blau 444/33, unfol. (Kopp.). Einzelnachweise in Anm. 2 zur Vorbemerkung von Abschnitt L (Supplikationen).
35
 AP Stettin, AKS I/201, pag. 1–41 (Or.). Ebd., AKS I/203, pag. 405–432 (Konz.). Ebd., AKW 65, fol. 24–37’ (Kop.). Vorentwurf für die Instruktion (o. D.): Ebd., AKW 64, fol. 3–9’. Korrespondenzen der Hgg. zur RT-Vorbereitung mit Schwerpunkt auf der Formulierung der Instruktion (dazu Beratung in Ueckermünde am 5. 4. {26. 3.} 1594): Ebd., AKW 64, fol. 17–51’ passim; AKS I/203, pag. 87–153 passim, pag. 479–490; AKS I/205, pag. 5–39.
36
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 253–279 (Or.). Ebd., A 262 Bd. 633, unfol. (Konz.). Gutachten für die Einzelpunkte der Instruktion, formuliert von Landhofmeister, Kanzler und Geheimen Räten (Stuttgart, 5. 4. {26. 3.}1594): Ebd., A 262 Bd. 70, fol. 240–249’ (Kop. mit Kommentaren und Ergänzungen). Weitere Stellungnahme der Räte zu den Einwänden des Hg. im Gutachten (Stuttgart, 8. 4. {29. 3.} 1594): Ebd., fol. 251–252’ (Or.).
37
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 280–296’ (Kop.).
38
 Ebd., fol. 298–324 (Kop.).
39
 Ebd., fol. 357–362’ (Or. mit eingelegter Stellungnahme Stickels; unfol., nach fol. 359). Druck: Hirsch, Münz-Archiv III, Nr. X S. 28–31; Sattler, Geschichte V, Beilage Nr. 30 S. 97–102. Referiert bei Häberlin XVII, 607–616. Knappe Auswertung: Reichmann, Gestaltung, 158. Vgl. zu Gadner: Bernhardt, Zentralbehörden, 304–308; zu Stickel: Ebd., 660–662.
40
 StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 1–25’ (besiegeltes Or.). Die Formulierung der gemeinsamen Instruktion war wesentlicher Bestandteil der RT-Vorbereitung der Lgff.; umfassende Korrespondenzen dazu: StA Marburg, 4e Nr. 1394, unfol. (Überlieferung Lgf. Moritz); Nr. 1398, unfol. (Überlieferung Lgf. Ludwig). Lgf. Ludwig hatte diesbezügliche Beratungen bereits am 26. 11. 1593 (16. 11.; Stuttgart [!]) bei Lgf. Moritz angemahnt, der sodann eine Gesamtinstruktion konzipieren ließ. Das Konz. wurde von Räten der 3 Lgff. im März 1594 in Ziegenhain beraten und abschließend von den Lgff. trotz einer Debatte um die Zugehörigkeit calvinistischer Stände zum Religionsfrieden gebilligt (Wechselschreiben der Lgff.: Ebd., Nr. 1394, Nr. 1398, unfol. Orr. und Konzz.; vgl. Rommel, Geschichte VI, 48 f., Anm. 51).
41
 StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 26–30’ (besiegeltes Or.); Nr. 1394, unfol. (Kop.).
42
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. (Konzeptkop.).
43
 GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 171, fol. 21–23 (Kop.).
44
 LHA Schwerin, RTA I GstR 31b, fol. 217–230 (besiegeltes Or.). Grundzüge für die Instruktion waren von den Gesandten Kling und Grassus entworfen und von Räten Hg. Ulrichs kommentiert worden (ebd., RTA I GstR 31a, fol. 67–78’. Kop. des halbbrüchigen Entwurfs mit den Kommentaren der Räte). Hg. Ulrich reichte den ergänzten Entwurf an die beiden Gesandten mit dem Auftrag zurück, auf dieser Grundlage die Instruktion zu formulieren (Neukloster, 23. 3. {13. 3.} 1594: Ebd., fol. 65–66’. Konz.).
45
 NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 114–135 (Kop.).
46
 HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 467, unfol. (Kop.).
47
 StA Meiningen, GHA II Nr. 88, fol. 36–43 (besiegeltes Or.). Ebd., Nr. 90, fol. 428–433’ (Konz.). Ein Gutachten von Statthalter und Räten in Henneberg zum RT-Ausschreiben (Meiningen, 14. 3. {4. 3.} 1594: Ebd., Nr. 88, fol. 20–23. Konz. HStA Weimar, C 221a, fol. 1–3’. Or.) ging teils in die Instruktion ein, deren Konzipierung Kuradministrator Friedrich Wilhelm sodann am 18. 4. 1594 (8. 4.; Dresden) beauftragte. Statthalter und Räte übermittelten das Konz. mit Schreiben vom 28. 4. 1594 (18. 4.; Meiningen) an den Kuradministrator, der es seinerseits am 11. 5. (1. 5.; Zwickau) dem Gesandten von Langen schickte. Vgl. die Korrespondenzen mit der Instruktion: StA Meiningen, GHA II Nr. 88, fol. 24–25’, 33–34’; Nr. 90, fol. 426–427. HStA Weimar, C 222, fol. 2–16’, 24.
48
 StA Meiningen, GHA II Nr. 89, fol. 4–5’ (Kop.).
49
 StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt D VI 1f Nr. 1, fol. 69–73 (unvollständige Kop., letzter Punkt mit Privatsachen fehlt).
50
 StA Rudolstadt, Kanzlei Rudolstadt D VI 1f Nr. 1, fol. 100–103 (besiegeltes Or.).
51
 Ebd., fol. 80–82 (Konz.).
52
 HStA Wiesbaden, Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol. (Kop.). Knapp ausgewertet bei Schmidt, Grafenverein, 190 f., 360. Beschluss der Instruktion sowie Regelung der RT-Beschickung beim Grafentag im April 1594 in Frankfurt. Vgl. Abschied vom 5. 4. (26. 3.) 1594: StA Darmstadt, E 1 G Nr. 5/3, unfol. (Kop.). Korrespondenzen zur Vorbereitung und Beschickung des RT sowie zum Grafentag: Ebd., unfol.; HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 58, unfol.; ebd., Abt. 131 Nr. IVa 77, unfol.; ebd., Abt. 171 G 100, unfol.; ebd., Abt. 170.III Nr. 168 passim. Vgl. auch ein Verzeichnis der beim RT besonders zu beachtenden Punkte aus der Überlieferung Gf. Johanns VI. von Nassau-Dillenburg, das weitgehend in die Instruktion übernommen wurde (ebd., Abt. 171 R 58, unfol. Kop.).
53
 HASt Köln, K+R A 193/2, fol. 100–127’; K+R A 197, fol. 7–33 (Kopp.). Vgl. Ennen, Geschichte V, 300 f.; Bergerhausen, Köln, 238, 245 f., 261 f. Auswertung im Zusammenhang mit anderen Kölner Instruktionen (1517 bis 1613): Deeters, Instruktionen, bes. 79–81, 83 f.
54
 Vgl. die Gesandten in der Subskription des RAb [Nr. 511] mit Anm. 295. Der Gesandte Georg Tradel, stand, obwohl überzeugter Protestant, im Kalenderstreit, dessen Konsequenzen die Instruktion zentral ansprach, fest auf der Seite des Rates. Vgl. im Zusammenhang mit der RT-Vertretung 1594: Ludwig, Tradel, 333–335.
55
 StadtA Augsburg, RTA 56, fol. 20–29’ (Kop.). Ebd., RTA 54, unfol. (Konz.). Knapper Auszug zur Türkenhilfe: Schulze, Reich, 67, Anm. 1.
56
 StadtA Lübeck, ASA RTA XIV, fol. 77–83 (besiegeltes Or.).
57
 StadtA Ulm, A 28, Prod. 253 (Or.). Beschluss der Übergabe des RT-Ausschreibens an die Rechtsgelehrten zur Konzipierung der Instruktion am 7. 2. (28. 1.) und 2. 3. (20. 2.) 1594 (ebd., A 3530 Nr. 44, fol. 7’, fol. 37’). Die Instruktion wurde im Rat am 29. 3. (19. 3.) mit einem ergänzenden Ratsdekret (o. D.: Ebd., A 28, Prod. 333. Kop.), das wenige Konkretisierungen enthielt, gebilligt (ebd., A 3530 Nr. 44, fol. 76).
58
 AVCU Strasbourg, 1 R 73, fol. 54–54a, fol. 108 f.
59
 Beschluss vom 19. 4. (9. 4.) 1594: StA Nürnberg, RB 53, fol. 23’–25; gleichlautend: Ebd., NRTA 111, fol. 7–8’ (Kop.). Vgl. ebd., RV 1632, fol. 13’ f. Übergabe des RT-Ausschreibens an Herel gemäß Ratsbeschluss vom 9. 2. (30. 1.) 1594 um dessen Gutachten: Ebd., RB 52, fol. 366’; RV 1629, fol. 14. Gutachten gemäß Beratung am 16. 4. (6. 4.) 1594: Ebd., NRTA 111, fol. 4–6’ (Kop.).
60
 Ratsbeschluss vom 30. 4. (20. 4.) 1594: StadtA Speyer, 1 B Nr. 10 Bd. 2, fol. 79 f.
61
 LAV NRW R, JB II 2344, fol. 635–647’ (besiegeltes Or.). Ebd., NWKA IX/70, fol. 427–437’ (Konz.). LAV NRW W, Fb. Münster, LA Akten 473/10, fol. 95–106’ (Kop.). Die Instruktion wurde beschlossen beim KT in Essen im März 1594 als Beilage B zum KAb vom 31. 3. 1594 (KAb: LAV NRW R, NWKA IX/70, fol. 410–417’. Or.). Beilage A zum KAb: Vollmacht des Kreises (Essen, 31. 3. 1594) für die RT-Gesandten Jülichs und Münsters als Kreisverordnete (ebd., fol. 421–422. Konz.; fol. 423–423’. Kop. HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 318. Or.). Instruktion erwähnt bei Ennen, Geschichte V, 300; Bergerhausen, Köln, 237, 246, 261. Zu vgl. sind das Memoriale des Kreises an den Ks. und die Supplikation an die Reichsstände [Nr. 467].
62
 LAV NRW R, NWKA IX/70, fol. 419–420 (Konz.).
63
 Vgl. Neuhaus, Reichstag(en), bes. 139 f.; Lanzinner, Reichsversammlungen, 17–19.
64
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.1, 3.2.2.
65
 Zur Präsentationsform der Instruktionen in der Reihe der „Reichsversammlungen 1556–1662“ als thematisch gegliederte, zusammenfassend referierende Auswertung vgl. Lanzinner, RTA RV 1570, 141 f.; Leeb, RTA RV 1558/59, 257 f.
66
 Vgl. dazu sowie zu den Argumenten für und gegen den Gemeinen Pfennig die Debatte im KR: Kursachsen, fol. 33’–42’, fol. 45–56’ [Nr. 5, 6].
67
 40 Römermonate beharrliche Hilfe, dazu eine Eventualsteuer von 10 Römermonaten für den Notfall (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412 f.).
68
 RAb 1582, §§ 10–25 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1413–1417).
69
 Leeb, RTA RV 1582, Nr. 165 S. 691 f., Nr. 166 S. 696.
70
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
71
 Vgl. Leeb, RTA RV 1582, 160.
72
 Vgl. Anm. 3 bei Nr. 76; Anm. 12 bei Nr. 425.
73
 RAb 1570, §§ 4–15 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1207–1212); RAb 1576, §§ 36–48 (Neue Sammlung III, 359–361).
74
 Vgl. das diesbezügliche Memoriale der Gesandten der Kreisstände an den Ks. vom 24. 5. 1594 [bei Nr. 467].
75
 Vgl. die Supplikation [Nr. 450].
76
 Vgl. die diesbezügliche Supplikation [Nr. 431].
77
 Die Vorgaben der Instruktion gingen teils wörtlich in die Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises ein [Nr. 467].
78
 Vgl. dazu und zu den folgenden Vorschlägen auch das Gutachten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises beim RT [Nr. 290].
79
 RAb 1582, § 44 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1422 f.). Zur unterbliebenen Erlegung: Anm. 19 bei Nr. 36.
80
 Vgl. Anm. 1 bei Nr. 42.
81
 Vgl. Anm. 7 bei Nr. 40.
82
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 39.
83
 Nr. 390, Punkt 8–11; Nr. 418 passim.
84
 Nr. 387, Punkte 8–11.
85
 Vgl. Anm. 16 bei Nr. 308.
86
 Vgl. auch das Gutachten beim RT [Nr. 308].
87
 RAb 1582, §§ 68 f. (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1432 f.).
88
 Vgl. Anm. 34 bei Nr. 39.
89
 Vgl. dazu auch das Württemberger Gutachten beim RT [Nr. 309].
90
 RAb 1582, §§ 50–65 (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1426–1431).
91
 Vgl. Anm. 22 bei Nr. 88.
92
 Vgl. auch Nr. 312.
93
 Nr. 386.
94
 Vgl. Nr. 465, 466.
95
 Vgl. Nr. 95 mit Anm. 9 sowie Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 334.
96
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4. mit Anm. 359 ff.
97
 Nr. 329, 336.
98
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4.
99
 Vgl. Nr. 29.
100
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.4. mit Anm. 294.
101
 Vgl. dazu ein Gutachten der Räte des Kardinals: „Motiven unnd bedenckhen, warumb ire hochf. Gn. ir vorhabende schickhung auff khünfftigen Reichs tag einzustellen“: Die Abordnung einer regelrechten Gesandtschaft würde die Gegenseite veranlassen, beim RT Verhandlungen zum Straßburger Konflikt, der vor dem Ks. zu verbleiben hat, einzufordern und dabei die protestantischen Stände für sich zu aktivieren, da der Streit die Freistellung impliziert. Unterbleibt hingegen eine Gesandtschaft, kann der Ks. entsprechende Forderungen nach Verhandlungen zum Konflikt mit dem Argument abweisen, eine Partei sei nicht anwesend. Deshalb die Empfehlung, einen Rat als Verordneten für das Hst. Metz abzuordnen, der gegen die erwartete Sessionsforderung des Mgf. protestieren und diese für den Kardinal beanspruchen soll (o. O., o. D., ohne Unterzeichnung: ADBR Strasbourg, G 186, fol. 122’–124’. Kop.).
102
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.5.2.
103
 Argumente wie in der späteren Supplikation für Administrator Johann Georg [Nr. 354].
104
 Nr. 387, Nachweis D.
105
 Vgl. Nr. 155, Nr. 159, Absatz 1, Nr. 162, Abschnitt B, Nr. 177, Abschnitt B, und öfter.
106
 Nr. 387, Nachweis D.
107
 Vgl. Anm. 21 bei Nr. 161, Abschnitt B.
108
 Nr. 387–390.
109
 Vgl. Anm. 8–12 bei Nr. 380; Anm. 2 bei Nr. 377.
110
 Nr. 387, Punkt 4.
111
 Nr. 387, Punkt 6.
112
 Vgl. Anm. 18 bei Nr. 39.
113
 Vgl. die Supplikation [Nr. 505].
114
 Vgl. die diesbezüglichen Vorgaben in dessen Instruktion für den RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, 173.
115
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.3.
116
 Vgl. Anm. 13 bei Nr. 176, Anm. 19 bei Nr. 211, Anm. 3, 4 bei Nr. 399.
117
 Gutachten Dr. Justus Reubers vom 18. 3. (8. 3.) 1594 mit Argumenten für die Zugehörigkeit des Kurpfälzer Bekenntnisses zur CA und damit zum Religionsfrieden. Vgl. Einleitung, Kap. 3.3, mit Anm. 256.
118
 Vgl. Nr. 464, 467 (Beilage C), 473, 476, 492.