Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Neben der interständischen Kooperation in der Vorbereitung des Reichstags1 leiteten mehrere Stände interne, teils sehr umfassende thematische Vorarbeiten ein, die für ausgewählte Reichsfürsten überwiegend anhand von Gutachten erörtert werden sollen, soweit diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konzipierung der Reichstagsinstruktion entstanden, wenngleich viele Themen der erweiterten Vorbereitung dort einflossen2. Die internen Vorarbeiten können veranschaulichen, welche thematischen Schwerpunkte einzelne Stände setzten, sei es im Hinblick auf die allgemeine Reichstagsthematik oder auf eigene Belange im Kontext mit der Reichsversammlung.

In Kursachsen beauftragte Kuradministrator Friedrich Wilhelm nach dem Erhalt des Reichstagsausschreibens ein Gutachten des Geheimen Rates Abraham Bock primär zur Frage, ob er persönlich nach Regensburg reisen sollte3. Bock erinnerte in seinen Ausführungen4 an die erfolgreiche Kooperation in der Vergangenheit (unter Kurfürst August) mit dem Kaiser, Kurmainz und Kurbrandenburg zum Besten des Reichs in der Zurückdrängung der „obstacula unnd scrupuli, die vermutlich darinnen verhinderung bringen wurdenn“, und stellte dem die derzeitige, wenig vertrauliche Zusammenarbeit der Mitglieder des Kurkollegs gegenüber, bei der mit vielen „unnötigen disputationen in liederlichen sachenn als session, praecedentia, praeeminentz“ viel Zeit vertan und der Eigennutz den „publicis“ vorgezogen werde. Bezüglich der persönlichen Reichstagsteilnahme sollte sich Friedrich Wilhelm an den Kurfürsten orientieren, um die mit der alleinigen Anwesenheit verbundene Verantwortung zu umgehen. Überdies sei abzuwägen, „ob euer f. Gn. allein inn den hochbeschwerlichenn sachenn auch wohl bey iren eigenen religions vorwandten in denen extremis, wie sichs ansehen lesset, eine solche folge haben, dardurch denselben ohne vorletzung des Heiligen Reichs satzungen geholffen werden möge“. Bei den damit angesprochenen protestantischen Gravamina, die Kurpfalz gleich zu Beginn des Reichstags vorbringen werde, sei darauf zu achten, „das darinnen eine solche maß und fursichtigte bescheidenheit gebraucht, darmit das mißtrauen zwischen den stenden nicht vermehret unnd die hochnottwendigen ordinari sachen dardurch nicht vorhindert werden“. Mit diesen Empfehlungen legte Bock bereits in diesem Stadium die Grundzüge der kursächsischen Reichstagsstrategie fest: Anknüpfung an die Politik Kurfürst Augusts in der Kooperation mit Kurmainz und dem Kaiser, Distanzierung von als zu weitgehend eingestuften konfessionspolitischen Forderungen auf protestantischer Seite und Konzentration auf die Hauptthematik der Reichsversammlung, in diesem Fall die Unterstützung des Kaisers mit einer Türkenhilfe. Weitere Vorbereitungen erfolgten vor dem Hintergrund der gemeinsamen kursächsischen Vormundschaft mit Kurfürst Johann Georg von Brandenburg, der Ende Januar 1594 Absprachen über das jeweilige Votum für Kursachsen zu den Hauptpunkten des Reichstags im Kurfürstenrat besonders im Kontext der Türkenhilfe und der protestantischen Gravamina als unumgänglich bezeichnet hatte, „dan sich darin keine discrepantia leiden will“5. Bei Verhandlungen kursächsischer und Kurbrandenburger Räte in Berlin vom 22.–24. 2. (12.–14. 2.) 1594 um zahlreiche Themen der Vormundschaft regte Kurbrandenburg im Hinblick auf diese Frage an, dass beide Seiten eine Instruktion konzipieren und darüber bei einer folgenden Tagung beraten sollten6. Diese Zusammenkunft mit der Absprache über die Instruktion fand am 1. 4. (22. 3.) 1594 in Jüterbog statt7.

Für die Kurpfälzer Reichstagsvorbereitung fertigte im Auftrag Kurfürst Friedrichs IV. Dr. Justus Reuber8 zwei Gutachten an. Das erste9 orientierte sich an den im Ausschreiben des Kaisers genannten Verhandlungspunkten und ergänzte bei der Türkenhilfe den Einforderungsmodus der in Regensburg vorzubringenden protestantischen Gravamina10. Die Türkenhilfe stellte Reuber in die primäre Verantwortung des Hauses Österreich, das mit seiner Ungarnpolitik seit Ferdinand I. die Verwicklung des Reichs in den Türkenkrieg erst provoziert habe. Da der Schutz Österreichs nicht in der Verantwortung der Reichsstände liege, bestehe keine Verpflichtung zur Unterstützung im Krieg, sondern die Kontributionen erfolgten stets als freiwillige Hilfen11. Als Ursachen der zunehmenden Türkengefahr sah Reuber den unchristlichen Lebenswandel auf protestantischer und katholischer Seite, die Uneinigkeit der christlichen Potentaten, die Geldverschwendung an den Höfen im Reich für Repräsentation und anderes Zeremoniell, die dazu zwinge, die Türkenhilfen auf die Untertanen umzulegen. Offen kritisierte er dabei die überhöhte Besteuerung der Untertanen bis zum Sechsfachen des jeweiligen Türkenhilfsanschlags, der deshalb auch wegen des eigenen Vorteils bewilligt werde. Zwar könne sich der Kurfürst beim Reichstag nicht gegen die Türkenhilfe und deren Beschluss durch die Mehrheit verwehren, doch sei die Summe möglichst gering zu halten und bereits bei der Beratungsaufnahme an die Klärung der Gravamina zu binden. Das Junktim, wie es in die Kurpfälzer Instruktion einging12, sollte aber ebenso wie die Beschwerdenliste vor dem Reichstag mit anderen protestantischen Ständen abgestimmt werden, um die geschlossene Einforderung sicherzustellen. Die Ausführungen Reubers zum Landfriedensartikel des Ausschreibens wurden mit der Kritik an der parteiischen Handhabung der gesetzlichen Regelungen zugunsten katholischer Stände und auswärtiger Potentaten, besonders Spaniens und Lothringens, in abgemilderter Form ebenfalls in die Instruktion übernommen13. Beim Punkt ‚Reichsjustiz‘ verwies Reuber neuerlich auf die Formulierung der damit zusammenhängenden Beschwerden, während zu den Themen Reichsmünzwesen und Reichsmatrikel andere Kurpfälzer Räte besser Bescheid wüssten.

Ein zweites Gutachten Reubers beschäftigte sich ausschließlich mit der Zugehörigkeit des in der Kurpfalz praktizierten Glaubensbekenntnisses zur CA und damit zum Geltungsbereich des Religionsfriedens14. Zwar erwartete er anders als beim Reichstag 1566 keine Angriffe gegen das calvinistische Bekenntnis, da die lutherischen Stände, namentlich das Haus Brandenburg, auf die Unterstützung der Kurpfalz und auf das insgesamt geschlossene Auftreten der protestantischen Seite angewiesen seien, während sich die Lage für den Kaiser und die katholischen Stände derzeit aufgrund der Kriege in Frankreich und in den Niederlanden anders darstelle als 1566. Dennoch gab er im Rekurs auf diesbezügliche, im Gutachten breit ausgeführte katholische Bestrebungen seit dem Reichstag 1530 und besonders in Augsburg 1566 Kurfürst Friedrich Argumente als ‚Schutzrede‘ gegen etwaige Angriffe an die Hand mit der Darlegung der Grundlagen des Bekenntnisses in der Kurpfalz, das der CA entspreche, soweit diese mit Gottes Wort übereinstimme. Die ausführlich dargelegte innerkonfessionelle Debatte um den Abendmahlsartikel und dessen Lehre in der Kurpfalz sollte die Zugehörigkeit zur CA und damit zum Religionsfrieden ebenso begründen wie die Anerkennung Kurfürst Friedrichs III. und Administrator Johann Casimirs als Stände der CA mit der kaiserlichen Belehnung und der Beteiligung an Reichsversammlungen. Schließlich betonte Reuber die Lehrdifferenzen auch unter den lutherischen Ständen, von denen nicht alle das Konkordienbuch angenommen hätten, sich aber dennoch geschlossen auf die CA berufen würden. Er empfahl Kurfürst Friedrich, gegen Anfeindungen von katholischer Seite andere protestantische Stände an sich zu binden, mit benachbarten Fürsten einen Schutzverein abzuschließen und sich ausländischen Beistand seitens Englands, der niederländischen Generalstaaten und der Eidgenossenschaft zu sichern. Die nachfolgende Instruktion Kurfürst Friedrichs ging auf die Calvinismusdebatte nur knapp ein und verwies die Gesandten dafür auf die Ausführungen im Gutachten Reubers15.

In der Württemberger Vorbereitung stand neben den Religionsgravamina eben die fragliche Kooperation beim Reichstag mit calvinistischen Ständen im Mittelpunkt16. Zunächst befasste sich ein erstes Gutachten der Theologen des Konsistoriums mit beiden Themenbereichen17. Es riet für den Fall einer gemeinsamen Übergabe der Beschwerden zusammen mit calvinistischen Ständen die Versicherung in einem öffentlichen Protest an, dass die lutherischen Stände damit die calvinische Religion in keiner Weise anerkennen oder fördern, sondern sich ausschließlich auf die reine CA und deren Versicherung im Religionsfrieden beziehen. Die gleiche Fragestellung behandelten die Theologen nochmals nach einer von Landhofmeister und Kanzler per Dekret18 vorgelegten Gravaminaliste und der erneut angefragten, strittigen Übergabe speziell der Religionsbeschwerden gemeinsam mit calvinistischen Ständen. Bei den Gravamina handelte es sich um eine von Kurpfalz gesammelte Zusammenstellung19, die ergänzt wurde um eigene Württemberger Klagen im Hinblick auf Religionsprozesse am Reichskammergericht und die strittige Auslegung des Religionsfriedens insgesamt20. In diesem zweiten Gutachten21 verwiesen die Theologen für die Gravamina auf ihre Kommentare, die sie zu den Einzelpunkten in deren Auflistung eingetragen hatten, und befürworteten grundsätzlich die Vorlage der genannten Beschwerden. Die Frage, ob man alle Gravamina mit engerem konfessionellen Bezug „communis nomine“ mit den Calvinisten vorlegen und folglich „absolute et sine omni exceptione für ainen mann stehn möge“, beantworteten sie nochmals abschlägig, weil damit nicht nur bei den katholischen Ständen, sondern auch bei den ‚Schwachgläubigen‘ auf der eigenen Seite der Eindruck entstünde, als sei der Calvinismus „nit so ein schädlicher irrhthumb, welchem in alle mügliche gepürende wege zubegegnen unnd abzuwöhren“. Da die gemeinsame Vorlage indirekt die Ausbreitung des Calvinismus fördern würde, sollten die lutherischen und calvinistischen Stände ihre Beschwerden, soweit sie die Religion betrafen, möglichst separat übergeben. Der Württemberger Oberrat schloss sich in seiner Stellungnahme den Theologen an22 und empfahl als Vorgabe in der Instruktion, dass die Gesandten sich in allen Belangen, die „pure oder mixte der religion anhengig, mit den calvinisten in tractation nit begeben“ und an Religionsverhandlungen unter dem Direktorium der Kurpfalz nicht teilnehmen, sondern sich an Kursachsen und Pfalz-Neuburg orientieren sollten. Erste Vorberatungen dazu führten die Württemberger Gesandten bereits bei einem Aufenthalt in Neuburg während ihrer Anreise nach Regensburg23.

Die Pfalz-Neuburger Vorbereitungen begannen unmittelbar nach dem Erhalt des kaiserlichen Ausschreibens mit einer ersten Beratung von Kanzler und Räten gemeinsam mit Pfalzgraf Philipp Ludwig am 18. 2. 1594. Beschränkte sich diese in knapper Form auf die späteren Hauptartikel sowie auf Überlegungen zur personellen Vertretung in Regensburg24, so kamen konkretere Maßgaben in der Sitzung der Neuburger Geheimen Räte am 29. 3. 1594 zur Sprache25: Veranlasst von einem Schreiben Herzog Friedrichs von Württemberg26 lehnte der Pfalzgraf dessen angeregtes Junktim von Gravamina und Türkenhilfe ab, weil für das Fürstentum Neuburg „die türgkhische kriegs gefahr schon vor der thür“ und der Reichstag von den Kurfürsten eben wegen des Türkenkriegs bewilligt worden sei. Auch die von Württemberg angesprochene Übergabe von Gravamina an den Kaiser hielt der Pfalzgraf für bedenklich, falls diese von calvinistischen Ständen „indifferenter subscribiret“ würden und demnach „die evangelische mit den calvinischen diß orts vor ainen mann stehen solten“. Eingehender beschäftigte sich ein Gutachten des Rates Lic. Johann Zöschlin mit den innerkonfessionellen Fragestellungen. Es bildete nachfolgend die Grundlage für die Neuburger Nebeninstruktion und wird deshalb hier nur knapp resümiert27: Zöschlin riet von einer Kooperation mit calvinistischen Ständen bei den Gravamina strikt ab, da dies deren Klärung durch den Kaiser nur weiter verzögern würde und von calvinistischer Seite als Anerkennung ihrer Lehre interpretiert werden könnte. Für die einzufordernden Einzelgravamina lehnte er eine Beratung bereits vor den Hauptartikeln des Reichstags und ein Junktim mit der unverzichtbaren Türkenhilfe ab. Der Neuburger Geheime Rat schloss sich dem Gutachten an28 und konkretisierte für die Übernahme in die Instruktion nochmals, die Gesandten sollten sich an keinen Verhandlungen mit calvinistischen Ständen beteiligen, denn wenngleich damit den Katholiken „ein grosser vortel in die handt gegeben wirdet, so ist doch hierin [mehr] auff Gottes ernstlicher bevelch und wort dann einicher menschen gnad oder veindtschafft zusehen“. Ein weiteres Gutachten des Rates Georg Ludwig Fröhlich bildete die unmittelbare Vorlage für die Formulierung der Neuburger Instruktion29, während sich eine nochmalige Erörterung im Geheimen Rat, veranlasst von einem Schreiben Kuradministrator Friedrich Wilhelms von Sachsen30, erneut mit der Frage beschäftigte, „ob es rhattsam unnd tuenlich, mitt den calvinischen inn solchen religionssachen zu communicirn unnd mitt denselben wider das bapsttumb für einen mann zuestehn“31. Da einerseits eine Verweigerung der Zusammenarbeit den Katholiken zugutekäme, diese andererseits aus den genannten Gründen nicht statthaft sei, wollte man sich der kursächsischen Konzeption anschließen und die Gravamina in den Kurien des Reichstags zur Beratung stellen, um auf diese Weise gänzlich auf Sonderverhandlungen der protestantischen Stände verzichten zu können.

In den Überlieferungen anderer protestantischer Stände fand sich für Brandenburg-Ansbach eine Zusammenstellung von Beschwerden im Zusammenhang mit dem Verfahren am Reichskammergericht und den Vorgaben der Reichskammergerichtsordnung ohne konfessionspolitische Bezüge32 sowie ein Rätegutachten zur Besetzung der Reichstagsgesandtschaft zunächst für die dortigen Vorberatungen auf protestantischer Seite und anschließend für die Hauptverhandlungen33. Die von Herzog Heinrich Julius von Braunschweig"–Wolfenbüttel veranlassten Erörterungen von Kanzler Dr. Johann Jagemann mit den führenden Räten34 befassten sich mit der Festlegung der Gesandten für das Herzogtum und das Hochstift Halberstadt, dem Heinrich Julius als postulierter Bischof vorstand, sowie mit der Formulierung der Reichstagsvollmacht für die Abtei Walkenried, deren eigenständige Vertretung den Eindruck vermeiden sollte, der Herzog habe sie eingezogen. Zur Debatte stand dabei, ob die Vollmacht allein von Heinrich Julius als Administrator von Walkenried oder zusätzlich im Namen des dortigen Konvents ausgestellt werden sollte, um die Annahme durch die Mainzer Kanzlei zu erleichtern. Gemäß dem Votum Jagemanns unterblieb die Nennung des Konvents, die Vollmacht lautete allein auf Heinrich Julius als Administrator. Die in Regensburg thematisierten Hintergründe des Braunschweiger Konflikts mit Graf Karl Günther von Schwarzburg um die Anrechte auf Walkenried nach dem Aussterben der Grafen von Honstein wurden in dieser Beratung nicht problematisiert35, auch die eigentliche Reichstagsthematik kam nur kurz zur Sprache, indem man die Nichterwähnung der Religionsfrage im Ausschreiben, die an erster Stelle noch vor der Türkengefahr hätte stehen sollen, kritisierte und die Bewilligung der als solcher nicht bestrittenen Türkensteuer an die Erledigung der Gravamina band. Beide Punkte gingen in die Reichstagsinstruktion ein36, deren Konzept in dieser Sitzung abschließend gebilligt wurde.

Auf katholischer Seite bedingten die Verhältnisse in Jülich-Kleve-Berg infolge der Erkrankung Herzog Johann Wilhelms37 erweiterte interne Absprachen zwischen den Räten der Regierungen für die Landesteile Kleve-Mark in Kleve und Jülich-Berg in Düsseldorf zuerst zum Reichstagsausschreiben und anschließend für den Abgleich der gemeinsamen Instruktion. Die Korrespondenzen, in die auch Herzogin Jakobe einbezogen wurde, können hier im Einzelnen nicht ausgewertet werden38. Die schwäbischen Prälaten verständigten sich auf einem Kollegialtag in Waldsee mit der Benennung Abt Georgs von Weingarten und des Syndikus Dr. Johann Sigmund Hornstein über ihre Reichstagsvertretung und regelten die Deckung von deren Unkosten39. Für die schwäbischen Grafen konnten in den ausgewerteten Beständen weder die Instruktion noch Akten der vorbereitenden Beratungen auf einem Grafentag in Riedlingen aufgefunden werden. Die Korrespondenz der Grafen Joachim von Fürstenberg und Eitel Friedrich von Hohenzollern nach dem Grafentag betraf lediglich die Bevollmächtigung der Reichstagsvertretung allein durch sie namens aller Grafen40.

Die intensiven bayerischen Vorarbeiten leitete eine Auflistung Herzog Wilhelms V. bereits vom September 1593 ein. Sie bildete die Grundlage der folgenden, von den bayerischen Räten erarbeiteten Gutachten, für die jeweils Herzog Maximilian verantwortlich zeichnete. Die Auflistung41 umfasst 32 Einzelpunkte, die neben vielen bayerischen ‚Privatsachen‘, die hier unberücksichtigt bleiben, als Reichstagsbelange ansprachen: Vereinbarungen mit dem Bischof von Würzburg über die Sammlung der katholischen und die Ablehnung der protestantischen Gravamina; Abklärung mit dem bischöflichen Administrator von Regensburg, ob vor dem Reichstag Angelegenheiten mit der Stadt zu regeln, bauliche Veränderungen am Bischofshof vorzunehmen oder sonstige Vorbereitungen zu treffen sind; Verhalten im Vorrangstreit mit Österreich; Überlegungen, den von Herzog Wilhelm angenommenen Titel „Durchlaucht“ gegen Einwände zu verteidigen und die Anrede seitens anderer Reichsstände durchzusetzen; Anstoß einer Verständigung der katholischen mit den lutherischen Ständen beim Reichstag, um den Calvinismus ‚auszurotten‘; Unterstützung der katholischen Parteien im Straßburger Bischofskonflikt; Maßnahmen gegen die Durchsetzung der Magdeburger Session; Klärung der Reichweite des bayerischen Geleits um Regensburg; fragliche Teilnahme Herzog Maximilians am Fürstenrat; eigene Vorbereitung Maximilians auf die Verhandlungen anhand der ‚Autonomia‘ Erstenbergers42 und eines Auszugs aus den Reichstagsakten; Vorkehrungen für die Durchreise von Reichstagsteilnehmern im Herzogtum; Festlegung der eigenen Reichstagsgesandten; fragliche, vom Kaiser anzustoßende Einführung des neuen Kalenders in Regensburg noch vor Beginn des Reichstags.

Der Fragenkatalog veranlasste drei von den bayerischen Räten erstellte und von Maximilian seinem Vater vorgelegte Gutachten zuerst vom 20. 10. 159343, anschließend auf weitere Nachfragen Wilhelms hin vom 28. 10. 159344 und zuletzt vom 28. 2. 159445 sowie zusätzlich mehrere Einzelstellungnahmen zu ausgewählten Punkten.

Was die allgemeine Reichstagsthematik betrifft, wurde empfohlen, Wilhelm möge die Sammlung katholischer Religionsbeschwerden in Absprache mit anderen Ständen anhand der dem Gutachten vom 20. 10. 1593 beigelegten Konzepte initiieren46, während man von der Vorlage eigener Gravamina gegen Landsassen oder benachbarte Reichsstände abriet, sondern das eigenmächtige Vorgehen mit dem Vollzug des Religionsfriedens befürwortete47. Die ‚Ausrottung‘ des Calvinismus gemeinsam mit den lutherischen Ständen sei, so das Gutachten vom 20. 10. 159348, zwar „ain guet, loblich und nutzlich werkch. Lassen sich aber bey disen ellenden unnd gevarlichen zeiten, politischer weiß davon zureden, die mitl nicht wol erfünden, wie solches anzugeen. Dann wie es das ansehen, so seind mehr oder wol so vil haimblich calvinisch als lutterisch, unnd möcht schier guet sein, das die secten in sich selbs zerspalten unnd unains, welches den catholischen zu mehrerm frid unnd guetem gedeyet“. Doch regte man an, beim Reichstag zumindest den Konfessionswechsel von Reichsstädten als Verstoß gegen den Religionsfrieden zu ahnden. Die Magdeburger Session sollte wie bisher unterbunden werden, „weil dises werckh ain böse consequenz abgibt unnd endtlich alle catholische stende zusammen steen sollen, damit den protestirenden nit zuvil eingehendiget werde“49. Falls der Kaiser aber wegen der Türkengefahr zu Zugeständnissen gezwungen werde und andere katholische Stände „nicht solten mit heben unnd legen wellen, sihet man auch nit, wie es euer Dlt. gleichsamb allain wehren oder hündtern mechten“. Die folgenden Gutachten bestätigten das Vorgehen und sahen diesbezügliche Absprachen mit Würzburg und den geistlichen Kurfürsten vor. Die in der Fragenliste angesprochenen allgemeinen Vorbereitungen besonders in Regensburg wurden in den Gutachten nicht aufgegriffen, sieht man davon ab, dass die Räte die von Wilhelm intendierte, dortige Einführung des reformierten Kalenders vor oder während des Reichstags nicht befürworteten, sondern lediglich Verhandlungen, wie die Kalenderreform insgesamt geklärt werden könnte50.

Breiten Raum nahmen der Vorrangstreit mit Österreich und, damit zusammenhängend, die Führung des Titels „Durchlaucht“ durch Herzog Wilhelm ein. Er hatte den Titel, der bis dahin den Erzherzögen vorbehalten war, 1591 angenommen, um die Gleichrangigkeit des Hauses Wittelsbach mit den Habsburgern zu demonstrieren und im Sessionsstreit möglichst den Vorrang durchzusetzen. Der Reichstag sollte mit der Bestätigung der Titeländerung die Entscheidung bringen51. Die Gutachten rieten diesbezüglich allerdings zur Zurückhaltung, weil sich das Haus Österreich strikt dagegen verwehren und die Mehrzahl der Reichsstände sich gegen Bayern dem Kaiser und Österreich anschließen werde. Wilhelm sollte es deshalb beim derzeitigen Status belassen und den Titel lediglich im Fall von Einwänden passiv rechtfertigen, ohne aktiv dessen Anerkennung einzufordern52.

Ähnlich vorsichtig fielen die Gutachten zum Vorrangstreit mit Österreich aus: Jenes vom 20. 10. 1593 hielt fest, es sollte weder der Rückhalt der Pfalzgrafen als Mitglieder des Hauses Wittelsbach gesucht noch eine definitive Entscheidung herbeigeführt werden, die ohnehin zu Ungunsten Bayerns ausfallen würde, sondern lediglich wie 1582 das „petitorium“ mit Protest unter Vorbehalt aller Rechte aufrechterhalten werden, nachdem das „possessorium“ mit dem de facto durchgesetzten Vorrang Österreichs verloren sei. Zur Regelung des Vorrangs mit jenen Erzherzögen, deren Teilnahme am Reichstag zu erwarten stand, stellte das Gutachten fest, Wilhelm habe den Vortritt Erzherzog Ferdinands II. von Tirol als des Älteren freiwillig und jenen von Deutschmeister Erzherzog Maximilian als eines geistlichen Fürsten anzuerkennen53. Da der Herzog sich damit nicht zufrieden zeigte, wiederholten die Gutachten vom 28. 10. 1593 und 28. 2. 159454, die Beanspruchung des Vorrangs vor Deutschmeister Maximilian würde die gesamte geistliche Bank gegen Bayern aufbringen. Ansonsten beharrten sie auf der nachgiebigen Haltung, da der faktische, auch von anderen hohen Ständen anerkannte Vorrang Österreichs nicht erfolgreich zu bestreiten sei und folglich nur der Protest bleibe. Herzog Wilhelm dagegen beharrte Anfang März 1594 nochmals auf Maßnahmen, um entweder den Vorrang grundsätzlich zu behaupten oder zumindest einen Vergleich mit Österreich anzustreben, wonach dieser allein dem ältesten Erzherzog zugestanden werden müsse. Mit der Anforderung eines weiteren Gutachtens brachte er eine Gesandtschaft zum Kaiser nach Prag und zudem erstmals seine eigene, bisher fest eingeplante Teilnahme am Reichstag ins Spiel: Sollte der Kaiser den Vergleich ablehnen, werde er nicht persönlich nach Regensburg kommen55. Die bayerischen Räte verteidigten in der Antwort56 ihre Position, wonach Österreich den Vorrang de facto nicht nur gegen Bayern durchgesetzt habe und deshalb, wolle man nicht den Reichstag insgesamt und damit die Türkenhilfe gefährden, nur ein Protest infrage komme. Ansonsten riet das Gutachten davon ab, die persönliche Teilnahme wegen des Sessionsstreits zu verweigern, da zum einen die im Mittelpunkt stehende Türkengefahr besonders auch Bayern im eigenen territorialen Interesse betreffe und zum anderen das Fernbleiben des Herzogs im Zusammenhang mit den erwarteten Religionsverhandlungen beim Kaiser, dem Papst, den katholischen Ständen und ausländischen Potentaten den Eindruck evozieren würde, er absentiere sich davon nur wegen seiner Privatbelange, denen wiederum zum dritten seine Anwesenheit zugutekäme. Da andererseits wie zuvor der beharrlichen Verfechtung des Vorrangs ebenso widerraten wurde wie einer Vorabklärung in Prag, blieb nur die Möglichkeit des Protests mit dem Verzicht zu Ehren des Kaisers unter Vorbehalt aller Rechte.

Die in den Gutachten ebenfalls erörterte fragliche Teilnahme Maximilians am Fürstenrat wurde vor dem Hintergrund der Sessionsproblematik kritisch beurteilt, da der noch nicht regierende Herzog von persönlich anwesenden, regierenden Fürsten von der ersten Session auf der weltlichen Fürstenbank verdrängt werden könnte. Maximilian selbst wollte seine Teilnahme deshalb jeweils davon abhängig machen, ob andere Fürsten anwesend wären, die seinen Vorrang bestreiten könnten, und sich auf die Mitwirkung am Fürstenrat entsprechend vorbereiten57. Das Gutachten vom 28. 2. 1594 regte im Hinblick darauf Vorgespräche mit Pfalzgraf Philipp Ludwig von Neuburg an, um einen offenen Sessionskonflikt zu vermeiden, wobei Maximilian als unmittelbarer Repräsentant seines Vaters auf dessen persönlicher Session deklariert werden sollte58. Im Gegensatz dazu ging ein späteres Gutachten59 davon aus, dass der Pfalzgraf als regierender Fürst Maximilian den Vorsitz in keinem Fall überlassen werde. Es widerriet deshalb nunmehr jedweden Vorverhandlungen mit Philipp Ludwig und empfahl nochmals, Herzog Wilhelm selbst sollte zumindest zu Beginn des Reichstags persönlich teilnehmen, um die bayerische Session mit dem ersten Votum auf der weltlichen Fürstenbank und die damit verbundenen Einflussmöglichkeiten gegen Pfalz-Neuburg zu sichern sowie die nachfolgende Vertretung der Session durch Maximilian vorzubereiten. Dieser hingegen sollte erst nach dem Einzug des Kaisers und der Verhandlungseröffnung anreisen, um Differenzen um den Vorrang aufgrund seiner unsicheren Position bei diesen zentralen zeremoniellen Ereignissen auszuweichen. Falls Wilhelm nicht selbst kommen wollte, befürworteten die Räte die anfängliche Vertretung Bayerns allein durch Gesandte.

Letztlich entschied sich Herzog Wilhelm im April 1594 aufgrund der geringen Erwartungen, was den Vorrang und die Titelfrage60 betrifft, gegen die wiederholten Empfehlungen seiner Räte dafür, den Reichstag trotz der schon angelaufenen Organisationsmaßnahmen für seine Anreise nicht persönlich zu besuchen und, ebenfalls gegen die Gutachten der Räte, neben den Gesandten auch Maximilian bereits für den Beginn der Reichsversammlung nach Regensburg zu schicken61 – gleichwohl ohne Verhandlungsvollmacht und damit nicht für die Mitwirkung am Fürstenrat, um den dortigen Sessionsdifferenzen aus dem Weg zu gehen. Dennoch leitete Maximilian in Regensburg noch vor der Ankunft des Kaisers Verhandlungen mit Pfalz-Neuburg um seinen Vorrang als Vertreter seines Vaters ein und bat in diesem Zusammenhang um eine Vollmacht für seine Teilnahme am Fürstenrat62. Da die Räte Pfalzgraf Philipp Ludwigs das Ansinnen aber wie erwartet strikt zurückwiesen und sich nachfolgend schwere Auseinandersetzungen mit Pfalz-Neuburg um die Rangabfolge bereits beim Empfang des Kaisers ergaben63, kam Maximilian in Absprache mit den bayerischen Gesandten und Kurfürst Ernst von Köln bezüglich der Reichstagseröffnung zur Entscheidung, „wegen allerhandt befahrennder weitterungen […] mich von disem als einem ohne mittl publico actu, so den reichstags berathschlagungen immidiati anhengt, zuenthalten“64. Ebenso unterblieb seine Mitwirkung am Fürstenrat65, für die er nicht mehr akkreditiert wurde. Die Subskription des Reichsabschieds nennt bei der bayerischen Reichstagsvertretung ausschließlich die herzoglichen Räte als Gesandte66, Maximilian blieb die Rolle als dennoch wichtiger Akteur im Hintergrund besonders bei den Verhandlungen der katholischen Stände67.

Anmerkungen

1
 Einleitung, Kap. 3.1.2, Kap. 3.2.
2
 Für Vorbereitungen im direkten Zusammenhang mit den Instruktionen vgl. die Hinweise in Kap. 3.4, Anm. 349 (Lgff. von Hessen), Anm. 344 (Pommern), Anm. 356 (Gft. Henneberg), Anm. 361 (Wetterauer Gff.). Die Magdeburger Vorbereitungen im Zusammenhang mit der Sessionsproblematik werden in Kap. 3.5.1 erörtert.
3
 Torgau, 17. 1. (7. 1.) 1594: HStA Dresden, GA Loc. 10204/3, fol. 5 f., 10’ (Or.).
4
 Dresden, 19. 1. (9. 1.) 1594: Ebd., Loc. 10202/3, fol. 120–126a’, Zitate 120’, 121’, 123 f., 124’ (Or.); Loc. 10204/3, fol. 15–20 (Konz. Hd. A. Bock).
5
 Kf. Johann Georg an Kuradministrator Friedrich Wilhelm (Cölln/Spree, 29. 1. {19. 1.} 1594): Ebd., Loc. 10202/3, fol. 138–140’ (Or.).
6
 Verzeichnis der Beratungspunkte und Protokoll der Verhandlungen in Berlin: Ebd., Loc. 10619/6, fol. 40–47, hier 42, 45’.
7
 Vgl. wenige Hinweise in Anm. 8 bei Nr. 211. Weder in der kursächsischen Überlieferung der Vormundschaftsakten (HStA Dresden, GA Loc. 10619/6, 7, 8, 9) noch bei den RTA konnten Unterlagen für diese Zusammenkunft aufgefunden werden.
8
 Justus (Jost) Reuber (1542–1607) agierte unter Kuradministrator Johann Casimir als Kurpfälzer Kanzler, wurde nach dem Regierungsantritt Friedrichs IV. zum Rat von Haus aus degradiert und trat in den Dienst des protestantischen Straßburger Domkapitels, behielt aber die Aufgabe, den Kf. in Reichs- und Religionsbelangen zu beraten (Press, Calvinismus, 388).
9
 Straßburg, 17. 2. (7. 2.) 1594: HStA München, K. schwarz 16700, fol. 2–10’ (Or. Vermerk: „Dr. Reuber gibt sein bedenckhen zum reichstag. Praesentatum 11. Februarii [21. 2.] anno 94“.). HStA Wiesbaden, Abt. 171 R 467, unfol. (Kop.). GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 2075, unfol. (Kop., hier gerichtet nicht an Kurpfalz, sondern an einen Reichsf.). Druck: Lünig, Staats-Consilia I, 452–457 (mit falscher Autorenangabe: „Bedencken eines Prinzen von Nassau“). Referat (nach Lünig): Häberlin XVIII, 19–37; Wolf, Sicherung, 422–424 (Übernahme der falschen Verfasserschaft aus Lünig, hier konkretisiert: Gf. Johann VI. von Nassau-Dillenburg; vgl. ebd., 420; Wolf, Gutachten, 265). Korrektur der Verfasserschaft: Schulze, Reich, 145, Anm. 195.
10
 Reuber nannte hier keine Einzelgravamina, reichte aber später eine Auflistung als Ergänzung zu einer früheren Zusammenstellung nach, in der er die Religionsausübung in Reichsstädten, Eingriffe des RHR in die landesfürstliche Jurisdiktion, die konfessionell einseitige Besetzung ksl. Kommissionen und die parteiische Rechtsprechung in Religionsprozessen am RKG thematisierte (Aufstellung, signatum Heidelberg, 9. 4. {30. 3.} 1594, unterzeichnet von J. Reuber: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 127–130’. Kop.).
11
 Referat und Kommentierung dieser Passage: Schulze, Reich, 145; vgl. ebd., 148 f.
12
 Kap. 3.4, Punkt 9.
13
 Kap. 3.4, Punkt 2.
14
 Straßburg, 18. 3. (8. 3.) 1594: HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 114–126’, 131 f. (Or. Dorsv.: „Dr. Reubers etc. bedencken. Praesentatum Hailpronn, 11. Martii [21. 3.] anno 94“.). StA Marburg, 4e Nr. 1395, fol. 35–49’ (Kop.). Druck (teils fehlerhaft): Wolf, Gutachten, 267–281. Referat: Wolf, Sicherung, 420–422. Wolf nennt irrtümlich Dr. Kaspar Peucer (1525–1602; vgl. NDB XX, 278 f.) als Verfasser; zur nicht stichhaltigen Begründung: Wolf, Gutachten, 265–267. Autorenschaft eindeutig verifiziert anhand des von Justus Reuber unterzeichneten Or. aus der Kurpfälzer Überlieferung.
15
 Einleitung, Kap. 3.4 mit Anm. 426.
16
 Anderweitige Gutachten, die direkt im Zusammenhang mit der Instruktion erstellt wurden, vgl. in Kap. 3.4, Anm. 346–348. Ein weiteres Memoriale der Geheimen Räte befasste sich mit der Aufhebung der Württemberger Afterbelehnung (vgl. Nr. 507) und weiteren eigenen Angelegenheiten, der Festlegung der RT-Gesandten und mit deren Versorgung in Regensburg (Stuttgart, 22./23. 3. {12. 2./13. 2.} 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 49–57. Konz.).
17
 Stuttgart, 19. 3. (9. 3.) 1594: Ebd., fol. 208–231’ (Or. Dorsv.: „Unnderthenig bedencken der theologorum im consistorio 1) von den gravaminibus in causa religionis; 2) ob unnd wie ferne man sich mit unnd neben den calvinisten einlassen möchte“.). HStA München, K. blau 275/1, fol. 271–294’ (Kop., den Pfalz-Neuburger Gesandten in Regensburg übergeben am 27. 6. {17. 6.}; vgl. Anm. 5 bei Nr. 159). Vgl. Ritter, Gründung, 63.
18
 Stuttgart, 9. 4. (30. 3.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 372 (Or.).
19
 HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 116–123’ (Kop. Dorsv.: „Kfl. pfälltzische zusamen gezogene Reichs beschwerden in causa religionis“.). Weitere Kop. als Grundlage des folgenden Gutachtens der Theologen mit deren eingetragenen Kommentaren: Ebd., fol. 382–405’.
20
 Als Grundlage des folgenden Gutachtens der Theologen mit deren eingetragenen Kommentaren (jeweils eine Seite Text, gegenüberliegende Seite der Kommentar): Ebd., fol. 408–469’. Diese Gravamina wurden der Württemberger Instruktion als Beilage A2 beigegeben (Nachweis als Beilage in Kap. 3.4, Anm. 347).
21
 Stuttgart, 14. 4. (4. 4.) 1594: HStA Stuttgart, A 262 Bd. 70, fol. 374–379’, Zitat 376 (Or. Überschr.: „Ferrer undertheniger bericht unnd bedenckhen der theologorum consistorii zue Stuttgardten, die gravamina unnd beschwerdt puncten in causa religionis, so auff bevorstehender Reichs versamblung fürzubringen etc., betreffend. [Nr.] 60“.).
22
 Stuttgart, 15. 4. (5. 4.) 1594: Ebd., fol. 472–474’, Zitat 472 (wohl Or.).
23
 Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.3.
24
 Protokoll der Beratung am 18. 2. (8. 2.) 1594: HStA München, K. blau 274/8, fol. 20–26.
25
 Protokoll der Beratung am 29. 3. (19. 3.) 1594: Ebd., K. blau 274/12, fol. 30–33’, Zitate 32, 32’. Referat: Kossol, Reichspolitik, 41 f.
26
 Schreiben vom 18. 3. 1594 und dessen Beantwortung nach obiger Sitzung am 30. 3.: Einleitung, Kap. 3.2.1 mit Anm. 197, 199.
27
 Neuburg, 16. 4. (6. 4.) 1594: HStA München, K. blau 274/12, fol. 53–83 (Or. mit wenigen Korrekturen von Hd. Zöschlin). Referat: Kossol, Reichspolitik, 42–44. Vgl. auch Kap. 3.4 mit Anm. 335.
28
 Aufzeichnung der Beratung am 22. 4. (12. 4.) 1594: HStA München, K. blau 274/12, fol. 85–89’, Zitat 85’.
29
 Gutachten vom 20. 4. (10. 4.) 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.4 mit Anm. 334.
30
 Schreiben vom 13. 4. (3. 4.) 1594. Vgl. Einleitung, Kap. 3.2.1 mit Anm. 200.
31
 Aufzeichnung der Beratung am 25. 4. (15. 4.) 1594: HStA München, K. blau 274/12, fol. 109–111 (vgl. teils missverständlich bei Kossol, Reichspolitik, 46 f.). Die Intensität der Pfalz-Neuburger Vorbereitung zeigt ein Verzeichnis älterer RTA, die 1594 nach Regensburg mitgenommen wurden. Es belegt, dass den Gesandten dort die gesamte RTA-Überlieferung ab 1566, teils seit 1555 sowie Religionsakten seit 1540 vorlagen (HStA München, K. blau 318/5, unfol.).
32
 Vgl. Anm. 339 in Kap. 3.4.
33
 Ansbach, 21. 4. (11. 4.) 1594: StA Nürnberg, ARTA 57, Prod. 72 (Or.).
34
 Beratungen in Wolfenbüttel am 5. 4. (26. 3.) 1594: NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 88–91’ (Rap.). Referat: Häberlin XVIII, 81–92.
35
 Vgl. die Debatten beim RT um die Annahme der beiderseitigen Vollmachten für Walkenried: Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 359 ff.
36
 Einleitung, Kap. 3.4, Punkt 9.
37
 Vgl. die Hinweise in Einleitung. Kap. 1.2.
38
 Nachweis der Korrespondenzen (März/April 1594): LAV NRW R, JB II 2343, fol. 199–235’, 253–269’, 276–280. Ebd., Kleve-Mark, Akten 3150, fol. 25–47’.
39
 Kollegialtagsrezess (Waldsee, 7. 3. 1594): HStA Stuttgart, B 362 Bd. 11, Nr. 51, fol. 109–112’. GLA Karlsruhe, Abt. 98 Nr. 1843, unfol. (spätere Kopp.). Beschlussfassung auch ebd., Abt. 98 Nr. 1847, fol. 31 (Kop.). Der zweite in Regensburg für die Prälaten anwesende Jurist neben Hornstein, Johann Joachim Beck, hatte sich Abt Georg von Weingarten selbst angeboten, falls er beim RT „ain jungen rechtsgelerten“ benötigen sollte (Überlingen, 14. 3. 1594: HStA Stuttgart, B 515 Bd. 90, fol. 267 f., 274, Zitat 267. Or.).
40
 HStA Stuttgart, B 571 Bü. 165, fol. 153–162’. Vgl. die Vollmacht: Nr. 511, Anm. 240.
41
 Begleitschreiben Hg. Wilhelms V. an Maximilian (Reichersberg, 17. 9. 1593): HStA München, KÄA 3225, fol. 243, 244’ (Or.). Liste: Ebd., fol. 504–507’ (Kop. Überschr.: „Verzaichnus ettlicher puncten, so vor khonnfftigem reichstag zu bedennckhen sein mögen“.). Vgl. Aretin, Geschichte I, 420; mit Auszügen: Stieve, Politik I, 174, Anm. 1, 175 f., 179–181.
42
 Erstenberger, Autonomia. Vgl. Heckel, Autonomia, 144–150; Westphal, Kampf, 245–272; Ziegler, Trauen, 94–104; Stieve, Politik I, 159–164.
43
 HStA München, KÄA 3225, fol. 468–478 (Or.; Konz. Hd. Gewold mit Zusätzen Hd. Gailkircher: Ebd., fol. 245–255’). Vgl. summarisch: Aretin, Geschichte I, 420–423 (Schwerpunkt Calvinismusfrage).
44
 HStA München, KÄA 3225, fol. 481–492’ (Kop.; Konz. Hd. Gewold mit Zusätzen Hd. Gailkircher: Ebd., fol. 257–266’).
45
 Ebd., fol. 445–452’ (Or. als Schreiben Hg. Maximilians an Hg. Wilhelm V.; Kop. ebd., fol. 493–500’).
46
 Vgl. dazu Einleitung, Kap. 3.1.2.
47
 Gutachten vom 28. 10. 1593 (wie Anm. 286, hier fol. 481–482).
48
 Wie Anm. 285, hier fol. 473–474, Zitat 473’. Auch zit. bei Stieve, Politik I, 181 f.; Aretin, Geschichte I, 423, Anm. 10.
49
 Gutachten vom 20. 10. 1593 (wie Anm. 285, hier fol. 476). Dazu Randvermerk Hg. Wilhelms: „Unterpauen, protestiren.“ Auch zit. bei Stieve, Politik I, 179, Anm. 1.
50
 Gutachten vom 20. 10. 1593 (wie Anm. 285, hier fol. 476’ f.); vom 28. 10. 1593 (wie Anm. 286, hier fol. 488’). Vgl. Stieve, Politik I, 181.
51
 Vgl. Albrecht, Maximilian I., 125, 482; Stieve, Politik I, 172 f. (mit weiteren Quellennachweisen zu den Differenzen mit dem Haus Österreich seit 1591); Hirn, Erzherzog, 138–141.
52
 Gutachten vom 20. 10. 1593 (wie Anm. 285, hier fol. 472–473); vom 28. 2. 1594 (wie Anm. 287, hier fol. 448’–449’; Auszug: Aretin, Geschichte I, 429, Anm. 20). Eine eigenständige Stellungnahme (o. D.) anstelle des Gutachtens vom 28. 10. 1593 ging davon aus, dass der Ks. aufgrund der vorrangigen Beratungen zur Türkenhilfe die Titelfrage nicht thematisieren würde, weil er auf das Wohlwollen des Hg. und des Kf. von Köln, der den Titel für seinen Bruder verwende, angewiesen sei und zudem mit der Einschaltung des RT sich und das Haus Österreich als Partei und die Reichsstände als Richter deklarieren würde. Käme das Thema wider Erwarten zur Vorlage, gab das Gutachten Argumentationshilfen vor, unter anderem die Führung des Titels durch italienische, vom Kaiser belehnte Ff. (HStA München, K. schwarz 6968, fol. 30–36’. Or.).
53
 Gutachten vom 20. 10. 1593 (wie Anm. 285, hier fol. 469–471’).
54
 Gutachten vom 28. 10. 1593 (wie Anm. 286, hier fol. 482–486); vom 28. 2. 1594 (wie Anm. 287, hier fol. 445’–446’).
55
 Stellungnahme Hg. Wilhelms (o. D.), den Räten in München Anfang März vorgebracht, mit ausführlicher Argumentation für den bayerischen Vorrang und dessen bisherige Behauptung gegenüber Österreich: HStA München, KÄA 3229, fol. 477–481’ (Or.-Aufzeichnung oder Konz.); ebd., KÄA 3225, fol. 690–696’ (Kop.). Vgl. Stieve, Politik I, 174, Anm. 1.
56
 Gutachten (München, 14. 3. 1594): HStA München, KÄA 3229, fol. 6–21’ (Konz. Hd. Gewold).
57
 Gutachten vom 20. 10. und 28. 10.1593 (wie Anm. 285, hier fol. 474’ f.; Anm. 286, hier fol. 487 f.). Für die Vorbereitung wollte Maximilian auf Auszüge aus RTA und RAbb sowie auf das Kompendium des Kurpfälzer Rates Noë Meurer (erschienen zuerst 1580) zurückgreifen (vgl. Stieve, Politik I, 176, Anm. 2; Schubert, Reichstage, 149).
58
 Wie Anm. 287, hier fol. 448 f.
59
 München, 19. 4. 1594: HStA München, K. schwarz 6968, fol. 10–19’ (Or. Vgl. Stieve, Politik I, 175; 197, Anm. 3; Albrecht, Maximilian I., 372 f.). Auf Einwände Hg. Wilhelms hin beharrten die Räte in einem weiteren Gutachten (München, 21. 4. 1594) darauf, Maximilian werde beim RT nicht als sein, Wilhelms, direkter Stellvertreter anerkannt, folglich als nicht regierender F. behandelt und nicht zur Session vor regierenden Ff. zugelassen werden (HStA München, K. schwarz 6968, fol. 20–23’. Or.).
60
 Dennoch beauftragte Wilhelm während des RT Maximilian und die Gesandten, die Titelfrage in Zusammenarbeit mit Kf. Ernst von Köln dem Ks. vorzubringen (Weisungen an Maximilian; Starnberg, 14. 7. und 22. 7. 1594: HStA München, KÄA 3232, fol. 387–390’; fol. 446–450’. Orr. Weisung an die Gesandten; Starnberg, 31. 7. 1594: Ebd., KÄA 3229, fol. 413–414’. Or. Memoriale des Hg. für Kammerrat Philipp Kurz von Senftenau zum Vorbringen bei der RT-Vertretung; Starnberg, 5. 7. 1594: Ebd., Fürstensachen 439, fol. 4–7’. Or.). Er selbst bat Kf. Ernst um Unterstützung (Starnberg, 22. 7. 1594: Ebd., K. schwarz 880, fol. 544. Kop.). Dieser kam dem zwar nach und sprach persönlich beim Ks. vor, doch wies Rudolf die Forderung kategorisch zurück (Bericht der Gesandten an Hg. Wilhelm vom 6. 8. 1594: Daraufhin hat Ks. „sich entferbt und undter dem gesicht bluetrott worden, auch darüber gesagt, sy hetten sich nit versehen, das das hauß Bayrn mit dem hauß Össterreich competirn oder sich des titls und dergleichen sachen annemmen solte […]“: Ebd., KÄA 3232, fol. 512–513’, hier 512. Or.). Hg. Wilhelm ließ es deshalb für den Zeitraum des RT dabei bewenden (Weisung an die Gesandten; Starnberg, 8. 8. 1594: Ebd., fol. 521–522’. Or.). Vgl. Stieve, Politik I, 266 f.; Aretin, Geschichte I, 442 f.
61
 Vgl. zusammenfassend Stieve, Politik I, 174, Anm. 1. Die dortige Datierung der Entscheidung Hg. Wilhelms auf 1. 4. 1594 ist zu hinterfragen, da die Bezugnahme auf das zit. Gutachten vom 2. 4. nicht korrekt ist. Zur Entscheidung Wilhelms, nicht am RT teilzunehmen: Ebd. 173 f.; Albrecht, Maximilian I., 125, 482.
62
 Bericht Maximilians an Hg. Wilhelm V. (Regensburg, 9. 5. 1594): HStA München, KÄA 3232, fol. 59–61, hier 61 (Or.). Berichte J. Gailkirchers (Regensburg, 16. 5. 1594) und Maximilians (Regensburg, 21. 5. 1594) an Hg. Wilhelm zu den Verhandlungen mit den Neuburger Gesandten: Ebd., fol. 71–75’, hier 72’–73’; fol. 98–99’ (Orr.).
63
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.5 mit Anm. 398 ff.
64
 Bericht Maximilians an Hg. Wilhelm V. (Regensburg, 29. 5. 1594): HStA München, KÄA 3232, fol. 139–139a’, Zitat 139 f. (Or.). Hg. Wilhelm hatte bereits die Verhandlungen mit den Pfalz-Neuburger Gesandten kritisch beurteilt und Maximilian seinerseits aufgetragen, an der RT-Eröffnung nicht oder nur in der Form teilzunehmen, dass er seine Mitwirkung auf den Zug des Ks. vom Eröffnungsgottesdienst zum Rathaus beschränke und sodann abtrete (Weisungen an Maximilian; München, 20. 5. 1594: Ebd., fol. 87–91’, hier 87–89’. München, 23. 5. 1594: Ebd., fol. 100–105’, hier 100–103’. Orr.).
65
 Vgl. Stieve, Politik I, 192; Schreiber, Geschichte, 259 f.; Wolf, Geschichte Maximilians, 141 f.; missverständlich: Albrecht, Maximilian I., 125.
66
 Vgl. Nr. 511 mit Anm. 161.
67
 Vgl. (Beispiele) Nr. 234, 237 (Abschnitt B).